Europäische Union

2002/936/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2002 über die staatliche Beihilfe, die das Königreich Spanien zugunsten der Unternehmen BBE und BBG für die Errichtung eines Kombikraftwerks (Bahía de Bizcaia Electricidad — BBE) und einer Wiederverdampfungsanlage (Bahía de Bizcaia Gas — BBG) in Bilbao gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2002) 2146) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0936. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in diesem konkreten Fall bereits in hohem Maße durch die Anwendung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben berücksichtigt wurden, der nach Punkt 3.1 und der Fußnote auf Seite 7 auf die Ad-hoc-Beihilfen angewendet wird. In der Tat wird im Abschnitt 1 des Beihilferahmens mit der Überschrift "Notwendigkeit und Umfang der Maßnahme" im Punkt 1.1 festgelegt: "[...] ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen drei zentralen Zielen der Gemeinschaftspolitik herzustellen: dem unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt, dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und der industriellen Wettbewerbsfähigkeit" und im Punkt 1.2: "[...] die Kommission wird daher [...] diese Rahmenregelung einführen, die die Beihilfen für Großinvestitionen auf ein Niveau begrenzen soll, das den Wettbewerb möglichst wenig verfälscht, gleichzeitig aber die Anziehungskraft des Fördergebietes bewahrt. [...]". Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Abfassung von Punkt 2 Absatz 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung eine kurze Analyse - zusätzlich zu der im multisektoralen Beihilferahmen vorgesehenen - vorgenommen werden muss. (52) Diesbezüglich haben die spanischen Behörden vor allem darauf verwiesen, dass das Vorhaben zur Verbesserung der Selbstversorgungsrate des Baskenlandes bei Elektroenergie beitragen wird. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, dass die Zielsetzung der Selbstversorgung mit Elektroenergie in einer bestimmten Region, wenn sie auch legitim ist, für sich allein genommen nicht die Bestimmungen von Punkt 2 Absatz 2 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erfuellt. (53) Ein wichtiges Element, das berücksichtigt werden muss, wäre hingegen die Tatsache, dass das Vorhaben zur Verbesserung der Energieerzeugung und Verteilung in Gebieten beiträgt, in denen in dieser Hinsicht Mängel bestehen. (54) Wie von den spanischen Behörden angegeben, ist die Kommission der Ansicht, dass das Vorhaben BBG unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Baskenland weit von den Haupteinfuhrpunkten von Gas auf der Iberischen Halbinsel entfernt ist, entscheidend zur Verbesserung des Gasverteilungssystems in der Region beitragen wird. Es ist daher zu erwarten, dass durch die Annäherung des Einfuhrpunktes an die Verbrauchszonen die Verbreitung von Erdgas in der Region ansteigen wird und gleichzeitig die Transportkosten spürbar sinken werden. Die Kommission bemerkt diesbezüglich insbesondere, dass 60 % der Produktion der Wiederverdampfungsanlage auf dem Markt angeboten werden. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass der Beitrag des Vorhabens BBG zur Entwicklung der Region des Baskenlandes ein Ausgleichselement für die Wettbewerbsverfälschung ist, zu der die Beihilfe führen kann. (55) Das Vorhaben BBE ist seinerseits ein bedeutendes Projekt, das der von den spanischen Behörden übermittelten Studie der Universität Deusto zufolge für sich allein genommen 0,188 % des jährlichen BIP der Region darstellen könnte. (56) Die Kommission zieht daher zu diesem Punkt die Schlussfolgerung, dass die von ihr in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens