Europäische Union

2007/527/EG: Entscheidung der Kommssion vom 25. Juli 2007 zur Ermächtigung Bulgariens und Rumäniens zur Abweichung von der Richtlinie 1999/105/EG des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut hinsichtlich der zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 entstandenen Vorräte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3541)

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Quellenkennung: 32007D0527. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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26.7.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 194/9 ENTSCHEIDUNG DER KOMMSSION vom 25. Juli 2007 zur Ermächtigung Bulgariens und Rumäniens zur Abweichung von der Richtlinie 1999/105/EG des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut hinsichtlich der zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 entstandenen Vorräte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 3541) (2007/527/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 42, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 42 der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens kann die Kommission Übergangsmaßnahmen erlassen, sofern diese erforderlich sind, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinär- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt. Hierzu gehören auch die Bestimmungen über das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut. (2) Die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut schreibt vor, dass forstliches Vermehrungsgut (1) nur dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn es die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 1 und 3 der genannten Richtlinie erfüllt. (3) Die Richtlinie 1999/105/EG erlaubt das Inverkehrbringen der vor dem 1. Januar 2003 entstandenen Vorräte an forstlichem Vermehrungsgut, bis diese Vorräte aufgebraucht sind. (4) Bulgarien und Rumänien haben der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass sie über Vorräte an forstlichem Vermehrungsgut verfügen, das in ihrem Hoheitsgebiet zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 erzeugt wurde. Ein Inverkehrbringen von solchem Vermehrungsgut ist nur zulässig, wenn diesen Mitgliedstaaten eine Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 1999/105/EG zugestanden wird. (5) Damit in diesen Mitgliedstaaten die Vorräte an zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 erzeugtem Vermehrungsgut in Verkehr gebracht werden können, sollte ihnen gestattet werden, bis zum 31. Dezember 2009 das Inverkehrbringen von Vermehrungsgut, das während des betreffenden Zeitraums nach den zum Zeitpunkt seiner Erzeugung geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften erzeugt wurde, in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassen. (6) Auf der Etikettierung oder den Begleitpapieren sollte angegeben sein, dass dieses Material nur in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden darf, in dem es erzeugt wurde. (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 1999/105/EG werden Bulgarien und Rumänien ermächtigt, das Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut, das zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2006 nicht gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie erzeugt wurde, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum 31. Dezember 2009 zuzulassen, sofern dieses Vermehrungsgut den zur Zeit seiner Erzeugung geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften entspricht. Dieses forstliche Vermehrungsgut darf nur im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden. Auf jedem amtlichen oder anderweitigen Etikett oder Dokument, mit dem dieses forstliche Vermehrungsgut gekennzeichnet ist bzw. das die Partie begleitet, muss klar angegeben sein, dass es dazu bestimmt ist, ausschließlich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht zu werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 2007 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.