Europäische Union

91/136/EWG: Entscheidung des Rates vom 4. März 1991 über ein Darlehen der Gemeinschaft an die Griechische Republik

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31991D0136. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31991D0136 91/136/EWG: Entscheidung des Rates vom 4. März 1991 über ein Darlehen der Gemeinschaft an die Griechische Republik Amtsblatt Nr. L 066 vom 13/03/1991 S. 0022 - 0024 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 4 . März 1991 über ein Darlehen der Gemeinschaft an die Griechische Republik ( 91/136/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 1969/88 des Rates vom 24 . Juni 1988 zur Einführung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten ( 1 ), insbesondere auf Artikel 1, gestützt auf den Vorschlag, den die Kommission nach Anhörung des Währungsausschusses vorgelegt hat, in Erwägung nachstehender Gründe : Die griechische Regierung hat um mittelfristigen Finanzbeistand zur Stützung der Zahlungsbilanz Griechenlands und des wirtschaftlichen Anpassungs - und Reformprogramms nachgesucht . Der aufgrund der bisherigen Darlehen an die Mitgliedstaaten ausstehende Kapitalbetrag überschreitet nicht die in der Verordnung ( EWG ) Nr . 1969/88 angegebene Hoechstgrenze . Zusätzlich zu den unmittelbaren Zahlungsbilanzproblemen aufgrund der Verschlechterung der Leistungsbilanz und des grossen Umfangs der auf die Auslandsschuld zu leistenden Rückzahlungen leidet die griechische Wirtschaft unter gravierenden Strukturmängeln, durch die ihre aussenwirtschaftlichen Ergebnisse und Aussichten beeinträchtigt werden . Ein in Tranchen ausgezahltes Zahlungsbilanzdarlehen ist gerechtfertigt, wenn gleichzeitig Korrektur - und Anpassungsmaßnahmen vorgenommen werden . Um die Ergebnisse der griechischen Wirtschaft so zu verbessern, daß die Griechische Republik in der Lage ist, in umfassender Weise an der europäischen Integration teilzunehmen und insbesondere bis zu dem vereinbarten Termin für den Beginn der zweiten Phase der Wirtschafts - und Währungsunion dem Wechselkursmechanismus ( WKM ) des Europäischen Währungssystems beizutreten, sind eine erhebliche Reduzierung der Inflation und eine Verbesserung der Wirtschaftsstruktur erforderlich . Diese Ziele können nur über eine einschneidende Verringerung der Defizite des öffentlichen Sektors, eine straffe Geldpolitik und eine feste Wechselkurspolitik sowie über eine Reform und Liberalisierung der Güter -, Arbeits - und Finanzmärkte erreicht werden . Die Gemeinschaft hilft der griechischen Wirtschaft bereits durch die Finanzierung von Gemeinschaftsprogrammen zugunsten Griechenlands und insbesondere durch das gemeinschaftliche Förderkonzept zur Strukturförderung . Der Nutzen an der Gemeinschaftsförderung wäre noch grösser, wenn finanzielle Stabilität geschaffen und insbesondere die Inflation auf ein niedriges Niveau abgesenkt werden könnte . Die Tilgung des Darlehens, das der Griechischen Republik 1985 aufgrund der Entscheidung 85/543/EWG des Rates vom 9 . Dezember 1985 über eine Gemeinschaftsanleihe zugunsten der Griechischen Republik ( 2 ) gewährt wurde, soll planmässig erfolgen . Die griechischen Behörden haben ein Dreijahresprogramm zur Anpassung und Reform verabschiedet und dieses Programm nach Konsultation der Kommission gleichzeitig mit ihrem Darlehensvertrag vorgelegt . Die griechische Regierung hat vor, ihr Anpassungs - und Reformprogramm im Dreijahreszeitraum 1991-1993 in vollem Umfang durchzuführen, um die Ziele des Programms zu verwirklichen; hierzu gehören die Wiederherstellung einer tragbaren Leistungsbilanzposition und die Erreichung einer niedrigen Inflationsrate . Diesen Zielen würde es entsprechen, wenn Ende 1993 das Dienstleistungsbilanzdefizit bei 3 % des Bruttoinlandsprodukts ( BIP ) und die Inflationsrate bei 7 % oder darunter liegen würden . Die griechische Regierung ist willens, die zur Erreichung der betreffenden Ziele erforderlichen Schritte zu ergreifen und im Zeitraum 1991-1993 die folgenden vereinbarten und in ihrem Programm aufgeführten spezifischen Maßnahmen einzuleiten : 1 . Der Nettofinanzierungsbedarf des Zentralstaats übersteigt 1991 nicht den Wert von 10,4 % des BIP; für 1992 und 1993 lauten die entsprechenden Hoechstwerte 5 % und 1,5 %. 