formulierten Bedenken in Bezug auf die regionalpolitische Begründung des Vorhabens zerstreut worden sind, vorbehaltlich der Anwendung des multisektoralen Beihilferahmens, dessen Analyse nachfolgend vorgenommen wird. Andererseits bemerkt die Kommission, dass die gegenwärtige Gesamtleistung des spanischen Elektrizitätssystems zu bestimmten Spitzenzeiten ungenügend sein kann, um den Bedarf abzudecken, wie sich im Dezember 2001 zeigte, als Störungen in der Stromversorgung in Spanien auftraten, und dass die Notwendigkeit der Ausführung neuer Investitionen in Stromerzeugungsanlagen, um solchen Störungen zu begegnen, einstimmig von sämtlichen Vertretern des spanischen Elektrizitätssystems anerkannt wurde. Situation des Elektrizitätsmarktes in Spanien (57) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens formulierte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Möglichkeit, dass der Strommarkt in Spanien (der als relevanter geografischer Markt für das Vorhaben BBE gilt) unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten über seine wertmäßige Entwicklung schrumpfen könnte. (58) In dieser Hinsicht zeigen die von den spanischen Behörden übermittelten Daten über die wertmäßige Entwicklung des Elektrizitätsmarktes in Spanien (siehe Tabelle in Randnummer 33), dass es in der Tat einen wertmäßigen Rückgang des Stromverbrauchs in Spanien in den Jahren 1997 (Zuwachs von nur 0,5 % im Vergleich zum Vorjahr, in dem der Anstieg 2,8 % betrug), 1998 (Nettorückgang von 3,3 %) und 1999 (Nettorückgang von 0,27 %) gibt. Dagegen ist im Jahre 2000 ein erneuter Zuwachs in Höhe von 4,28 % zu beobachten. (59) Angesichts dieser Zahlen bemerkt die Kommission, dass der sichtbare Stromverbrauch in Spanien durchschnittlich um etwa 0,7 % jährlich wächst, was um mehr als 10 % unter der mittleren Jahreszuwachsrate des verarbeitenden Gewerbes des EWR insgesamt liegt. Außerdem bezieht sich der Zuwachs im Jahr 2000 (+4,28 %) nur auf ein einziges Jahr, während die der Kommission vorliegenden Daten für 2001 nicht einen derartigen Zuwachs zeigen. Daraus leitet sich ab, dass man nicht von einer starken Aufwärtstendenz im Sinne von Punkt 7.8 des multisektoralen Beihilferahmens sprechen kann. Folglich ist davon auszugehen, dass der spanische Elektrizitätsmarkt im Sinne von Punkt 7.8 des Rahmens eine relative Schrumpfung aufweist(9). (60) Demzufolge zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass sich die Bedenken bestätigt haben, die sie in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Situation des spanischen Elektrizitätsmarktes formuliert hatte. Begründung bestimmter förderfähiger Kosten (61) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission ihre Bedenken in Bezug auf die Begründung bestimmter förderfähiger Kosten und insbesondere die Einbeziehung der Position "immaterielle Aktiva" in die förderfähigen Kosten sowie die Begründung einiger in der Position "Gebäude" enthaltener Kosten zum Ausdruck gebracht. (62) Die spanischen Behörden haben eine neue Aufstellung der förderfähigen Kosten mit Erläuterungen zu den einzelnen Positionen zur Verfügung gestellt (siehe Randnummern 39 und 40). (63) Für das Vorhaben BBG geben die spanischen Behörden einen Gesamtbetrag von 232,116 Mio. EUR an. (64) Die Kommission bemerkt vor allem, dass die Position "immaterielle Aktiva" nicht mehr vorhanden ist, deren Begründung von der Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens angefochten worden war, da sie scheinbar nicht der Definition dieser Aktiva im Sinne von Punkt 4.6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung entsprachen. Die spanischen Behörden haben diesbezüglich erläutert, dass dieser Posten in Wirklichkeit die mit dem Vorhaben verknüpften ingenieurtechnischen Kosten enthält und dass sie demzufolge diesen Posten in die Position "Gebäude" aufgenommen haben. Die Kommission ist der Ansicht, dass die ingenieurtechnischen Kosten inhärenter Bestandteil der Baukosten der Gebäude sind, und kann folglich die Position "Gebäude" in der geänderten Form akzeptieren. (65) Die Kommission ist gleichfalls der Meinung, dass die Positionen "Ausrüstungen", "Mobiliar" und "Baugebühren" förderfähige Kosten im Sinne von Punkt 4.