Europäische Union

85/617/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1985 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/30 839 - Sperry New Holland) (Nur der englische, griechische und niederländische Text sind verbindlich)

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enen Weise zu veräussern, stellt regelmässig eine Einschränkung des Wettbewerbs gemäß Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, sofern der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch eine solche Einschränkung beeinträchtigt wird (siehe Kerpen und Keren: Urteil des Gerichtshofes vom 14. 12. 1983 in der Rechtssache 319/82 - (Slg. 1983, S. 4173)). (54)Besonders zu erwähnen ist der Bonus, den Van Driel erhielt, wenn von ihm nachgewiesen wurde, daß keine weitere Ausfuhr stattgefunden hatte. SNH macht geltend, daß es Unternehmen erlaubt sein müsse, sich an örtliche Umstände anzupassen. Darüber hinaus habe die Kommission anerkannt, daß ausschließliche und selektive Vertriebssysteme vorteilhaft sein können. Wenn es rechtmässig sei, eine aktive Vermarktung ausserhalb eines Gebietes zu untersagen, so müsste logischerweise eine aktive Vermarktung innerhalb des Gebietes auch belohnt werden können. (55)Dieser Einlassung kann dann nicht gefolgt werden, wenn die in Frage stehenden Anreize Hindernisse für den innergemeinschaftlichen Handel bezwecken oder zur Folge haben. Händler müssen das Recht haben, Landwirte aus anderen Vertriebsgebieten zu beliefern oder durch den Entzug von Boni bestraft zu werden. Daher sind Vereinbarungen oder Praktiken betreffend Boni verboten, die die Bedingung enthalten, daß die Maschine nachfolgend vom Kunden nicht exportiert wird. Gleiche Erwägungen könnten gelten für eine Bedingung, wonach die Maschine für den Gebrauch innerhalb des Gebietes des Händlers zuzulassen oder der Garantieservice innerhalb jenes Gebietes durchzuführen ist. (56)Der unmittelbar mit der Beschwerde Burns zusammenhängende Sachverhalt (Randnummern 32 ff.) stellt sich komplex dar. So hätten wenigstens einige der von Burns bestellten Mähdrescher nicht geliefert werden können, weil SNH sie nicht vorrätig hielt (Randnummer 41). SNH unternahm zuerst Schritte zum Aufspüren der Lieferquellen von Burns und trat dann an Van Driel heran mit dem Ziel, den betroffenen holländischen Händler auszuschalten. Es gab andere Tatsachen (seit langem fällige Forderungen und eine bestrittene Behauptung, daß Seriennummern gefälscht worden seien - (Randnummern 33 und 34)), die in Van Driel unabhängig von der Einflußnahme seitens SNH möglicherweise den Wunsch erweckten, diesen Händler nicht mehr zu beliefern. Auf der anderen Seite schloß der Umstand, daß Van Driel mit diesem Händler auf der Basis Zahlung bei Auftragserteilung abschloß, das Risiko von Zahlungsrückständen für die Zukunft aus (Randnummer 33). Darüber hinaus war dieser Händler sein wichtigster Kunde (Randnummer 33), den Van Driel weiterhin zu beliefern wünschte, jedenfalls solange bis er entdeckte, daß dieser die Quelle für Burns Belieferung war (Randnummer 37). Die Kommission kommt daher zu dem Schluß, daß Van Driels Entscheidung, die Lieferungen von Mähdreschern an den holländischen Händler zu reduzieren und letztlich einzustellen, insgesamt die Folge der Einflußnahme seitens SNH war und eine Verletzung von Artikel 85 Absatz 1 darstellt. Darüber hinaus unternahm SNH UK weitere Schritte gegenüber Händlern im Vereinigten Königreich, um Burns in Mißkredit zu bringen (Randnummern 38, 39 und 44). (57)Das vorstehend untersuchte Vorhaben von SNH bezweckte und bewirkte die Verhinderung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes und hatte einen direkten und tatsächlichen Einfluß auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten. Artikel 85 Absatz 3 (58)Der von SNH im Vereinigten Königreich verwendete Vertrag war bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 im Hinblick auf eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag angemeldet worden. Die in der Bundesrepublik Deutschland, Italien und Belgien verwendeten Verträge waren jedoch nicht angemeldet worden. Auch für den angemeldeten Vertrag kann keine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 gewährt werden, da ein solches ausdrückliches Ausfuhrverbot keine der Bedingungen für die Gewährung einer Freistellung erfuellt. Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 (59)Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (60)Es erscheint erforderlich, SNH, Van Driel und Condellis zu verpflichten, alle innergemeinschaftlichen Vertriebsbeschränkungen aus ihren Vereinbarungen und Verhaltensweisen zu beseitigen und davon abzusehen, solche Einschränkungen auf andere Weise erneut einzuführen. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (61)Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbussen in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (62)In Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts vertritt die Kommission die Auffassung, daß - obwohl SNH-Händler in der oben dargelegten Weise an den Zuwiderhandlungen beteiligt waren - nur gegen SNH selbst eine Geldbusse festgesetzt werden sollte. Im Hinblick auf die Verteilung der Funktionen und Verantwortlichkeiten bei SNH (Randnummern 1 bis 3) sollte die Geldbusse SNH NV auferlegt werden. Wo Händler, wie beispielsweise Van Driel, Maßnahmen zur Beschrän kung der Ausfuhren trafen, handelten sie unter Zwang und gegen ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen. Darüber hinaus lagen ihre Verletzungshandlungen zeitlich vor der Veröffentlichung der Entscheidung 85/79/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1984 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.809 - John Deere) (1), und das die Verletzung darstellende Verhalten von Condellis begann vor dem Beitritt Griechenlands und wurde nur für eine relativ kurze Zeit nach dem Eintritt Griechenlands in den Gemeinsamen Markt fortgesetzt.(63)SNH hat eine schwere Zuwiderhandlung begangen, da es den Wettbewerb zwischen den SNH-Erzeugnissen vertreibenden Händlern, aus dem den Verbrauchern in allen Mitgliedstaaten wesentliche Vorteile zugeflossen wären, behinderte. Abgesehen von der Art einer solchen Zuwiderhandlung an sich muß die Kommission den Umfang des SNH-Geschäfts und die Bedeutung dieses Unternehmens in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als Hersteller von Mähdreschern berücksichtigen. (64)Die Zuwiderhandlungen begannen im Vereinigten Königreich im Jahr 1973, in der Bundesrepublik Deutschland 1976, in Italien im Dezember 1980, in den Niederlanden spätestens 1980 und in Belgien mindestens ab 1975. Was Belgien betrifft dauerte die Zuwiderhandlung bis 1980, als ein neuer Vermittlervertrag in Kraft trat, welcher die Freiheit des Endabnehmers zur Ausfuhr nicht einschränkte. In der Bundesrepublik Deutschland dagegen waren vertragliche Ausfuhrverbote bis 1981 in Kraft; in Italien bis 1982. Alle vertraglichen Zuwiderhandlungen wurden im April 1983 abgestellt, als SNH beschloß, eine mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft im Einklang stehende Vertriebspolitik zu verfolgen. (65)Das vertragliche Ausfuhrverbot im Vereinigten Königreich ist in Klausel 17 der Vereinbarung enthalten, die der Anmeldung vom 29. Juni 1973 als Anlage beilag. Weil diese Anmeldung vor dem Ende der nach dem Eintritt des Vereinigten Königreichs in die Europäischen Gemeinschaften folgenden 6monatigen, am 30. Juni 1973 endenden Karenzzeit für die Anmeldung bestehender Vereinbarungen erfolgte, kann für Aktivitäten, die sich innerhalb der in