1991 wird das Ziel über die von der griechischen Regierung bereits vorgeschlagenen Maßnahmen hinaus dadurch erreicht, daß im Haushaltsplan 1991 eingesetzte Mittel in Höhe von 150 Milliarden Drachmen bis Ende September 1991 gesperrt werden; zu diesem Zeitpunkt wird die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Zentralstaats zusammen mit der Kommission überprüft . Wird aufgrund der beobachteten Tendenzen übereinstimmend festgestellt, daß der Nettofinanzierungsbedarf den genannten Hoechstwert nicht erreicht ( d . h . ohne den gesperrten Betrag von 150 Milliarden Drachmen ), dann werden die gesperrten Mittel in entsprechendem Umfang freigegeben werden, jedoch nur bis zu einem Hoechstbetrag von 150 Milliarden Drachmen . Wird vorausgeschätzt, daß der Nettofinanzierungsbedarf den Zielwert übersteigen würde, so trifft die griechische Regierung geeignete Maßnahmen, um dies zu verhindern . 2 . Das kombinierte Finanzierungsdefizit der öffentlichen Unternehmen und der öffentlichen Körperschaften überschreitet 1991 nicht einen Wert in Höhe von 2,2 % des BIP; für 1992 und 1993 lautet der entsprechende Hoechstwert jeweils 1,5 %. Dieser Prozentsatz darf überschritten werden, sofern dies der Konsolidierung und Übernahme bestehender nicht ausgewiesener Schulden öffentlicher Unternehmen und Körperschaften zum Zwecke einer grösseren Transparenz der Konten des öffentlichen Sektors dient . Das Finanzierungsdefizit der öffentlichen Unternehmen und Körperschaften darf durch derartige Transaktionen 1991 jedoch höchstens um zusätzliche 1,3 % des BIP steigen . Entsprechende Hoechstwerte für 1992 und 1993 werden im Zuge der Auszahlung der zweiten und dritten Tranche vereinbart . 3 . Die Beschäftigung im öffentlichen Sektor, berechnet als Anzahl der zivilen Beschäftigten des Zentralstaats, der lokalen Behörden, der öffentlichen Unternehmen, der öffentlichen Körperschaften und der "Organisation für den Wiederaufbau der Industrie" - Ende 1990 insgesamt 525 000 Personen -, wird bis Ende 1993 um 10 % abgebaut . Dies wird über eine restriktive Einstellungspolitik bewirkt, wobei auch der Beschäftigungsabbau aufgrund der Privatisierung der zu der "Organisation für den Wiederaufbau der Industrie" gehörenden Gesellschaften und der öffentlichen Unternehmen berücksichtigt wird . Werden öffentliche Unternehmen zu 49 % ihres Wertes an den Privat - oder Auslandssektor veräussert, so wird die Gesamtzahl ihrer Beschäftigten als Verringerung der Beschäftigung im öffentlichen Sektor gerechnet . 4 . Die Steuererhebungsgrundlage wird durch eine Erhöhung der Effizienz der Steuererhebung und erforderlichenfalls die Einführung neuer Steuern verbreitert . Um die Effizienz der Steuererhebung zu erhöhen, bemüht sich die griechische Regierung 1991 um Unterstützung seitens internationaler Sachverständiger; die Kommission wird ihrerseits versuchen, im Rahmen des laufenden Gemeinschaftlichen Förderkonzepts Mittel zur Verbesserung der Steuerverwaltung bereitzustellen . Ausserdem wird 1991 das alternative Einkommensteuersystem für die freien Berufe und den Handwerkssektor eingeführt und in Kraft gesetzt . Ferner wird das Einkommensteueraufkommen aus dem Agrarsektor schrittweise in Übereinstimmung mit dem Aufkommen in den anderen Wirtschaftssektoren gebracht, so daß sich im Haushaltsjahr 1993 die Einnahmen aus der im Agrarsektor erhobenen Einkommensteuer auf mindestens 65 Milliarden Drachmen belaufen . 