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darstellen. (66) Dagegen ist die Kommission weiterhin skeptisch in Bezug auf die Möglichkeit, dass die Positionen "Ersatzteile", "Bauabgabe" und "Bauversicherung" förderfähige Kosten im Sinne von Punkt 4.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darstellen. In der Tat gehören diese Ausgaben eher zu den Betriebskosten. Wie aus den von den spanischen Behörden übermittelten Erläuterungen hervorgeht, handelt es sich bei den Ersatzteilen um Teile, die für den Betrieb der Anlagen verfügbar sein müssen (folglich ebenfalls nach dem Bau des Kraftwerks), und die Bauabgabe ist sowohl während der Bauphase des Kraftwerks als auch während ihres Betriebs an die Hafenbehörde von Bilbao zu entrichten. Was die Versicherung anbelangt, so ist ihr Charakter als Sachanlage nicht nachgewiesen worden. (67) Demzufolge ist die Kommission der Ansicht, dass sich die förderfähigen Kosten für das Vorhaben auf den Betrag von 226,124 Mio. EUR belaufen, was einer zum 31. Dezember 2000 aktualisierten Summe von 212,038 Mio. EUR entspricht. (68) Für das Vorhaben BBE geben die spanischen Behörden einen Gesamtbetrag von 300,038 Mio. EUR an. (69) Die Kommission bemerkt ebenso wie beim Vorhaben BBG, dass die Position "immaterielle Aktiva" nicht mehr vorhanden ist, deren Begründung von der Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens angefochten worden war, da sie scheinbar nicht der Definition dieser Aktiva im Sinne von Punkt 4.6 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung entsprachen. Die spanischen Behörden haben diesbezüglich erläutert, dass dieser Posten in Wirklichkeit die mit dem Vorhaben verknüpften ingenieurtechnischen Kosten enthält und dass sie demzufolge diesen Posten in die Position "Gebäude" aufgenommen haben. Die Kommission ist der Ansicht, dass die ingenieurtechnischen Kosten inhärenter Bestandteil der Baukosten der Gebäude sind, und kann folglich die Position "Gebäude" in der geänderten Form akzeptieren. (70) Die Kommission ist gleichfalls der Meinung, dass die Positionen "Ausrüstungen", "Mobiliar", "Wasserversorgung", "Elektroschaltanlage" und "Baugebühren" förderfähige Kosten im Sinne von Punkt 4.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung darstellen. (71) Dagegen ist die Kommission aus den in Randnummer 66 dargelegten Gründen der Meinung, dass die Positionen "Ersatzteile", "Bauabgabe" und "Bauversicherung" nicht zu rechtfertigen sind. (72) Demzufolge ist die Kommission der Ansicht, dass sich die förderfähigen Kosten für das Vorhaben auf den Betrag von 287,853 Mio. EUR belaufen, was einer zum 31. Dezember 2000 aktualisierten Summe von 271,490 Mio. EUR entspricht. Begründung bestimmter indirekt geschaffener Arbeitsplätze (73) In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission Bedenken zur Begründung bestimmter indirekt geschaffener Arbeitsplätze formuliert. Insbesondere hatte die Kommission festgestellt, dass sich bestimmte Stellen in beiden Vorhaben wiederholten (die Arbeitsplätze für Überwachung, Reinigung, Arbeitskräfte für einfache Arbeiten sowie Kantine und Dienstleistungen). Auch betrachtete die