Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2022 des Rates vom 2. Oktober 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2022 3.10.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2022 DES RATES vom 2. Oktober 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und über die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 10. September 2025 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Königreich Marokko über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits. (2) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (1) (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) trat am 1. März 2000 in Kraft. (3) Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) hat in seinem Urteil in der Rechtssache C-104/16 P (2) vom 21. Dezember 2016 klargestellt, dass das Assoziationsabkommen nur für das Gebiet des Königreichs Marokko und nicht für die Westsahara gilt, die ein vom Königreich Marokko gesondertes Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung ist. (4) Um eine Rechtsgrundlage für die Gewährung der im Assoziationsabkommen festgelegten Zollpräferenzen für Waren mit Ursprung in der Westsahara zu schaffen, schlossen die Europäische Union und das Königreich Marokko ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Assoziationsabkommens (3) (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“), das am 25. Oktober 2018 unterzeichnet wurde. Das Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde mit dem Beschluss (EU) 2019/217 (4) genehmigt. (5) Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P (5) ergibt sich, dass der Beschluss (EU) 2019/217 am 4. Oktober 2025 seine Wirkung verliert. (6) Es sollte sichergestellt werden, dass die Handelsströme, die sich mit den Jahren entwickelt haben, nicht unterbrochen werden und dass die im Assoziationsabkommen festgelegten Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara angewandt werden, wobei sämtliche im Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P aufgeführten Bedingungen zu erfüllen sind. (7) Die Kommission vertrat in einigen aufeinanderfolgenden Arbeitsunterlagen der Kommissionsdienststellen die Auffassung, dass die direkten Auswirkungen der Ausweitung der Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara sich auf einige Landwirtschafts- und Fischereierzeugnisse aus dem Gebiet der Westsahara konzentrieren. Durch die Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels wurden im Jahr 2022 Einfuhrabgaben in Höhe von 44,4 Mio. EUR bei den ausgeführten Erzeugnissen im Wert von 590 Mio. EUR eingespart. (8) Der Gerichtshof entschied in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P, dass jedes die Westsahara betreffende Abkommen mit dem Königreich Marokko der Zustimmung des Volkes der Westsahara bedarf. Der Gerichtshof entschied zudem, dass eine solche Zustimmung vermutet werden kann, wenn die fragliche Übereinkunft keine Verpflichtung für das Volk der Westsahara schafft und wenn diesem Volk aus der Nutzung der natürlichen Ressourcen im Gebiet der Westsahara ein präziser, konkreter, substanzieller und überprüfbarer Vorteil erwächst, der in angemessenem Verhältnis zum Ausmaß der Nutzung steht. Der Vorteil muss mit Garantien dafür verbunden sein, dass die Nutzung unter Bedingungen stattfindet, die mit dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung vereinbar sind. (9) Darüber hinaus hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-399/22 (6) vom 4. Oktober 2024 klargestellt, dass das Gebiet der Westsahara als gesondertes Zollgebiet im Sinne von Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und folglich der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (9) in Bezug auf die Angabe des Ursprungslandes bei der Kennzeichnung der in diesem Gebiet geernteten Erzeugnisse anzusehen ist, bei der als Ursprung nur die Westsahara genannt werden darf. (10) Die Kommission hat gemäß den vom Gerichtshof in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P festgelegten Bedingungen ein neues Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „neues Abkommen in Form eines Briefwechsels“) ausgehandelt, das das Abkommen in Form eines Briefwechsels ersetzt. (11) Mit dem neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels werden die im Rahmen des Assoziationsabkommen gewährten bilateralen Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet der Westsahara ausgeweitet, die der Kontrolle der marokkanischen Zollbehörden unterliegen. (12) Im Rahmen des neuen Abkommens in Form eines Briefwechsels wird der mit dem Assoziationsabkommen eingeführte Assoziationsrat aufgefordert, einen Beschluss zur Änderung des Protokolls Nr. 4 zum Assoziationsabkommen über die Bestimmungen des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen anzunehmen und die notwendigen Bestimmungen einzufügen, mit denen die Geltung des genannten Protokolls für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara und die Kontinuität des Handels insbesondere im Obst- und Gemüse- sowie im Fischereisektor sichergestellt werden können. (13) Um außerdem bei der Kennzeichnung eine klare Unterscheidung zwischen Erzeugnissen des