Europäische Union

2010/61/: Beschluss der Kommission vom 2. Februar 2010 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland und Portugal für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 470)

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Quellenkennung: 32010D0061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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5.2.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 34/33 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Februar 2010 über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland und Portugal für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 470) (Nur der deutsche und der portugiesische Text sind verbindlich) (2010/61/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2), insbesondere auf Artikel 32, nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit den Entscheidungen 2007/327/EG (3) und 2008/394/EG (4) der Kommission wurden für das Haushaltsjahr 2006 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der deutschen Zahlstelle „Bayern-Umwelt“, der italienischen Zahlstelle „ARBEA“ und der portugiesischen Zahlstelle „IFADAP“ abgeschlossen. (2) Nach der Vorlage weiterer Informationen und nach zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen der deutschen Zahlstelle „Bayern-Umwelt“ und der portugiesischen Zahlstelle „IFADAP“ fassen. (3) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (5) werden zur Bestimmung der Beträge, die vom Mitgliedstaat gemäß der in Unterabsatz 1 genannten Rechnungsabschlussentscheidung wiedereinzuziehen oder ihm zu erstatten sind, die in dem betreffenden Haushaltsjahr (d. h. 2006) geleisteten Vorschüsse von den Ausgaben abgezogen, die gemäß Unterabsatz 1 für dasselbe Haushaltsjahr anerkannt sind. Die wiedereinzuziehenden oder die zu erstattenden Beträge werden von den Vorschüssen abgezogen, die auf die Ausgaben des zweiten Monats nach dem Monat geleistet werden, in dem die Rechnungsabschlussentscheidung getroffen wird, bzw. sie werden diesen Vorschüssen zugefügt. (4) Gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden bei Unregelmäßigkeiten die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung zu 50 % von dem betreffenden Mitgliedstaat und zu 50 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen, wenn die Wiedereinziehung nicht innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung erfolgt ist, bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn sie Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist. Nach Artikel 32 Absatz 3 derselben Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission zusammen mit den Jahresrechnungen auch eine zusammenfassende Übersicht über die infolge von Unregelmäßigkeiten eingeleiteten Wiedereinziehungsverfahren. Die genauen Modalitäten, wie die Mitgliedstaaten ihren Berichtspflichten betreffend die wiedereinzuziehenden Beträge nachzukommen haben, finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (6). Anhang III dieser Verordnung enthält die Muster der Übersichten 1 und 2, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2007 zu übermitteln hatten. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten ausgefüllten Übersichten beschließt die Kommission über die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung bei den mehr als vier bzw. den mehr als acht Jahre zurückliegenden Unregelmäßigkeiten. Dieser Beschluss wird unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gefasst. (5) Gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 können die Mitgliedstaaten beschließen, die Wiedereinziehung nicht weiterzuverfolgen. Diese Entscheidung kann jedoch nur getroffen werden, wenn die bereits aufgewendeten Kosten und die voraussichtlichen Wiedereinziehungskosten zusammen den wiedereinzuziehenden Betrag überschreiten oder wenn die Wiedereinziehung wegen nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats festgestellter Insolvenz des Schuldners oder der für die Unregelmäßigkeit rechtlich verantwortlichen Personen unmöglich ist. Wird diese Entscheidung innerhalb einer Frist von vier Jahren ab der ersten amtlichen oder gerichtlichen Feststellung getroffen bzw. innerhalb einer Frist von acht Jahren, wenn die Wiedereinziehung Gegenstand eines Verfahrens vor den nationalen Gerichten ist, so sollten die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung zu 100 % vom Gemeinschaftshaushalt getragen werden. In der zusammenfassenden Übersicht gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 sind