Europäische Union

2007/464/EG: Entscheidung des Rates vom 5. Juni 2007 zur Aufhebung der Entscheidung 2005/186/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta

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6.7.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 176/19 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 5. Juni 2007 zur Aufhebung der Entscheidung 2005/186/EG über das Bestehen eines übermäßigen Defizits in Malta (2007/464/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 12, auf Empfehlung der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2005/186/EG des Rates (1) wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Malta ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat stellte fest, dass sich das gesamtstaatliche Defizit 2003 auf 9,7 % des BIP belief (wovon 2,9 % des BIP auf eine einmalige Maßnahme zurückzuführen waren) und damit über dem in dem Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % lag, während sich der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand mit 72 % des BIP im Jahr 2004 voraussichtlich noch weiter von dem in dem Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % entfernen würde. (2) Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2) richtete der Rat eine Empfehlung an Malta mit dem Ziel, das übermäßige Defizit bis spätestens 2006 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht. (3) Gemäß Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags hat der Rat eine Entscheidung über das Bestehen eines übermäßigen Defizits aufzuheben, wenn das übermäßige Defizit in dem betreffenden Mitgliedstaat nach Ansicht des Rates korrigiert worden ist. (4) Gemäß dem dem Vertrag beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit stellt die Kommission die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Als Teil der Anwendung dieses Protokolls teilen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (3) zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mit. (5) Die Daten, die von der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 8g Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 zur Verfügung gestellt wurden, nachdem Malta vor dem 1. April 2007 Daten mitgeteilt hatte, und die Frühjahrsprognose 2007 der Kommissionsdienststellen lassen folgende Schlussfolgerungen zu: — Das gesamtstaatliche Defizit wurde von 10 % des BIP im Jahr 2003 auf 2,6 % des BIP im Jahr 2006 und damit unter den Referenzwert von 3 % des BIP gesenkt. Dies ist etwas besser als das für 2006 in der Aktualisierung des Konvergenzprogramms vom Januar 2006 gesetzte Ziel; allerdings liegt das Defizit nach wie vor über den vom Rat in seiner Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags gesetzten Zielen. — Mehr als die Hälfte (rund vier Prozentpunkte) der 7,4 BIP-Prozentpunkte, um die die Defizitquote im Zeitraum 2003—2006 gesenkt wurde, war durch höhere Einnahmen bedingt, die auf Änderungen der indirekten Besteuerung sowie auf eine effizientere Steuererhebung zurückgingen. Eine niedrigere Ausgabenquote erklärt die verbleibenden 3,5 Prozentpunkte, die teilweise einen verstärkten Rückgriff auf einmalige Transaktionen widerspiegeln, vor allem Grundstücksverkäufe, die in der Regel als negative Ausgaben verbucht werden. Ohne die umfangreiche ausgabenerhöhende Einmaltransaktion im Jahr 2003 im Umfang von rund 3 % des BIP im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung der Werften wäre die Ausgabenquote weniger gesunken. Darüber hinaus wurde Ausgabenzurückhaltung geübt, indem öffentliche Einrichtungen geschrumpft und umstrukturiert, Einschränkungen bei den Einstellungen im öffentlichen Dienst vorgenommen und die Sozialleistungen kontrolliert wurden. — Die einmaligen defizitsenkenden Transaktionen machten zwischen 2004 und 2006 rund 1 % des BIP aus. Ohne die einmaligen Transaktionen (0,7 % des BIP) hätte das Defizit 2006 weiterhin über dem Referenzwert von 3,3 % des BIP gelegen. Der strukturelle Haushaltssaldo, d. h. der konjunkturbereinigte Saldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen, verbesserte sich 2006 um schätzungsweise etwas über 1 % des BIP. — Für 2007 rechnen die Kommissionsdienststellen in ihrer Frühjahrsprognose 2007 mit einem weiteren Rückgang des Defizits auf 2,1 % des BIP, vor allem infolge von Ausgabeneinsparungen. Die einmaligen Transaktionen dürften sich auf 0,6 % des BIP belaufen und damit in etwa den Vorjahresumfang erreichen, so dass das Defizit ohne einmalige Maßnahmen unter dem Referenzwert läge. Dies entspricht im Großen und Ganzen der offiziellen Defizitschätzung von 1,9 % des BIP in der Mitteilung vom April 2007. Für 2008 geht die Frühjahrsprognose bei unveränderter Politik von einer weiteren Verringerung des Defizits auf 1,6 % des BIP aus, ohne Rückgriff auf einmalige Transaktionen. Dies deutet darauf hin, dass das Defizit glaubwürdig und dauerhaft unter den Referenzwert von 3 % des BIP zurückgeführt wurde. Der strukturelle Saldo dürfte sich 2007 marginal und 2008 unter Annahme einer unveränderten Politik um einen weiteren Prozentpunkt verbessern. Dies ist vor dem Hintergrund der Notwendigkeit weiterer Fortschritte bei der Erreichung des mittelfristigen Ziels für die Haushaltslage zu sehen, das für Malta in einem strukturell ausgeglichenen Haushalt besteht. — Der gesamtstaatliche Bruttoschuldenstand sank von einem Höchststand von 73,9 % des BIP im Jahr 2004 auf 66,5 % im Jahr 2006. Die Kommissionsdienststellen gehen in ihrer Frühjahrsprognose 2007 davon aus, dass die Schuldenquote bis Ende 2008 weiter auf rund 64,3 % sinkt, womit sie sich dem Referenzwert von 60 % des BIP annähert. (6) Nach Ansicht des Rates wurde das übermäßige Defizit in Malta korrigiert, weshalb die Entscheidung 2005/186/EG aufgehoben werden sollte — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Nach Prüfung der Gesamtlage ist festzustellen, dass das übermäßige Defizit Maltas korrigiert worden ist. Artikel 2 Die Entscheidung 2005/186/EG wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Malta gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2007. Im Namen des Rates Der Präsident S. GABRIEL (1)   ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 21. (2)   ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1056/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 5). (3)   ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2103/2005 (ABl. L 337 vom 22.12.2005, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.