der Vereinbarung beschriebenen Grenzen halten, keine Geldbusse verhängt werden. Es ist festzuhalten, daß sich in Abschnitt III der Anmeldung, der eine Auflistung der Beschränkungen verlangt, kein Verweis auf die Klausel 17 findet und daß die Existenz der Klausel insoweit stillschweigend verneint wird, als in Abschnitt IV unterstellt wird, daß der Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht betroffen ist und in Abschnitt V, daß die Vereinbarung kraft der Verordnung Nr. 67/67/EWG (2) freigestellt ist; tatsächlich erklärt die Verordnung eine solche Klausel für unzulässig.Die Kommission hat indessen nicht den formellen Standpunkt eingenommen, daß die Anmeldung gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 27 der Kommission (3) unwirksam, oder im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 17 unrichtig oder entstellt war, und beabsichtigt auch jetzt nicht, im Hinblick auf diese vertragliche Ausfuhrbeschränkung Geldbussen zu verhängen. Die Kommission hat daher und trotz der Tatsache, daß es andere, nicht von der Anmeldung gedeckte Aktivitäten gab (vgl. Randnummern 24, 38, 39, 43 und 44) bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse die Verkäufe im Vereinigten Königreich aus dem relevanten Umsatz im Gemeinsamen Markt ausgenommen. (66)Die Kommission hat auch erwogen, ob ihr Versäumnis, vor 1980 gegen dieses Ausfuhrverbot vorzugehen (oder vor 1983 gegen das modifizierte, 1980 angemeldete Verbot), irgendeine weitreichende Bedeutung hat. SNH machte in seiner Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte unter Hinweis auf die Entscheidung 76/353/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1975 betreffend ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags (IV/26.699 - Chiquita) (4) geltend, daß ,,. . . SNH davon ausgehen durfte (mindestens bis Mai 1980), daß ein den Händlern auferlegtes pauschales Ausfuhrverbot als mit Artikel 85 Absatz 1 vereinbar anzusehen ist''. SNH wurde darauf aufmerksam gemacht (siehe Randnummern 18 und 20), daß Unterlagen, die SNH selbst vorgelegt hat, um die Kommission bei der Feststellung des Sachverhalts zu unterstützen (siehe Randnummer 13), zeigen, daß SNH-Angestellte anderswo sich nicht durch die Anmeldung für das Vereinigte Königreich hatten verleiten lassen (selbst wenn sie davon wussten); tatsächlich war ihnen sehr wohl bekannt, daß Ausfuhrverbote gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen. Weiterhin argumentiert SNH, daß die Ausfuhrverbote, selbst wenn deren Illegalität bekannt gewesen sei - kraft der erfolgten Anmeldung - auch ausserhalb des Vereinigten Königreichs ausgeführt werden durften (auch insoweit Chiquita zitierend) (Randnummer 19). In jener Entscheidung hat die Kommission festgestellt, daß ,,. . . obwohl nur die allgemeinen Bedingungen für die Niederlande . . .'' angemeldet worden waren, diejenigen in anderen Mitgliedstaaten ,,. . . im wesentlichen dieselben sind. U.B.C. (United Brands Company) kann daher vernünftigerweise erwogen haben, daß die Anmeldung alle ihre generellen Verkaufsbedingungen erfasste''. Es ist jedoch festzuhalten, daß die Kommission im Fall Chiquita tatsächlich Geldbussen verhängte in bezug auf andere Aktivitäten einschließlich solcher in den Niederlanden, die nicht von den allgemeinen Verkaufsbedingungen erfasst waren. Es ist weiterhin festzuhalten, daß SNH in vielfältiger Weise - sowohl vertraglich wie ausservertraglich - handelte, um Ausfuhren zu verbieten, und daß die von SNH in anderen Mitgliedstaaten verwendeten Verträge im wesentlichen nicht dieselben wie der im Vereinigten Königreich waren. Tatsächlich erscheint die Anmeldung für das Vereinigte Königreich als die einer existierenden Vereinbarung kurz vor Ablauf der Karenzzeit ohne jeden Gedanken oder Hinweis, daß es sich