5 . Hinsichtlich der Besteuerung von Mineralölerzeugnissen ergreift die griechische Regierung folgende Maßnahmen : a ) Die Verbraucherpreise von Mineralölerzeugnissen werden umgehend an Veränderungen des Weltmarktpreises für Öl angepasst, und zwar so, daß erstens der Mineralölsteueranteil am Verbraucherpreis nicht zurückgeht und zweitens der Steueranteil, insbesondere in Zeiten fallender Weltmarktpreise, steigt . b ) Die Regulierung des Marktes wird 1991 aufgehoben . c ) Gegen Ende 1991 prüft die Regierung zusammen mit der Kommission die Struktur der Umweltsteuern auf Energie, um zu einer Beurteilung der Situation nach der Deregulierung und der Aussichten für zusätzliche Mineralölsteuereinnahmen zu gelangen . 6 . Die Gesamtausgaben für laufende Zuschüsse und Subventionen übersteigen 1991 nicht den Wert von 836 Milliarden Drachmen; für 1992 und 1993 lauten die entsprechenden Hoechstwerte 780 und 745 Milliarden Drachmen . 7 . Die Nominallöhne im öffentlichen Sektor werden, wie von der griechischen Regierung bereits angekündigt, im Januar 1991 und im Juli 1991 jeweils höchstens um 4 % erhöht . Diese Grenzen gelten für den Zentralstaat, die öffentlichen Körperschaften, die öffentlichen Unternehmen und die anderen Einrichtungen des öffentlichen Sektors . Auch 1992 und 1993 wird im öffentlichen Sektor eine restriktive Einkommenspolitik geführt . 8 . Die laufenden Haushaltsausgaben für Waren und Dienstleistungen ausser Löhnen werden im Anpassungszeitraum real gesenkt . 9 . Zusätzlich zu Maßnahmen für eine grössere Transparenz der Konten des öffentlichen Sektors wird nach Anhörung der Kommission bis zum 30 . Juni 1991 ein neues System zur Beobachtung und Kontrolle der Betriebsergebnisse und des Finanzierungssaldos der öffentlichen Unternehmen und öffentlichen Körperschaften eingerichtet . Die Regierung begrenzt die Auszahlung von Haushaltszuschüssen an öffentliche Unternehmen und öffentliche Körperschaften, bis das neue System in Kraft tritt . 10 . Die erzwungene Finanzierung des Staatshaushalts durch die Banken in Höhe von 40 % der Bankeinlagen wird, nach dem folgenden Zeitplan oder schneller, stufenweise abgebaut, indem die Zuwächse bei den Einlagen höchstens zu den folgenden Prozentsätzen in Anspruch genommen werden : - 1 . Juli 1991 : 30 %, - 1 . Juli 1992 : 20 %, - 1 . Juli 1993 : 0 %. 11 . Die erzwungene Finanzierung des Handwerksektors über die Vergabe zinsvergünstigter Kredite in Höhe von 10 % der Bankeinlagen wird von der griechischen Regierung ab Beginn 1991 rationalisiert und bis zum 30 . Juni 1993 stufenweise abgebaut . 12 . Die der Staatskasse offenstehende Möglichkeit, Zentralbankliquidität in Höhe von bis zu 10 % des Anstiegs der Staatsausgaben in Anspruch zu nehmen, wird entsprechend den Fortschritten beseitigt, die andere Mitgliedstaaten bei der Anschaffung der monetären Finanzierung erzielen, spätestens aber bis Ende 1993 . 13 . Die Geldpolitik wird alljährlich auf die vereinbarten Zielwerte für das Haushaltsdefizit ausgerichtet; bei Nichterreichen der Ziele wird sie dies nicht akkomodieren . Insbesondere darf das Gesamtvolumen der an den öffentlichen Sektor und an Private vergebenen Kredite 1991 den Betrag von 1 670 Milliarden Drachmen, 1992 den Betrag von 1 290 Milliarden Drachmen und 1993 den Betrag von 1 100 Milliarden Drachmen nicht überschreiten . Die Wechselkurspolitik der griechischen Regierung akkomodiert 1991 nicht in vollem Masse das Inflationsgefälle gegenüber den anderen Mitgliedstaaten . Bei den Änderungen des nominalen Wechselkurses während des Anpassungszeitraums werden die Verlangsamung der Inflation und das Ziel, dem WKM bis 1993 beizutreten, berücksichtigt . 