Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1947 des Rates vom 18. September 2025 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1947 24.9.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1947 DES RATES vom 18. September 2025 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich eines Beschlusses zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission (2) geschlossen. Das Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (im Folgenden „Protokoll Nr. 4“) ist Teil des Abkommens. (2) Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 4 kann der mit Artikel 78 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat (im Folgenden „Assoziationsrat“) beschließen, die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 zu ändern. (3) In seiner nächsten Sitzung oder per Briefwechsel soll der Assoziationsrat einen Beschluss zu einer Änderung des Protokolls Nr. 4 des Abkommens annehmen. (4) Da der Beschluss des Assoziationsrates Rechtswirkung haben wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen. (5) Das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (3) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 2013/94/EU des Rates (4) geschlossen und trat für die Union am 1. Mai 2012 in Kraft. Das Königreich Marokko (im Folgenden „Marokko“) ist auch Vertragspartei des Übereinkommens. (6) Das Übereinkommen legt Bestimmungen über den Ursprung von Waren fest, die im Rahmen der jeweiligen zwischen den Vertragsparteien des Übereinkommens geschlossenen Abkommen gehandelt werden. Das Übereinkommen gilt unbeschadet der in diesen einschlägigen Abkommen niedergelegten Grundsätze. (7) Das Übereinkommen wurde mit den Beschlüssen Nr. 1/2023 vom 7. Dezember 2023 (5), Nr. 1/2024 (6) und Nr. 2/2024 (7) vom 12. Dezember 2024 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln geändert. (8) Nach Artikel 6 des Übereinkommens hat jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Übereinkommen effektiv angewendet wird. Zu diesem Zweck sollte der Assoziationsrat einen Beschluss annehmen, mit dem eine dynamische Bezugnahme auf das Übereinkommen in Protokoll Nr. 4 aufgenommen wird, sodass stets auf die neueste geltende Fassung des Übereinkommens verwiesen wird. (9) Die Union und Marokko sind übereingekommen, Übergangsregeln für den Ursprung anzuwenden, die die Regeln des geänderten Übereinkommens widerspiegeln und die bilateral bis zum 31. Dezember 2027, oder bis zu dem Tag angewandt werden können, an dem das Übereinkommen in seiner zuletzt geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung im Amtsblatt Marokkos veröffentlicht wird, je nachdem, was zuerst eintritt. (10) Ferner darf begrenzten Mengen von bestimmten pflanzlichen Ölen und Tabakerzeugnissen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Geltungsbeginn des Beschlusses des Assoziationsrates zur Änderung des Protokolls Nr. 4 auf Ersuchen Marokkos in Bezug auf Ausfuhren aus der Union nach Marokko unter besonderen Bedingungen eine Präferenzbehandlung gewährt werden. (11) Es ist daher angezeigt, das Protokoll Nr. 4 dahin gehend zu ändern, dass alternative Ursprungsregeln und eine Kontingentregelung für bestimmte pflanzliche Öle und Tabakerzeugnisse aufgenommen werden. (12) Daher sollte der Standpunkt der Union im Assoziationsrat auf dem beigefügten Entwurf des Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Namen der Union im mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat hinsichtlich der Änderung des Protokolls Nr. 4 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrates, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Der vorliegende Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft und läuft am 31. Dezember 2026 aus. Geschehen zu Brüssel am 18. September 2025. Im Namen des Rates Der Präsident L. AAGAARD (1)   ABl. L 70, 18.3.2000, S. 2. (2)  Beschluß 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 26. Januar 2000 über den Abschluß des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 70, 18.3.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2000/204/oj). (3)   ABl. L 54, 26.2.2013, S. 4. (4)  Beschluss 2013/94/EU des Rates vom 26. März 2012 über den Abschluss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (ABl. L 54 vom 26.2.2013, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/94(1)/oj). (5)  Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 7. Dezember 2023 zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2024/390] (ABl. L, 2024/390, 19.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/390/oj). (6)  Beschluss Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 12. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses betreffend die Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Rahmen des ab dem 1. Januar 2025 geltenden Übereinkommens [2025/16] (ABl. L, 2025/16, 9.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/16/oj). (7)  Beschluss Nr. 2/2024 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 12. Dezember 2024 zur Änderung von Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses zwecks Einführung von Übergangsbestimmungen für die ab dem 1. Januar 2025 anwendbaren Änderungen des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln [2025/17] (ABl. L, 2025/17, 9.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/17/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1947/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.