Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1852 der Kommission vom 28. Juli 2026 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderung des Anhangs XVIII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5236)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1852 30.7.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1852 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2026 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderung des Anhangs XVIII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5236) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss (EU) 2024/1156 des Rates vom 12. April 2024 über den Abschluss des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (2) wurde am 29. Juni 2012 in Tegucigalpa unterzeichnet und trat am 1. Mai 2024 in Kraft. (2) Artikel 247 des Abkommens sieht die Möglichkeit vor, nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren für den Assoziationsrat neue geografische Angaben in Anhang XVIII (Geschützte geografische Angaben) des Abkommens aufzunehmen. (3) Am 29. Oktober 2024 hat Costa Rica der Union einen Antrag auf Aufnahme einer neuen geografischen Angabe in Anhang XVIII Teil B des Abkommens vorgelegt. Die Kommission hat das Einspruchsverfahren nach der erfolgreichen Prüfung dieser neuen geografischen Angabe abgeschlossen. (4) Nach den Artikeln 6 und 247 des Abkommens ist der nach Artikel 4 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat befugt, die Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des Abkommens zu ändern. (5) Mit Artikel 274 des Abkommens wird ein Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ eingesetzt, der Änderungen der Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des Abkommens zur Genehmigung durch den Assoziationsrat empfehlen kann. (6) Am 3. Juni 2026 ergänzte der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ nach vorheriger Überprüfung der Informationen zu der neuen geografischen Angabe Costa Ricas im Wege eines schriftlichen Verfahrens die Empfehlung an den Assoziationsrat, die Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des Abkommens entsprechend zu ändern. (7) Anhang XVIII Teil B des Abkommens sollte daher entsprechend geändert und die Änderung sollte im Namen der Union genehmigt werden — BESCHLIEẞT: Artikel 1 Die im Entwurf des Beschlusses des Assoziationsrats enthaltene Änderung des Anhangs XVIII Teil B des Abkommens wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Entwurfs des Beschlusses des Assoziationsrats ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Vertreter bzw. die Vertreterin der Union im Assoziationsrat wird ermächtigt, den Beschluss des Assoziationsrates im Namen der Union zu genehmigen. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der Beschluss des Assoziationsrates wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Brüssel, den 28. Juli 2026 Für die Kommission Christophe HANSEN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L, 2024/1156, 17.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1156/oj. (2)   ABl. L 346 vom 15.12.2012, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2012/734/oj. ANHANG ENTWURF DES BESCHLUSSES Nr. […]/2026 DES ASSOZIATIONSRATES EU-ZENTRALAMERIKA vom XXX zur Änderung des Anhangs XVIII (Geschützte geografische Angaben) des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits DER ASSOZIATIONSRAT EU-ZENTRALAMERIKA — gestützt auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 6 und 247, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Artikel 274 des Abkommens wird ein Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ eingesetzt, der Änderungen der Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des Abkommens zur Genehmigung durch den Assoziationsrat empfehlen kann. (2) Am 29. Oktober 2024 beantragte Costa Rica bei der Union nach Artikel 247 des Abkommens, eine neue geografische Angabe in Anhang XVIII (Geschützte geografische Angaben) des Abkommens aufzunehmen. Die Kommission hat die Prüfung und das Einspruchsverfahren für die neue geografische Angabe Costa Ricas abgeschlossen. (3) Am 3. Juni 2026 ergänzte der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ im Einklang mit Artikel 274 Absatz 2 des Abkommens in einer gemeinsamen Sitzung der Vertragsparteien aus der Europäischen Union und Zentralamerika nach vorheriger Überprüfung der Informationen zu der neuen geografischen Angabe Costa Ricas im Wege eines schriftlichen Verfahrens die Empfehlung an den Assoziationsrat, die Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des Abkommens entsprechend zu ändern. (4) Der Assoziationsrat ist gemäß Artikel 11 seiner Geschäftsordnung befugt, den Beschluss einvernehmlich zu fassen. (5) Anhang XVIII des Abkommens sollte daher geändert werden — BESCHLIEẞT: Artikel 1 Der Eintrag im Anhang dieses Beschlusses wird in die Tabelle in Anhang XVIII Teil B „Geschützte geografische Angaben“ des Abkommens aufgenommen, der mit dem Beschluss Nr. 5/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika (2) erstellt wurde. Artikel 2 Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Assoziationsrates EU-Zentralamerika unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Er tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von der letzten Vertragspartei unterzeichnet wird. Ausgefertigt in Für die EU-Vertragspartei Im Namen des Assoziationsrates Für die Vertragspartei Zentralamerika (jedes zentralamerikanische Land unterzeichnet den Beschluss) (1)  ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2012/734/2023-12-26. (2)  Beschluss Nr. 5/2014 des Assoziationsrates EU-Zentralamerika vom 7. November 2014 über die in Anhang XVIII des Abkommens aufzunehmenden geografischen Angaben (ABl. L 196 vom 24.7.2015, S. 59). ANHANG Land Name Erzeugnis Costa Rica Queso Turrialba Käse ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1852/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.