Europäische Union

95/592/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluß der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern betreffend Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen

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Avis juridique important | 31995D0592 95/592/EG: Beschluß des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Abschluß der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern betreffend Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen Amtsblatt Nr. L 334 vom 30/12/1995 S. 0038 - 0051 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 1995 über den Abschluß der Ergebnisse der Verhandlungen mit bestimmten Drittländern betreffend Artikel XXIV Absatz 6 des GATT und andere damit zusammenhängende Fragen (95/592/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Europäische Gemeinschaft hat Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) aufgenommen. Diese Verhandlungen haben zu Vereinbarungen mit Australien, Chile, Japan, Neuseeland und Thailand geführt. Es lag auch im Interesse der Gemeinschaft, bestimmte andere offene Fragen im Agrarbereich mit den betreffenden Parteien zu regeln. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, diese Vereinbarungen zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Folgende Vereinbarungen und Briefwechsel werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt: - Vereinbarung über den Abschluß der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (Anhang I); - Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (Anhang I); - Begleitschreiben zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien (Anhang I); - Vereinbarung über den Abschluß der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Chile gemäß Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (Anhang II); - Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (Anhang III); - Vereinbarungen über den Abschluß der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über Artikel XXIV Absatz 6 des GATT (Anhang IV); - Vereinbarungen über den Abschluß der Verhandlungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Thailand (Anhang V). Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Vereinbarungen und Briefwechsel rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident L. ATIENZA SERNA

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.