unter Angabe von Gründen die Beträge ausgewiesen, für die der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Wiedereinziehung nicht fortzusetzen. Diese Beträge werden nicht dem betreffenden Mitgliedstaat angelastet und sind folglich vom Gemeinschaftshaushalt zu tragen. Dieser Beschluss wird unbeschadet späterer Konformitätsbeschlüsse gemäß Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gefasst. (6) Beim Rechnungsabschluss für die betreffenden Zahlstellen muss die Kommission die bereits aufgrund der Entscheidungen 2007/327/EG und 2008/394/EG von den betreffenden Mitgliedstaaten einbehaltenen Beträge berücksichtigen. (7) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 und Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 erfolgt dieser Beschluss unbeschadet späterer Beschlüsse der Kommission über den Ausschluss von Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt wurden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Rechnungen der deutschen Zahlstelle „Bayern-Umwelt“ und der portugiesischen Zahlstelle „IFADAP“ über die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben werden mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen. Die Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Portugiesische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. Februar 2010 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (2)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. (3)   ABl. L 122 vom 11.5.2007, S. 51. (4)   ABl. L 139 vom 29.5.2008, S. 22. (5)   ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6. (6)   ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90. ANHANG ABSCHLUSS DER RECHNUNGEN DER ZAHLSTELLEN HAUSHALTSJAHR 2006 Von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehende oder an sie zu zahlende Beträge Anmerkung: Nomenklatur 2010: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803 MS   2006 — Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen der Zahlstellen, deren Rechnungen Summe a + b Kürzungen und Aussetzungen für das gesamte Haushaltsjahr (1) Kürzungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Summe einschließlich Kürzungen und Aussetzungen An den Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr geleistete Zahlungen Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag gemäß Entscheidung 2007/327/EG Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag gemäß Entscheidung 2008/394/EG Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender (–) oder an ihn zu zahlender (+) Betrag gemäß dem vorliegenden Beschluss (2) abgeschlossen werden abgetrennt werden = in der Jahreserklärung gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen = in den Monatsmeldungen insges. gemeldete Ausgaben/zweckgebundene Einnahmen     a b c = a + b d e f = c + d + e g h = f – g i i' j = h – i – i' DE EUR 6 543 354 057,67 0,00 6 543 354 057,67 –15 751,26 –22 076 833,17 6 521 261 473,24 6 543 392 477,21 –22 131 003,97 –22 062 685,96 –68 318,01 0,00 PT EUR 948 006 804,65 0,00 948 006 804,65 –79 408,17 –1 169 114,34 946 758 282,14 946 441 751,51 316 530,63 704 425,08 0,00 – 387 894,45 MS   Ausgaben (3) Zweckgebundene Einnahmen (3) Zuckerfonds Artikel 32 (= e) Insgesamt (= j) Ausgaben (4) Zweckgeb. Einnahmen (4) 05 07 01 06 67 01 05 02 16 02 68 03 67 02 k l m n o p = k + l + m + n + o DE EUR 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 PT EUR – 279 281,98 0,00 0,00 0,00 – 108 612,47 – 387 894,45 (1)  Die Kürzungen und Aussetzungen sind die, die im Zahlungssystem berücksichtigt wurden, zuzüglich insbesondere der Berichtigungen wegen Nichteinhaltung von Zahlungsfristen, die im August, September und Oktober 2006 vorgenommen wurden. (2)  Bei der Berechnung des vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehenden oder an ihn zu zahlenden Betrags wird für die abgeschlossenen Rechnungen der Ausgabenbetrag der Jahreserklärung zugrunde gelegt (Spalte a), bei den abgetrennten Rechnungen werden die in den Monatsmeldungen insgesamt gemeldeten Ausgaben zugrunde gelegt (Spalte b). Anwendbarer Wechselkurs gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006. (3)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, ist der Betrag unter Posten 05 07 01 06 zu melden. (4)  Weist der Anteil der zweckgebundenen Einnahmen beim Zuckerfonds einen Saldo zugunsten des Mitgliedstaats auf, ist der Betrag unter Posten 05 02 16 02 zu melden. Anmerkung: Nomenklatur 2010: 05 07 01 06, 05 02 16 02, 6701, 6702, 6803

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.