Europäische Union

Beschluss (GASP) 2022/164 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 3. Februar 2022 über die Aktivierung der sekundären exekutiven Aufgabe der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta), zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias beizutragen (ATALANTA/2/2022)

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8.2.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 27/8 BESCHLUSS (GASP) 2022/164 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES vom 3. Februar 2022 über die Aktivierung der sekundären exekutiven Aufgabe der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta), zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias beizutragen (ATALANTA/2/2022) DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38, gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1), insbesondere auf Artikel 2b, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 22. Dezember 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/2188 (2) angenommen, durch den die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP geändert und der Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta) unter anderem die sekundäre exekutive Aufgabe übertragen wurde, zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias (im Folgenden „sekundäre exekutive Aufgabe“) beizutragen. (2) Gemäß Artikel 2b Absatz 3 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP aktiviert das Politische und Sicherheitspolitische Komitee diese sekundäre exekutive Aufgabe, sobald der Befehlshaber der EU-Operation meldet, dass Atalanta über die zur Durchführung der in jenem Artikel genannten Aufgaben erforderlichen Mittel verfügt. (3) Der Befehlshaber der EU-Operation hat gemeldet, dass Atalanta über die zur Durchführung der sekundären exekutiven Aufgabe erforderlichen Mittel verfügt. (4) Diese sekundäre exekutive Aufgabe sollte mit sofortiger Wirkung aktiviert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die sekundäre exekutive Aufgabe, zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen vor der Küste Somalias beizutragen, die Atalanta gemäß Artikel 2b der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP übertragen wurde, wird aktiviert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2022. Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees Die Vorsitzende D. PRONK (1)   ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 33. (2)  Beschluss (GASP) 2020/2188 des Rates vom 22. Dezember 2020 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 74).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.