Europäische Union

2007/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 96/4/EG zur Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Österreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 833)

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15.3.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 75/24 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 96/4/EG zur Zulassung eines Verfahrens der Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Österreich (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 833) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (2007/165/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 96/4/EG der Kommission (2) ist für Österreich ein geltendes Einstufungsverfahren für Schweineschlachtkörper mit der Bezeichnung „Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP)“ eingeführt worden. (2) Aufgrund der technischen Entwicklung hat die österreichische Regierung bei der Kommission beantragt, die Verwendung einer neuen Formel im Rahmen des gemäß der Entscheidung 96/4/EG angewendeten Verfahrens zuzulassen, und die Einzelheiten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission vom 24. Oktober 1985 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper (3) vorgelegt. (3) Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der neuen Formel erfüllt sind. (4) Die Entscheidung 96/4/EG ist daher entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 96/4/EG erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Entscheidung. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 14. März 2007 Für die Kommission Mariann FISCHER BOEL Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5). (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1996, S. 9. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 97/813/EG (ABl. L 334 vom 5.12.1997, S. 41). (3)   ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1197/2006 (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 6). ANHANG „ANHANG ZWEI-PUNKTE-MESSVERFAHREN (ZP) 1. Die Einstufung von Schweineschlachtkörpern erfolgt nach dem ‚Zwei-Punkte-Messverfahren (ZP)‘. 2. Der Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers wird anhand folgender Formel berechnet ŷ = 48,7719 – 0,48330 × a + 0,23127 × b dabei sind: ŷ = geschätzter Muskelfleischanteil des Schlachtkörpers, a = Speckdicke (einschließlich Schwarte) in mm, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem Musculus glutaeus medius, b = Stärke des Lendenmuskels in mm, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) Endes des Musculus glutaeus medius zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals. Diese Formel gilt für Schlachtkörper von 70 bis 130 kg.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.