Europäische Union

97/807/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 1997 über eine Beihilfe Spaniens an den Flugzeughersteller Construcciones Aeronáuticas, SA (CASA) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0807. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sehen, steht in Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 (Punkt 5.6). 60 Mio. ESP der Mittel für industrielle Forschung wurden indes in Fördergebieten im Sinne von Artikel 92 Absatz 2 verwendet. Gemäß Punkt 5.10.2 des Gemeinschaftsrahmens von 1996 kann die Beihilfeintensität für den Teil des Forschungsprojekts um einen Zuschlag von 10 % erhöht werden, der in einem solchen Fördergebiet durchgeführt wird. Bei Gewährung dieses 10%igen Zuschlags in den genannten Fördergebieten steigt die gesamte Beihilfeintensität für die industrielle Forschung um 2 %. Außerdem kann im Fall von CASA 3000 aus den vorstehenden Gründen nicht nur für die vorwettbewerbliche Entwicklung, sondern auch für die industrielle Forschung und die Durchführbarkeitsstudien eine höhere Beihilfeintensität gewährt werden. Gerade für die Flugzeugindustrie gelten ganz besondere Umstände: Erfordernis hoher FuE-Aufwendungen, um eine begrenzte Anzahl von Flugzeugen verkaufen zu können, lange Laufzeit der Produkte (über 20 Jahre), unsichere Marktaussichten, die von einer verhältnismäßig kleinen Anzahl von Wettbewerbern und der Entwicklung der allgemeinen Nachfrage abhängen. Nachdem CASA 3000 technisch gescheitert ist, vertritt die Kommission unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Projekts die Ansicht, daß die bei Scheitern von Forschungsvorhaben zulässige höhere Beihilfeintensität in diesem Fall auch für die industrielle Forschung und die Durchführbarkeitsstudien anzuwenden ist. Die für die industrielle Forschung zulässige Beihilfe beträgt daher in diesem Fall 67 % (50 % Basissatz, zuzüglich eines Zuschlags von 2 % gemäß Punkt 5.10.2 des Gemeinschaftsrahmens von 1996 und eines weiteren Zuschlags von 15 % für das Scheitern des Projekts). Die Durchführbarkeitsstudien sind nach Auffassung der spanischen Behörden eine Vorbedingung der industriellen Forschung, so daß nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 (Punkt 5.4) eine Beihilfeintensität von 75 % zulässig wäre. CASA 3000 ist jedoch ein Entwicklungsprojekt und kein Projekt der industriellen Forschung. Die Durchführbarkeitsstudie kann deshalb keine Vorbedingung der industriellen Forschung sein. Die vorstehend als "Durchführbarkeitsstudie" beschriebenen Arbeiten sind vor der weiteren Entwicklung eines jeden Produkts vorzunehmen. Gemäß Punkt 5.4 des Gemeinschaftsrahmens von 1996 beträgt die Beihilfeintensität bei Studien über die technische Durchführbarkeit als Vorbedingung für Vorhaben der vorwettbewerblichen Entwicklung 50 %. Wie bereits erläutert, ist im vorliegenden Fall aufgrund des Scheiterns des Projekts für die Durchführbarkeitsstudie eine höhere Beihilfeintensität zulässig, die sich auf insgesamt 65 % beläuft. Nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 sind unter bestimmten Bedingungen weitere Anhebungen der Beihilfeintensität möglich, z. B. 10 %, wenn die Beihilfe für KMU bestimmt ist (Punkt 5.10.1). CASA ist kein KMU, und daher ist dieser Zuschlag im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 (Punkt 5.10.3) ist ein Zuschlag von 15 Prozentpunkten zulässig, wenn das Forschungsprojekt zur Verwirklichung der Ziele eines bestimmten, unter das gemeinschaftliche FuE-Rahmenprogramm fallenden Projekts oder Programms beiträgt. Nach dem Dritten und Vierten gemeinschaftlichen Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, Beschluß 90/221/Euratom, EWG des Rates vom 23. April 1990 über das gemeinschaftliche Rahmenprogramm im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (1990-1994) (6), Beschluß Nr. 1110/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 1994 über das Vierte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1994-1998) (7), ist die technologische Grundlage der europäischen Flugzeugfabriken - darunter CASA - zu fördern. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Projekt CASA 3000 und den Programmen besteht jedoch nicht. Deshalb kann der Zuschlag nicht gewährt werden. Das Projekt sieht weder eine grenzübergreifende Zusammenarbeit noch eine Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Forschungslabors oder eine umfassende Verbreitung der Ergebnisse vor und erfuellt deshalb nicht die Voraussetzungen für die Anwendung eines Zuschlags im Sinne von Punkt 5.10.4 des Gemeinschaftsrahmens von 1996. Auch Punkt 5.13 des Gemeinschaftsrahmens von 1996 findet keine Anwendung. Danach können Beihilfeintensitäten von 75 % brutto für die industrielle Forschung und 50 % brutto für vorwettbewerbliche Entwicklung (im WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen festgesetzte Hoechstintensitäten für nicht anfechtbare Subventionen) genehmigt werden. Dies setzt jedoch voraus, daß außerhalb der Europäischen Union ansässige Unternehmen für ähnliche Vorhaben oder Programme Beihilfen von gleicher Intensität erhalten haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfuellt und wurde auch vom spanischen Staat nicht geltend gemacht. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, müßte die Kommission noch prüfen, ob der innergemeinschaftliche Wettbewerb auf dem Markt für regionale Flugzeuge einer solchen Erhöhung der Beihilfeintensität nicht entgegensteht. Die vorstehenden Erwägungen führen daher zu folgendem Ergebnis: - Für die Durchführbarkeitsstudien als Vorbedingung für die vorwettbewerbliche Entwicklung kann eine Beihilfeintensität von 65 % genehmigt werden. - Für die industrielle Forschung kann eine Beihilfeintensität von 67 % genehmigt werden. - Für die vorwettbewerbliche Entwicklung ist eine Beihilfeintensität von 40 % (Basissatz 25 % zuzüglich 15 Prozentpunkten für das Scheitern des Projekts) zu genehmigen. Die zulässige durchschnittliche Beihilfeintensität beträgt daher 59 % (siehe obenstehende Tabelle). VIII Schlußfolgerung Die finanzielle Unterstützung in Höhe von 7 210 Mio. ESP wurde zugesagt und ausgezahlt, ohne die Kommission zuvor in Kenntnis zu setzen und um eine Genehmigung zu ersuchen. Die Kommission konnte sich zu der Beihilfemaßnahme nicht vor deren Ausführung äußern. Wird eine Beihilfe gewährt und ausgezahlt, ohne zuvor die Kommission in Kenntnis gesetzt zu haben, so ist dies ein Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 und die Beihilfe rechtswidrig. Diese Schlußfolgerung gilt unbeschadet der Tatsache, daß die letzte Tranche von 3 085 Mio. ESP CASA 1993 gemäß der Vereinbarung vom 1. Juni 1993 ausgezahlt wurde, welche unter dem Vorbehalt einer Änderung aufgrund der Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln stand. Da die Beihilfe trotz dieser Klausel ausgezahlt wurde, ist die Kommission der Ansicht, daß die Klausel die Rechtswidrigkeit der Beihilfe unberührt läßt. In der Entscheidung vom 27. September 1994 wurde das Darlehen in Höhe von 40 % der Gesamtkosten (8 973 Mio. ESP) für zulässig erklärt. Dieser Teil des Darlehens (3 589 Mio. ESP bzw. 22 Mio. ECU) ist deshalb durch die genannte Entscheidung genehmigt. Der Teil des Darlehens, der 19 % der Kosten abdeckte (1 704 Mio. ESP bzw. 11 Mio. ECU), d. h. die Differenz zwischen der maximal zulässigen Beihilfeintensität von 59 % und den 40 %, die mit der Entscheidung vom 27. September 1994 genehmigt wurden, kann in Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen von 1996 zugelassen werden. Die Anwendung des Gemeinschaftsrahmens von 1986 führt ebenfalls zum selben Ergebnis. Zurückzuzahlen ist der Teil des Darlehens, mit dem 21 % der Kosten (1 917 Mio. ESP bzw. 12 Mio. ECU) abgedeckt wurden, d. h. die Differenz zwischen der tatsächlichen Beihilfeintensität von 80 % und der zulässigen Beihilfeintensität von 59 % - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die der Construcciones Aeronáuticas, SA im Zeitraum 1991-1993 von Spanien gewährte Beihilfe in Höhe von 3 621 Mio. ESP ist rechtswidrig. Von der Beihilfe ist ein Betrag von 1 704 Mio. ESP mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und ein Betrag von 1 917 Mio. ESP nicht vereinbar. Artikel 2 Spanien fordert von Construcciones Aeronáuticas, SA 1 917 Mio. ESP zurück und erhebt auf diesen Betrag gemäß dem spanischen Recht Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung der unzulässigen Beihilfe bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung. Als Zinssatz gilt der spanische Leitzins, der von der Kommission zur Bewertung der in den regionalen Investitionsbeihilfen enthaltenen Beihilfeelemente zugrunde gelegt wird. Artikel 3 Spanien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach der Mitteilung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es zu ihrer Durchführung getroffen hat. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 30. April 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 63 vom 14. 3. 1995, S. 4. (2) Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften, Band II.A: Wettbewerbsregeln für staatliche Beihilfen, 1995, S. 114. (3) ABl. C 45 vom 17. 2. 1996, S. 5. (4) ABl. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2. (5) Siehe Entscheidungen der Kommission (nicht veröffentlicht) in den Beihilfesachen E 7/87 (Prototypes, Belgien, Entscheidung vom 28. Oktober 1988), NN 7/87 (ANVAR, Frankreich, Entscheidung vom 5. Juli 1989), N 297/89 (TOK, Niederlande, Entscheidung vom 28. März 1990), N 463/90 (Atout-PUMA, Frankreich, Entscheidung vom 24. Oktober 1990). (6) ABl. L 117 vom 8. 5. 1990, S. 28. (7) ABl. L 126 vom 18. 5. 1994, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.