Obst- und Gemüsesektors mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle durch die marokkanischen Zollbehörden unterliegen, einerseits und Erzeugnissen desselben Sektors mit Ursprung in Marokko andererseits sowie eine ordnungsgemäße Information der Verbraucher in der Union zu gewährleisten, wird im neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels festgelegt, dass Obst und Gemüse mit Ursprung in der Westsahara, das der Kontrolle durch die marokkanischen Zollbehörden unterliegt, bei seiner Einfuhr in die Union durch einen Verweis auf die Ursprungsregion des Erzeugnisses, wie sie in dem den Erzeugnissen bei ihrer Einfuhr in die Union beigefügten Ursprungszeugnis angegeben ist, identifiziert wird. Darüber hinaus kann die Union nach dem neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels den zuständigen marokkanischen Behörden im Hinblick auf Obst und Gemüse mit Ursprung in der Westsahara, das der Kontrolle durch die marokkanischen Zollbehörden unterliegt, die notwendigen Genehmigungen erteilen, damit diese Bescheinigungen der Konformität mit den Vermarktungsnormen der Union gemäß den Vorschriften der Union ausstellen können. (14) Gemäß der Erklärung der Union, die bei der Unterzeichnung des neuen Abkommens in Form eines Briefwechsels abgegeben werden soll, wird die EU zunächst Finanzmittel für die Region bereitstellen und dabei den Schwerpunkt entsprechend dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung auf Schlüsselsektoren wie Wasser, einschließlich Bewässerung, Energie, die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Wasserentsalzung legen. Der im neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels vorgesehene Bewertungsmechanismus wird von den Vertragsparteien umgesetzt. Zugleich wird die EU ihre humanitäre Hilfe für die Lager in Tindouf verstärken. Diese Hilfe wird über die einschlägigen Mechanismen der Union und der Vereinten Nationen nach dem Verfahren für humanitäre Maßnahmen bereitgestellt. Darüber hinaus wird die Kommission geeignete Programme in Bereichen wie Bildung, Kultur und Kompetenzen unterstützen. (15) Im Einklang mit Randnummer 153 des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21 P wird ein Mechanismus für die regelmäßige Kontrolle eingerichtet, der auch den gemeinsamen Bewertungsmechanismus umfasst. (16) Die Union unterstützt die Bemühungen der Vereinten Nationen um die Herbeiführung einer für alle Parteien annehmbaren gerechten und nachhaltigen politischen Lösung, die die Selbstbestimmung des Volkes der Westsahara im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen vorsieht. (17) Das neue Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte vorbehaltlich seiner Annahme zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet und die bei der Unterzeichnung abzugebende Erklärung der Union sollte genehmigt werden. (18) Das neue Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig angewandt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits wird — vorbehaltlich seines Abschlusses — im Namen der Union genehmigt (10). Artikel 2 Die Erklärung der Europäischen Union zum Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits wird im Namen der Union genehmigt. Artikel 3 Das Abkommen wird bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren im Einklang mit dem Abkommen und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen vorläufig angewandt. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 2. Oktober 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. BJERRE (1)   ABl. L 70 vom 18.3.2000, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2000/204/oj. (2)  Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2016, Rat der Europäischen Union/Front populaire pour la libération de la saguia-el-hamra et du rio de oro (Front Polisario), C-104/16 P, ECLI:EU:C:2016:973. (3)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 34 vom 6.2.2019, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2019/217/oj). (4)  Beschluss (EU) 2019/217 des Rates vom 28. Januar 2019 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (ABl. L 34 vom 6.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/217/oj). (5)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024, Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union/Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario), verbundene Rechtssachen C-779/21 P und C-799/21, ECLI:EU:C:2024:835. (6)  Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024, Confédération paysanne/Ministre de l’Agriculture et de la Souveraineté alimentaire and Ministre de l’Économie, des Finances et de la Souveraineté industrielle et numérique, C-399/22, ECLI:EU:C:2024:839. (7)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj). (8)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj). (9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/543/oj). (10)  Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L, 2025/2025, 3.10.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree/2025/2025/oj veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2022/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.