Europäische Union

97/364/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1997 über die Schiffsfinanzierung in Dänemark von 1987 bis 1993 (Nur der dänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31997D0364. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ell wurde von den beteiligten Werften in erster Linie entwickelt, um die geltenden Darlehensregelungen in Barzuschüsse umzuwandeln und um Drittlandsreedern die Möglichkeit zu geben, die für EU-Reeder geltenden Regelungen ebenfalls zu nutzen. Anhand der sehr vollständigen Auskünfte der dänischen Behörden kann die Kommission in jedem der 58 Fälle feststellen, welche Beihilferegelungen jeweils zur Anwendung gelangten, und die für jeden Auftrag gewährte Gesamtbeihilfe berechnen. Wie schon erwähnt, hatte die Kommission zum damaligen Zeitpunkt alle Beihilferegelungen genehmigt, und für jede Regelung war ein im Rahmen der Beihilfegrenze zu berechnendes Beihilfeelement bestimmt worden. Um zu beurteilen, ob die Beihilfegrenze überschritten wurde, wird der für jeden einzelnen Auftrag ausgezahlte Betrag mit dem genehmigten Betrag verglichen. Das größte Problem war dabei die Feststellung des tatsächlichen Verkaufspreises der Schiffe. Aus den obengenannten Gründen akzeptierte die Kommission den Antrag der dänischen Regierung, den in dem Vertrag zwischen Reeder und Tochtergesellschaft festgesetzten Preis als den bei der Berechnung des Beihilfeniveaus im Sinne von Richtlinie 87/167/EWG und Richtlinie 90/684/EWG zugrunde zu legenden Preis anzusehen. Aus den obengenannten Gründen kann der Vertragswert nicht berichtigt werden, um etwaige Vorauszahlungen zu berücksichtigen. Aufgrund dessen gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß die bei Unterzeichnung des Vertrags geltende Beihilfehöchstgrenze in 53 der 58 Fälle eingehalten wurde. In diesen Fällen blieben die im Einzelfall gewährten kumulierten Beihilfen unter der jeweils geltenden Beihilfehöchstgrenze. In 5 Fällen, bei denen es sich um Schiffe handelte, die auf der Odense Staalskibsværft A/S gebaut wurden (Schiffsbaunummern L148, L149, L150, L151 und L152), lagen die kumulierten Beihilfen über der geltenden Hoechstgrenze. Der gesamte Beihilfebetrag, der in diesen Fällen nach Ansicht der Kommission nicht mit der Richtlinie 90/684/EWG und damit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, beläuft sich auf 1,018 Mio. Dkr (137 000 ECU im Januar 1997) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die dänische Regierung hat ihre Verpflichtungen nach den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie 87/167/EWG und der Richtlinie 90/684/EWG hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission über den Preis, den die tatsächlichen Reeder in den betreffenden 58 Fällen gezahlt haben, nicht in ausreichendem Umfang erfuellt. Artikel 2 Die für die Schiffbauaufträge Nr. L148, L149, L150, L151 und L152 der Odense Staalskibsværft genehmigte Beihilfe überschritt die in Richtlinie 90/684/EWG festgesetzte Hoechstgrenze und ist somit unzulässig, da sie entgegen den Bestimmungen der Richtlinie gewährt wurde; sie ist daher mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Artikel 3 Dänemark fordert von der betreffenden Werft den zuviel gezahlten Beihilfebetrag in Höhe von 1,018 Mio. Dkr (137 000 ECU, Januar 1997) nach den im dänischen Recht festgelegten Verfahren und Bestimmungen über die Zahlung von Verzugszinsen für Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat zurück, wobei die Zinsen von dem Tag an, an dem die unzulässige Beihilfe ausgezahlt wurde, auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der verschiedenen dänischen Beihilferegelungen geltenden Zinssatzes erhoben werden. Artikel 4 Dänemark teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark gerichtet. Brüssel, den 5. Februar 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 69 vom 12. 3. 1987, S. 55. (2) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 27. (3) SG(96) D/6954. (4) ABl. Nr. C 232 vom 10. 8. 1996, S. 6. (5) SG(87) D/4996, SG(88) D/625 und SG(89) D/3952. (6) SG(91) D/12177 und SG(92) D/10731. (7) Die dänische Regierung wurde von der Entscheidung der Kommission mit Schreiben SG(87) D/4996 vom 15. April 1987 unterrichtet. (8) Die dänische Regierung wurde von der Entscheidung der Kommission mit Schreiben SG(90) D/27292 vom 20. September 1990 und SG(91) D/12117 vom 20. Juni 1991 unterrichtet. (9) SG(89) D/5521 vom 27. April 1989. (10) SG(87) D/4996.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.