Europäische Union

2014/746/EU: Beschluss der Kommission vom 27. Oktober 2014 zur Festlegung eines Verzeichnisses der Sektoren und Teilsektoren, von denen angenommen wird, dass sie im Zeitraum 2015-2019 einem erheblichen Risiko einer Verlagerung von CO 2 -Emissionen ausgesetzt sind, gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7809) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Vollmilchpulver C 105153 Casein C 105154 Lactose und Lactosesirup C 10515530 Molke in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form, auch gesüßt A, C 108211 Kakaomasse, auch entfettet C 108212 Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl C 108213 Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln C 10891334 Backhefen C 20111150 Wasserstoff B 20111160 Stickstoff B 20111170 Sauerstoff B 203021 Zubereitete Pigmente, Trübungsmittel, Farben, Schmelzglasuren, Engoben, flüssige Glanzmittel usw. für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie; Glasfritte C 239914 Künstlicher Grafit; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff in Form von Halbzeug C 23991910 Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen A 23991920 Geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt A 25501134 Freiformschmiedestücke aus Stahl A, C Die Kriterien, aufgrund deren angenommen wird, dass ein Sektor einem erheblichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt ist, sind die Folgenden: A : in Artikel 10a Absatz 15 der Richtlinie 2003/87/EG genanntes Kriterium B : in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe a der Richtlinie 2003/87/EG genanntes Kriterium C : in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe b der Richtlinie 2003/87/EG genanntes Kriterium 2.   AUF DER GRUNDLAGE DER KRITERIEN VON ARTIKEL 10a ABSATZ 17 DER RICHTLINIE 2003/87/EG NACE-Code Beschreibung 1106 Herstellung von Malz 1330 Veredlung von Textilien und Bekleidung 2332 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik 2362 Herstellung von Gipserzeugnissen für den Bau 2451 Eisengießereien 2453 Leichtmetallgießereien (1)  Der Sektor „Herstellung von Glasfasern und Waren daraus“ wird durch zwei CPA-Codes beschrieben. „ 231411 Glasstapelfasern, Glasseidenstränge und Garne, geschnittenes Textilglas“ und „ 231412 Waren aus Glasfasern (ohne Gewebe)“. Der auf NACE-4-Ebene bewertete Sektor erfüllt nicht die Kriterien in Artikel 10a Absätze 15 und 16 der Richtlinie 2003/87/EG. Der Teilsektor 231411 allerdings erfüllt das Kriterium in Artikel 10a Absatz 16 Buchstabe b und Teilsektor 231412 erfüllt das Kriterium in Artikel 10a Absatz 15. Da die beiden CPA-Codes den gesamten Sektor „Herstellung von Glasfasern und Waren daraus“ abdecken, wird der Sektor auf NACE-4-Ebene in das Verzeichnis aufgenommen, um Bezugnahmen zu erleichtern.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.