14 . In Anbetracht des Strukturreformbedarfs und um zu gewährleisten, daß die Griechische Republik voll am Binnenmarktprogramm teilnehmen kann, erarbeitet die griechische Regierung in Konsultation mit der Kommission bis Juni 1991 einen Zeitplan für gesetzgeberische Maßnahmen innerhalb des Anpassungszeitraums, die die Hauptbestandteile der vorgeschlagenen Reformen abdecken : a ) Deregulierung der Märkte für Güter, Arbeit und Dienstleistungen; b ) Reform des Steuersystems und der Sozialversicherung; c ) Verringerung des Anteils des öffentlichen Sektors im weiteren Sinne; d ) Aufhebung der Devisenbewirtschaftung entsprechend dem Gemeinschaftsrecht . 15 . Die für Tourismusausgaben geltenden Begrenzungen und die Beschränkungen des Kapitalverkehrs, die Gegenstand einer bestehenden Ausnahmeregelung nach Artikel 108 des Vertrages sind, werden spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Entscheidung aufgehoben . Es besteht Einvernehmen darüber, daß die griechischen Behörden bei der Umsetzung dieser Entscheidung intensive Konsultationen mit der Kommission vornehmen und alle Auskünfte liefern, die für eine umfassende und wirksame Überwachung des vereinbarten Anpassungsprogramms erforderlich sind . Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung wird die Entwicklung der griechischen Wirtschaft und der griechischen Wirtschaftspolitik zweimal im Jahr, falls erforderlich auch häufiger, im Währungsausschuß überprüft - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Gemeinschaft gewährt der Griechischen Republik aufgrund der Verordnung ( EWG ) Nr . 1969/88 ein Darlehen in Höhe von 2 200 Millionen ECU oder in seinem Gegenwert in anderen Währungen . Artikel 2 Das Darlehen wird der Griechischen Republik in drei Tranchen zur Verfügung gestellt . Die durchschnittliche Laufzeit der einzelnen Tranchen beträgt höchstens sechs Jahre . Die drei Tranchen werden wie folgt gewährt : - Die erste Tranche in Höhe von 1 000 Millionen ECU oder in ihrem Gegenwert in anderen Währungen bei Abschluß der Anleihetransaktionen; - die zweite Tranche in Höhe von 600 Millionen ECU oder in ihrem Gegenwert in anderen Währungen frühestens zum 1 . Februar 1992; die zweite Tranche wird auf jeden Fall erst freigegeben, wenn sich die Kommission in Konsultation mit dem Rat aufgrund der in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß vorgenommenen Prüfung der bei der Ausführung des Programms erzielten Ergebnisse vergewissert hat, daß die vereinbarten Maßnahmen in vollem Umfang durchgeführt und daß die Ziele des Programmes erreicht wurden oder daß die notwendigen zusätzlichen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele vereinbart oder in vollem Umfang durchgeführt worden sind; - die dritte Tranche in Höhe von 600 Millionen ECU oder in ihrem Gegenwert in anderen Währungen nicht vor dem 1 . Februar 1993, und zwar abhängig von der gleichen Prüfung, Verifizierung und Konsultation wie bei der zweiten Tranche . Artikel 3 ( 1 ) Das Darlehen wird abhängig von dem Beschluß der Griechischen Republik gewährt, das von ihm unterbreitete Wirtschaftssanierungsprogramm durchzuführen, dessen Ziele in der Begründung dieser Entscheidung genannt sind . ( 2 ) Die Kommission prüft in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß in regelmässigen Zeitabständen die Entwicklung der Wirtschaftslage in Griechenland und die Durchführung des Wirtschaftssanierungsprogramms . Diese Prüfungen werden fortgesetzt, bis das Darlehen in voller Höhe zurückgezahlt wurde . Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1991 . Im Namen des Rates Der Präsident J . F . POOS ( 1 ) ABl . Nr . L 178 vom 8 . 7 . 1988, S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 341 vom 19 . 12 . 1985, S . 17 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.