Europäische Union

2005/126/EG: Beschluss der Kommission vom 11. Februar 2005 zur Fortsetzung der im Jahr 2003 begonnenen Gemeinschaftsprüfungen und -tests an Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bestimmter Sorten gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates im Jahr 2005

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12.2.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 42/30 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. Februar 2005 zur Fortsetzung der im Jahr 2003 begonnenen Gemeinschaftsprüfungen und -tests an Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen bestimmter Sorten gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates im Jahr 2005 (2005/126/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (1), gestützt auf die Entscheidung 2002/744/EG vom 5. September 2002 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Entscheidung 2002/744/EG sind die Verfahrensvorschriften für die Vergleichsprüfungen und -tests festgelegt, die von 2003 bis 2005 gemäß der Richtlinie 98/56/EG an Zierpflanzen von Chamaecyparis, Ligustrum vulgare und Euphorbia fulgens durchzuführen sind. (2) Die 2003 und 2004 durchgeführten Tests und Prüfungen sollten 2005 fortgesetzt werden — BESCHLIESST: Einziger Artikel Die 2003 begonnenen Gemeinschaftsprüfungen und -tests an Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen von Chamaecyparis, Ligustrum vulgare und Euphorbia fulgens sollen 2005 gemäß der Entscheidung 2002/744/EG fortgesetzt werden. Brüssel, den 11. Februar 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23). (2)   ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 63.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.