Europäische Union

2007/857/EG: Beschluss des Rates vom 8. November 2007 zur Änderung des Anhangs I der Beitrittsakte von 2005

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29.12.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 347/3 BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 2007 zur Änderung des Anhangs I der Beitrittsakte von 2005 (2007/857/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 3 Absatz 3 der Beitrittsakte von 2005 treten die Republik Bulgarien und Rumänien den in der Liste des Anhangs I der Beitrittsakte aufgeführten Übereinkünften und Protokollen bei. (2) Die Mitgliedstaaten haben am 14. April 2005 ein Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (1) unterzeichnet. (3) Die Republik Bulgarien und Rumänien sollten dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der durch das Übereinkommen vom 14. April 2005 geänderten Fassung beitreten. Hierzu sollte dieses Übereinkommen in die Liste des Anhangs I der Beitrittsakte von 2005 aufgenommen werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Dem Anhang I Nummer 1 der Beitrittsakte von 2005 wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— Übereinkommen vom 14. April 2005 über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 169 vom 8.7.2005, S. 1)“. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Geschehen zu Brüssel am 8. November 2007. Im Namen des Rates Der Präsident R. PEREIRA (1)   ABl. C 169 vom 8.7.2005, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.