Europäische Union

76/484/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/160/EWG vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31976D0484 76/484/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. April 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/160/EWG vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 138 vom 26/05/1976 S. 0021 - 0021 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. April 1976 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in den Niederlanden gemäß der Richtlinie 72/160/EWG vom 17. April 1972 (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (76/484/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/160/EWG vom 17. April 1972 zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und der Verwendung der landwirtschaftlich genutzten Fläche für Zwecke der Strukturverbesserung (1), insbesondere den Artikel 9 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die niederländische Regierung hat am 22. Januar 1976 gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 72/160/EWG die Verfügung Nr. 149 des Vorstandes der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft vom 4. Dezember 1975 zur Änderung der Betriebsbeendigungsregelung mitgeteilt. Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 72/160/EWG muß die Kommission entscheiden, ob unter Berücksichtigung der erwähnten Verfügung Nr. 149 die in den Niederlanden bestehende Regelung zur Durchführung der Richtlinie 72/160/EWG, die Gegenstand der Entscheidungen der Kommission 74/257/EWG vom 18. April 1974 (2), 75/7/EWG vom 27. November 1974 (3) und 75/645/EWG vom 17. Oktober 1975 (4) sind, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme erfuellt sind. Die in der genannten Verfügung Nr. 149 vorgesehenen Änderungen der bestehenden Betriebsbeendigungsregelung entsprechen den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/160/EWG. Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten gehört worden. Die in dieser Entscheidung getroffene Feststellung entspricht der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Niederlanden bestehenden Regelungen zur Durchführung der Richtlinie 72/160/EWG erfuellen unter Berücksichtigung der mit der Verfügung Nr. 149 des Vorstandes der Stiftung Entwicklungs- und Sanierungsfonds für die Landwirtschaft vom 4. Dezember 1975 vorgenommenen Änderungen weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 6 der Richtlinie 72/160/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 21. April 1976 Für die Kommission P.J. LARDINOIS Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 96 vom 23.4.1972, S. 9. (2)ABl. Nr. L 141 vom 24.5.1974, S. 4. (3)ABl. Nr. L 2 vom 4.1.1975, S. 32. (4)ABl. Nr. L 286 vom 5.11.1975, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.