Kommission die Arbeitsplätze für den Gastransport (Besatzungen der Methantanker) nicht als begründet. Ebenso war die Kommission der Ansicht, dass die beiden Arbeitsplätze für "Verwaltung" (Vorhaben BBE) nicht begründet werden können. (74) Die Kommission nimmt zunächst zur Kenntnis, dass die spanischen Behörden die 50 Arbeitsstellen für den Gastransport (Vorhaben BBG) aus der Zahl der indirekten Arbeitsplätze herausgenommen haben. (75) Ebenso nimmt die Kommission die Bestätigung durch die spanischen Behörden zur Kenntnis, dass die Arbeitsplätze für die Tätigkeiten der Überwachung (9,7 Stellen), Reinigung (2 Stellen), Arbeitskräfte für einfache Arbeiten (2 Stellen) sowie Kantine und weitere Dienstleistungen (4 Stellen) tatsächlich in jedem der beiden Vorhaben vorhanden sind und keine Doppelung vorliegt. Die Kommission kann daher diese Stellen akzeptieren. (76) Dagegen ist die Kommission der Ansicht, dass die beiden Arbeitsplätze für "Verwaltung" durch die spanischen Behörden nicht ausreichend begründet worden sind. In der Tat haben sich die spanischen Behörden auf die Angabe beschränkt, dass diese Arbeitsplätze die Folge der durch die anderen indirekt geschaffenen Arbeitsplätze erzeugten Verwaltungsarbeit seien. Die Kommission kann sich weder die Verbindung zwischen diesen beiden Stellen und den übrigen indirekten Arbeitsplätzen erklären noch, warum die indirekten Arbeitsplätze diese Verwaltungsarbeit nur beim Vorhaben BBE und nicht beim Vorhaben BBG erzeugen. (77) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen schätzt die Kommission ein, dass sich die Zahl der indirekt geschaffenen Arbeitsplätze auf 21,2 für das Vorhaben BBE und auf 34,05 für das Vorhaben BBG beläuft. Ermittlung der höchstzulässigen Beihilfeintensität (78) Gemäß Punkt 3.1 des multisektoralen Beihilferahmens wird die Kommission nach der im Punkt 3.10 angegebenen Formel die höchstzulässige Beihilfeintensität für ein angemeldetes Vorhaben festsetzen. Diese ergibt sich durch Multiplikation der Obergrenze der regionalen Beihilfe (R) mit den Koeffizienten, die aus den Faktoren "Wettbewerb" (T), "Verhältnis Kapitaleinsatz - Arbeitsplätze" (I) und "Regionale Auswirkung" (M) resultiert, das heißt, R × T × I × M. Das Ergebnis ist auf R gemäß der NB von Punkt 3.10 begrenzt. Obergrenze der regionalen Beihilfe (R) (79) Die Obergrenze der regionalen Beihilfe ist nach Punkt 3.1 des multisektoralen Beihilferahmens die höchstzulässige Beihilfeintensität, die ein Großunternehmen in dem betreffenden Fördergebiet nach der zum Anmeldezeitpunkt gültigen genehmigten Regionalbeihilferegelung in Anspruch nehmen kann (im Falle einer Ad-hoc-Beihilfe kommt der für die betroffene Region geltende Hoechstsatz zur Anwendung). Nach der spanischen Fördergebietskarte beträgt die regionale Hoechstintensität im Baskenland, das in seiner Gesamtheit als Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag gilt, 20 % NSÄ. Der Faktor "Wettbewerb" (T) (80) Was das Vorhaben BBE anbelangt, so hat die Kommission, wie in Randnummer 60 angegeben, die in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten Bedenken zur Situation des Elektrizitätsmarktes in Spanien, der den geografischen relevanten Markt darstellt, bestätigt und ist der Ansicht, dass dieser Markt durch eine relative Schrumpfung im Sinne von Punkt 7.8 des multisektoralen Beihilferahmens gekennzeichnet ist. Demzufolge ist für den Faktor (T) ein Wert von 0,75 anzuwenden. (81) In Bezug auf das Vorhaben BBG hatte die Kommission bereits in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens dargelegt, dass der Gasmarkt weder durch eine strukturelle Überkapazität noch durch eine Schrumpfung gekennzeichnet ist. Demzufolge