Europäische Union

94/829/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits

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Avis juridique important | 31994D0829 94/829/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits Amtsblatt Nr. L 351 vom 31/12/1994 S. 0015 - 0015 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0018 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 8 S. 0018 BESCHLUSS DES RATES vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (94/829/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits (3), das am 13. März 1984 unterzeichnet wurde, läuft am 31. Januar 1995 aus. Gemäß Artikel 15 wird das Abkommen für einen weiteren Zeitraum von sechs Jahren verlängert, sofern es nicht von einer Partei gekündigt wird. Es wurden Verhandlungen über die Änderung des Abkommens mit dem Ziel geführt, Bestimmungen über die Förderung der Errichtung von Unternehmensvereinigungen und gemischten Gesellschaften im Fischereisektor zwischen Schiffseignern aus der Gemeinschaft und Unternehmen in Grönland aufzunehmen. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Fischereiabkommens anzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits wird hiermit im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen in Form eines Briefwechsels rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 3 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1994. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORCHERT (1) ABl. Nr. C 282 vom 8. 10. 1994, S. 6. (2) ABl. Nr. C 341 vom 5. 12. 1994. (3) ABl. Nr. L 29 vom 1. 2. 1985, S. 9.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.