um einen Mustervertrag zur Verwendung anderswo handeln sollte. Die Kommission ist daher nicht der Auffassung, daß der Anmeldung für das Vereinigte Königreich eine weitere Immunitätswirkung zukommt. (67)SNH beruft sich ferner darauf, daß die geänderte Vereinbarung aus dem Jahr 1980 für SNH UK vorsieht, einen Ausgleich zugunsten eines zugelassenen Händlers zu gewähren für den Fall, daß ein zweiter solcher Händler im Gebiet des ersten Verkäufe tätigt. Ferner sei vorgesehen, daß der die Bedingungen nichteinhaltende Händler bestraft werde. Um den Vertragsverstoß zu belegen, sei es erforderlich gewesen, die Seriennummer festzustellen. SNH macht geltend, daß die Feststellung von Seriennummern hierdurch vor Geldbussen geschützt sei. Die Kommission räumt ein, daß die Feststellung von Seriennummern aufgrund eines Ausgleichsverlangens durch einen anderen SNH UK-Händler auf diese Weise geschützt wird, nicht jedoch die aufeinander abgestimmte Feststellung und Meldung von Seriennummern zu dem Zweck, ausserhalb des Vereinigten Königreichs die Quelle von Paralleleinfuhren zu ermitteln. (68)Auf der anderen Seite hat SNH aktiv und freiwillig Informationen zur Verfügung gestellt, um die gegen sie gerichteten Vorwürfe festzustellen. SNH hat ferner vor Eröffnung des Verfahrens, aber nach Beginn der Untersuchungen, seine Mitarbeiter angewiesen, die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft einzuhalten. Darüber hinaus befindet sich der Landmaschinensektor in Schwierigkeiten. Bei der Entscheidung über die Höhe der Geld- busse hat die Kommission diese Umstände berücksichtigt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarungen zwischen Sperry New Holland mit seinen Abnehmern im Gemeinsamen Markt einschließlich seinen Alleinvertriebshändlern in den Niederlanden und Griechenland - Van Driel und Condellis -, schriftlich niedergelegt oder tatsächlich angewandt, mit dem Zweck oder mit der Wirkung, die Verkäufe eines Abnehmers ausserhalb des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, zu untersagen, zu beeinträchtigen oder zu benachteiligen sowie das Verlangen nach solchen Untersagungen, Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags dar. Artikel 2 Eine Freistellung aufgrund von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag für die unter die Anmeldung vom 29. Juni 1973 fallenden Vereinbarungen wird nicht gewährt. Artikel 3 Sofern dies nicht bereits geschehen ist, stellen die Unternehmen die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen unverzueglich ab. Ausserdem wird es ihnen untersagt, künftig Maßnahmen zu treffen, die das gleiche bezwecken oder bewirken. Artikel 4 Hinsichtlich der in Artikel 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen, mit Ausnahme derjenigen, die durch die Anmeldung vom 29. Juni 1973 gedeckt sind, wird gegen Sperry New Holland - Sperry NV eine Geldbusse in Höhe von 750 000 ECU, d. h. 33 604 200 bfrs, festgesetzt. Diese Geldbusse ist binnen drei Monaten nach dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bei Kredietbank, Agentschap Schuman (Kontonummer 426-4403001-52), Schumanplein 2, B-1040 Brüssel, zu zahlen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist gerichtet an:1. P. J. Condellis SAOrfeosstraat, 125RoufPO Box 91Athen;2.Sperry New Holland - Sperry NVLeon Claesstraat 3AB-8210 Zedelgem;3.G. W. Van Driel en Van DorstenPO Box 1Stationsweg 17NL-2130 XC Hoofddorp. Diese Entscheidung ist nach Artikel 192 des EWG-Vertrags vollstreckbar. Brüssel, den 16. Dezember 1985 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. (1) ABl. Nr. L 35 vom 7. 2. 1985, S. 58. (2) ABl. Nr. 57 vom 25. 3. 1967, S. 849/67. (3) ABl. Nr. 35 vom 10. 5. 1962, S. 1118/62. (4) ABl. Nr. L 95 vom 9. 4. 1976, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.