ist dem Faktor (T) ein Wert von 1,00 zuzuweisen. Der Faktor "Verhältnis Kapitaleinsatz - Arbeitsplätze" (I) (82) In Übereinstimmung mit Randnummer 72 beläuft sich der nominale Gesamtbetrag der förderfähigen Investition für das Vorhaben BBE auf 287,853 Mio. EUR. Die von den spanischen Behörden vorgesehene Zahl der direkten Arbeitsplätze beträgt 39,5. Das Verhältnis Kapitaleinsatz - Arbeitsplätze ist folglich 7297. Unter diesen Bedingungen ist dem Faktor (I) gemäß Punkt 3.10.2 des multisektoralen Beihilferahmens ein Wert von 0,6 zuzuweisen. (83) Beim Vorhaben BBG beläuft sich der nominale Gesamtbetrag der förderfähigen Investition auf 226,124 Mio. EUR. Die von den spanischen Behörden vorgesehene Zahl der direkten Arbeitsplätze beträgt 39,5. Das Verhältnis Kapitaleinsatz - Arbeitsplätze ist folglich 5725. Unter diesen Bedingungen ist dem Faktor (I) gemäß Punkt 3.10.2 des multisektoralen Beihilferahmens ein Wert von 0,6 zuzuweisen. Der Faktor "Regionale Auswirkung" (M) (84) Was das Vorhaben BBE betrifft, so hat die Kommission in Randnummer 77 eingeschätzt, dass indirekt 21,2 Arbeitsplätze geschaffen werden. Unter Berücksichtigung der Zahl der direkten Arbeitsplätze (39,5) ergibt sich daraus eine mittlere indirekte Zunahme an Arbeitsplätzen je vom Beihilfeempfänger geschaffenen Arbeitsplatz von 54 %. Demzufolge beträgt der dem Faktor (M) in Übereinstimmung mit Punkt 3.10.3 ii) des multisektoralen Beihilferahmens zuzuweisende Wert 1,1. (85) Für das Vorhaben BBG hat die Kommission in Randnummer 77 eingeschätzt, dass indirekt 34,05 Arbeitsplätze geschaffen werden. Unter Berücksichtigung der Zahl der direkten Arbeitsplätze (39,5) ergibt sich daraus eine mittlere indirekte Zunahme an Arbeitsplätzen je vom Beihilfeempfänger geschaffenen Arbeitsplatz von 86 %. Demzufolge beträgt der dem Faktor (M) in Übereinstimmung mit Punkt 3.10.3 ii) des multisektoralen Beihilferahmens zuzuweisende Wert 1,1. Hoechstzulässige Beihilfeintensität (86) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen beträgt die höchstzulässige Beihilfeintensität (R × T × I × M) für das Vorhaben BBE 20 × 0,75 × 0,6 × 1,1 = 9,9 % NSÄ und für das Vorhaben BBG 20 × 1 × 0,6 × 1,1 = 13,2 % NSÄ, die beide deutlich niedriger sind als 20 % NSÄ. (87) Wie in Randnummer 72 angegeben, beläuft sich der Betrag der förderfähigen Kosten für das Vorhaben BBG auf 287,853 Mio. EUR, was einen zum 31. Dezember 2000 aktualisierten Betrag von 271,490 Mio. EUR darstellt. Da der nominale Betrag der Beihilfe 30,004 Mio. EUR ausmacht, ergibt sich für das Vorhaben BBE unter Berücksichtigung des Referenz- und Abzinsungssatzes (5,7 %) und des Steuersatzes (32,5 %) eine Intensität von 7,88 % NSÄ. (88) Wie in Randnummer 67 angegeben, beläuft sich der Betrag der förderfähigen Kosten für das Vorhaben BBG auf 226,124 Mio. EUR, was einen zum 31. Dezember 2000 aktualisierten Betrag von 212,038 Mio. EUR darstellt. Da der nominale Betrag der Beihilfe 23,212 Mio. EUR ausmacht, ergibt sich für das Vorhaben BBG unter Berücksichtigung des Referenz- und Abzinsungssatzes (5,7 %) und des Steuersatzes (32,5 %) eine Intensität von 7,80 % NSÄ. (89) Die Kommission bestätigt daher, dass die von den spanischen Behörden geplanten Beihilfen, ausgedrückt in NSÄ, die höchstzulässige Intensität nicht übersteigen, die beide Vorhaben gemäß Punkt 3.1 des multisektoralen Beihilferahmens nach der Berechnung in Randnummer 86 erreichen dürfen. 