Europäische Union

2002/362/EG: Entscheidung des Rates vom 3. Mai 2002 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Italienischen Republik für Unternehmen des Straßengüterverkehrs

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Avis juridique important | 32002D0362 2002/362/EG: Entscheidung des Rates vom 3. Mai 2002 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Italienischen Republik für Unternehmen des Straßengüterverkehrs Amtsblatt Nr. L 131 vom 16/05/2002 S. 0014 - 0014 Entscheidung des Rates vom 3. Mai 2002 über die Gewährung einer staatlichen Beihilfe durch die Behörden der Italienischen Republik für Unternehmen des Straßengüterverkehrs (2002/362/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 3, nach Kenntnisnahme des Antrags der Regierung der Italienischen Republik vom 4. Februar 2002, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat kann einen Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(1) ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen Verbrauchsteuerbefreiungen oder -ermäßigungen für Mineralöle zu gewähren. (2) Italien ist gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2000/446/EG(2) und Artikel 2 der Entscheidung 2001/224/EG des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und -befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden(3), ermächtigt, in Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 92/82/EWG des Rates(4) bis zum 31. Dezember 2002 auch weiterhin ermäßigte Verbrauchsteuersätze für Dieselkraftstoff, der von Unternehmen des Straßengüterverkehrs verwendet wird, anzuwenden, sofern bei diesen Sätzen die in der Richtlinie 92/82/EWG vorgesehenen Auflagen und insbesondere die in Artikel 5 jener Richtlinie festgesetzten Mindestsätze eingehalten werden. (3) Italien hat in seinen nationalen Rechtsvorschriften eine Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für Dieselkraftstoff, der von Unternehmen des Straßengüterverkehrs verwendet wird, seit 16. Januar 1999 vorgesehen. (4) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 18. April 2001 (veröffentlicht im ABl. C 160 vom 2.6.2001) ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten. (5) Aus Gründen des Umweltschutzes und einer rationellen Energieverwendung sahen sich die italienischen Behörden veranlasst, die Verbrauchsteuer auf die schadstoffreichsten Kraftstoffe anzuheben. Die Steuererhöhung sowie die bedeutende Kostensteigerung aufgrund der Verteuerung des internationalen Rohölpreises hatten stark negative Auswirkungen auf die Tätigkeiten des Straßengüterverkehrs. Die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen zur Abwendung schwerwiegender wirtschaftlicher und sozialer Schwierigkeiten im Straßenverkehrssektor, der von der Marktzersplitterung und aus Gründen der Morphologie Italiens nachteilig betroffen ist, erwies sich bis zum Erlass von Infrastrukturmaßnahmen als erforderlich. Andere geeignete Abhilfemaßnahmen bestanden nicht. (6) Die Maßnahme hat keine diskriminierenden Wirkungen. Die Tatsache, dass einigen Unternehmen oder Sektoren bestimmte steuerliche Maßnahmen zugute kommen, bedeutet nicht automatisch, dass diese inhaltlich oder formell dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. (7) Die Maßnahme hat zeitweiligen Charakter und ihre Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2002. Mit Wirkung vom 1. Juli 2001 wurde der erstattungsfähige Betrag erheblich gekürzt. (8) Es liegen somit außergewöhnliche Umstände vor, aufgrund deren die betreffende Beihilfe ausnahmsweise und in dem für die Behebung der wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten dieses Sektors des Straßengüterverkehrs unerlässlichen Umfang als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von Italien gemäß Artikel 1 der Entscheidung 2000/446/EG und Artikel 2 der Entscheidung 2001/224/EG beschlossenen Maßnahmen werden als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 2002. Im Namen des Rates Der Präsident J. Piqué I Camps (1) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46). (2) ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 39. (3) ABl. L 84 vom 23.3.2001, S. 23. (4) ABl. L 316 vom 31.10.1992. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.