Europäische Union

2004/527/EG:Beschluss des Rates vom 28. Juni 2004 über den Antrag von Burkina Faso auf Beitritt zum Protokoll betreffend AKP-Zucker

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1.7.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 232/40 BESCHLUSS DES RATES vom 28. Juni 2004 über den Antrag von Burkina Faso auf Beitritt zum Protokoll betreffend AKP-Zucker (2004/527/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der gemeinsamen Erklärung zum Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker in Anhang V des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (1) wird jeder Antrag eines Staates in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP), der Vertragspartei des Abkommens, in dem genannten Protokoll aber nicht namentlich aufgeführt ist und an den Bestimmungen des Protokolls teilzunehmen wünscht, geprüft. (2) Burkina Faso ist ein AKP-Staat und Vertragspartei des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens; Burkina Faso hat im November 2000 beantragt, an den Bestimmungen des genannten Protokolls teilzunehmen. (3) Mit Schreiben vom 30. September 2002 haben sich die AKP-Staaten mit dem Beitritt Burkina Fasos zu dem genannten Protokoll einverstanden erklärt. (4) Die Prüfung des Antrags von Burkina Faso hat ergeben, dass das Land nicht Nettoausführer von Zucker ist und nicht in der Lage ist, Zucker auf permanenter Basis auszuführen. (5) Dieser Beschluss sollte der Regierung von Burkina Faso schriftlich mitgeteilt werden — BESCHLIESST: Einziger Artikel Dem Antrag von Burkina Faso auf Beitritt zum Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommens wird nicht stattgegeben. Das Schreiben in der Anlage wird der Regierung von Burkina Faso zugestellt. Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2004. Im Namen des Rates Der Präsident M. CULLEN (1)   ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 269. ANLAGE Brüssel, den Frau/Herr …, ich beehre mich, auf Ihr Schreiben vom 8. November 2000 mit dem Antrag auf Beitritt zum Protokoll betreffend AKP-Zucker Bezug zu nehmen. Die Europäische Gemeinschaft hat Ihren Antrag gemäß der gemeinsamen Erklärung zum Protokoll betreffend AKP-Zucker geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass Burkina Faso derzeit nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus dem Protokoll auf permanenter Basis zu erfüllen. In früheren Fällen wurde die Fähigkeit zur Erfüllung dieser Verpflichtungen dadurch definiert, dass das betreffende Land Nettoexporteur von Zucker ist. Daher bedauere ich, dass die Europäische Gemeinschaft dem Antrag von Burkina Faso auf Beitritt zum AKP-Zuckerprotokoll nicht stattgeben kann. Eine Kopie dieses Schreibens wird dem Generalsekretär der AKP-Staaten zugestellt. Genehmigen Sie, Frau/Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.