7. NACHTRAEGLICHE KONTROLLE (90) Die spanischen Behörden haben sich verpflichtet, in den mit den Beihilfeempfängern abgeschlossenen Beihilfevertrag eine Klausel über die Rückzahlung der Beihilfe bei Nichteinhaltung des Vertrags aufzunehmen. (91) Die spanischen Behörden haben sich zudem verpflichtet, der Kommission ein Exemplar des mit den Beihilfeempfängern abgeschlossenen Beihilfevertrags zuzuleiten. (92) Schließlich haben sich die spanischen Behörden verpflichtet, der Kommission einen jährlichen Projektbericht mit Angaben über die bereits gezahlten Beihilfebeträge, einen etwaigen Zwischenbericht über die Durchführung des Beihilfevertrags sowie einen Abschlussbericht, in dem Ziele und Zeitpläne sowie die Investitionen aufgeführt werden und die Einhaltung eventueller Auflagen der Beihilfebehörde nachgewiesen wird, und mit genauen Angaben über den Ausführungsfortschritt vorzulegen. (93) Diese Verpflichtungen richten sich nach Punkt 6 des multisektoralen Beihilferahmens. 8. SCHLUSSFOLGERUNGEN (94) Die Kommission erinnert die spanischen Behörden daran, dass die Kumulierungsvorschriften für Beihilfen mit gleicher Zielsetzung eingehalten werden müssen, die auf der Grundlage geltender Regelungen durch ein und dieselbe oder verschiedene Einrichtungen (der nationalen, regionalen oder lokalen Ebene) gewährt werden. Die Kommission zieht die Schlussfolgerung, dass die für beide Vorhaben geplanten Beihilfen unter Einhaltung der vorgenannten Vorschriften gewährt werden dürfen. Diesbezüglich hat die Kommission zur Kenntnis genommen, dass die spanischen Behörden mit Schreiben vom 23. Mai 2000 mitgeteilt haben, dass beide Unternehmen auf eine Steuergutschrift in Höhe von 45 %, anwendbar auf die Abzugsgrundlage, verzichtet haben, die sich auf 54,149 Milliarden Pesetas (325442040 EUR) für das Vorhaben BBE und auf 43,486 Milliarden Pesetas (261360000 EUR) für das Vorhaben BBG belief - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die das Königreich Spanien in Höhe von 30,004 Mio. EUR bzw. 23,212 Mio. EUR zugunsten der Unternehmen BBE und BBG gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Die Gewährung dieser Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 2 Die spanischen Behörden haben die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, um sicherzustellen, dass im Falle der Gewährung weiterer Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zugunsten der beiden Vorhaben die Obergrenzen von 9,9 % NSÄ für das Vorhaben BBE und von 13,2 % NSÄ für das Vorhaben BBG nicht überschritten werden. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 19. Juni 2002. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 231 vom 17.8.2001, S. 2. (2) ABl. C 107 vom 7.4.1998, S. 7. (3) Siehe Fußnote Nr. 1. (4) In dem folgenden Text wurde angenommen: Referenz- und Abzinsungssatz: 5,7 %; Steuersatz: 32,5 %; lineare Abschreibung über 20 Jahre. (5) In dem folgenden Text wurde angenommen: Referenz- und Abzinsungssatz: 5,7 %; Steuersatz: 32,5 %; lineare Abschreibung über 20 Jahre. (6) Es wird daran erinnert, dass die höchstzulässige Beihilfeintensität für ein großes Investitionsvorhaben im Sinne des multisektoralen Beihilferahmens nach der in Punkt 3.10 vorgesehenen Formel berechnet wird, nämlich durch Multiplikation der regionalen Obergrenze (R) mit den Koeffizienten, die aus dem "Wettbewerbsfaktor" (T), dem Faktor "Verhältnis Kapitaleinsatz - Arbeitskräfte" (I) und dem Faktor "Regionale Auswirkung" (M) resultieren, das heißt, R × T × I × M, wobei sie auf keinen Fall größer als (R) sein darf. (7) Quelle: Eurogas (8) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (9) Die Kommission ist zudem der Ansicht, dass sie sich nicht auf die von den spanischen Behörden übermittelten Volumenangaben stützen darf, da diese keinen Vergleich mit dem gesamten verarbeitenden Gewerbe erlauben, wie in Punkt 7.8 des multisektoralen Beihilferahmens gefordert wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.