Europäische Union

72/261/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 1972 über die auf Grund des italienischen Gesetzes Nr. 471 vom 14. Juli 1969 gewährten Beihilfen für die Einfuhr von wissenschaftlichen Instrumenten und Gegenständen der fortgeschrittenen Technologie (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31972D0261 72/261/EWG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juni 1972 über die auf Grund des italienischen Gesetzes Nr. 471 vom 14. Juli 1969 gewährten Beihilfen für die Einfuhr von wissenschaftlichen Instrumenten und Gegenständen der fortgeschrittenen Technologie (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 166 vom 24/07/1972 S. 0012 - 0013 Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band VI S. 0070 Englische Sonderausgabe: Reihe II Band VI S. 0065 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. Juni 1972 über die auf Grund des italienischen Gesetzes Nr. 471 vom 14. Juli 1969 gewährten Beihilfen für die Einfuhr von wissenschaftlichen Instrumenten und Gegenständen der fortgeschrittenen Technologie (Nur der italienische Text ist verbindlich) (72/261/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf die schriftlichen und mündlichen Äusserungen der Mitgliedstaaten und der anderen Beteiligten, in Erwägung nachstehender Gründe: I Das italienische Gesetz Nr. 471 vom 14. Juli 1969 (Gazzetta ufficiale der Italienischen Republik Nr. 197 vom 5. August 1969) sieht die Möglichkeit der Gewährung von Beihilfen in Form zinsermässigter Kredite für die Einfuhr von wissenschaftlichen Instrumenten und Gegenständen der fortgeschrittenen Technologie vor, die in Italien nicht hergestellt werden. Die Herkunft der Güter spielt hierbei keine Rolle. Empfänger dieser Vergünstigung sind sowohl Organe und Institute, die sich der wissenschaftlichen und angewandten Forschung widmen, als auch in Italien ansässige Industrieunternehmen. Weder das Gesetz noch die Durchführungsrichtlinien erwähnen die Art der berücksichtigungsfähigen Instrumente und Gegenstände. Die italienischen Behörden können folglich die Einfuhr von Ausrüstungen der fortgeschrittenen Technologie jeder Art, wie Elektronenausrüstungen und numerisch gesteuerter Maschinen, begünstigen. Derartige Ausrüstungen können normale Investitionen für die Entwicklung und technologische Modernisierung bestimmter Industrieproduktionen darstellen. Gemäß den Auskünften der italienischen Verwaltung wurde das Gesetz Nr. 471 nicht angewandt, um die Entwicklung der Forschung zu fördern, sondern auch, um bestimmte Unternehmen mit Gegenständen der fortgeschrittenen Technologie auszurüsten. Die durch das Gesetz Nr. 471 begünstigten italienischen Unternehmen haben einen Vorteil gegenüber ihren Konkurrenten im Gemeinsamen Markt, die sich derartige Ausrüstungen mit ihren eigenen Mitteln beschaffen müssen. Diese Vergünstigung verfälscht den Wettbewerb für die mit diesen Ausrüstungen hergestellten Güter. Durch diese Maßnahmen wird folglich einerseits der Handel mit den Gütern, deren Einfuhr nach Italien erleichtert wird, sowie andererseits der Handel der mit diesen Gütern hergestellten Erzeugnissen beeinträchtigt. Durch das Gesetz Nr. 471 vom 14. Juli 1969 wurde folglich eine Beihilferegelung im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWGV eingeführt ; diese Beihilferegelung wurde ordnungswidrig eingeführt, da der Gesetzentwurf der Kommission nicht mitgeteilt worden war. II Die Kommission hat das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrages gegen das genannte Gesetz wegen des regelwidrigen Charakters dieser Beihilfen und wegen der Tatsache eingeleitet, daß es sich um Einfuhrbeihilfen mit allgemeiner Zweckbestimmung handelt, da jedes italienische Unternehmen unabhängig von seinem Standort oder seiner sektoralen Zugehörigkeit diese Beihilfen erhalten kann. Einfuhrbeihilfen mit allgemeiner Zweckbestimmung sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und können keine der Ausnahmevorschriften für sich beanspruchen. Die Prüfung der Tatsachen hat die Auffassung der Kommission bestätigt. Tatsächlich ist keine sektorale oder regionale Spezifizität für die Gewährung der betreffenden Beihilfen maßgeblich, und die meisten Fälle einer Anwendung waren im Zeitpunkt der Untersuchung in Nord- und Mittelitalien zu verzeichnen. Ebenso können Unternehmen, die nach der Art ihrer Tätigkeit zu Sektoren mit Spitzentechnologie gehören, in den Genuß dieser Beihilfen kommen. Es besteht keinerlei Kontrollmechanismus, um eine Kumulierung dieser Einfuhrbeihilfen mit anderen Beihilferegelungen zu verhindern. Namentlich können auch Unternehmen, die bereits für ihre Ansiedlung Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung erhalten haben, noch anschließend diese Einfuhrbeihilfen zum Zwecke des Ausbaus oder der Modernisierung ihrer Ausrüstungen erhalten. Die Verbindung der schon an sich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Einfuhrbeihilfen allgemeiner Zweckbestimmung mit anderen Beihilferegelungen hat zur Folge, die Tragweite der ersteren zu modifizieren. Wegen aller dieser Tatsachen und Gründe müssen die genannten Einfuhrbeihilfen aufgehoben werden. III Da es sich bei einem Teil der durch die Maßnahmen des Gesetzes Nr. 471 Begünstigten jedoch nicht um Unternehmen, sondern um Körperschaften und Institute auf dem Gebiet der Forschung handelt, stellen die genannten Maßnahmen in bezug auf diese Empfängergruppen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 92 des Vertrages dar. Gemäß den Zielsetzungen und den Anwendungsrichtlinien des genannten Gesetzes können die Einfuhrbeihilfen darüber hinaus selbst dann für die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gewährt werden, wenn es sich bei den Begünstigten um Industriebetriebe handelt. Da es in Italien spezifische Beihilferegelungen für die Forschung und Entwicklung gibt, sind die besonderen Einfuhrbeihilfen nicht unerläßlich. Gleichwohl hat die Kommission immer eine befürwortende Haltung gegenüber Beihilfen für die Forschung und Entwicklung eingenommen, soweit diese Beihilfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Beihilfen für die Forschung und Entwicklung können nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWGV als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Folglich brauchen nicht die durch das Gesetz Nr. 471 eingeführten Maßnahmen in ihrer Gesamtheit aufgehoben zu werden ; die fortbestehenden Beihilfen müssen aber einer Kontrolle unterworfen werden, damit sie nicht zu anderen Zweckbestimmungen als zur wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung verwendet werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Italienische Republik trifft unverzueglich die erforderlichen Maßnahmen, um die Gewährung der durch das Gesetz Nr. 471 vom 14. Juli 1969 vorgesehenen Beihilfen für die Einfuhr von nicht in Italien hergestellten wissenschaftlichen Instrumenten und Gegenständen der fortgeschrittenen Technologie an Unternehmen einzustellen, die diese Instrumente und Gegenstände nicht zu Forschungszwecken verwenden. Die mit Hilfe dieser Beihilfen erworbenen Instrumente und Gegenstände dürfen nicht für die laufende Produktion der begünstigten Unternehmen verwendet werden. Artikel 2 Die Italienische Republik übermittelt der Kommission alle drei Monate eine genaue Liste der Fälle, in denen die durch das Gesetz Nr. 471 vom 14. Juli 1969 eingeführten Beihilfen gewährt wurden, sowie alle sonstigen Angaben, die für die Kommission erforderlich sind, damit sie sich vergewissern kann, daß diese Beihilfen ausschließlich der Entwicklung der Forschung dienen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 28. Juni 1972 Für die Kommission Der Präsident S.L. MANSHOLT

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.