Europäische Union

93/588/EWG: Entscheidung des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der für indirekte Steuern zuständigen Beamten (Matthaeus-Tax)

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Avis juridique important | 31993D0588 93/588/EWG: Entscheidung des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der für indirekte Steuern zuständigen Beamten (Matthaeus-Tax) Amtsblatt Nr. L 280 vom 13/11/1993 S. 0027 - 0029 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0061 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 16 Band 2 S. 0061 ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Oktober 1993 über die Annahme eines gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur beruflichen Aus- und Fortbildung der für indirekte Steuern zuständigen Beamten (Matthäus-Tax) (93/588/EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: In einem gemeinsamen Markt ohne Binnengrenzen erfuellen die für indirekte Steuern zuständigen Beamten eine wesentliche Aufgabe, damit das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet ist. Es muß sichergestellt werden, daß durch die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen weder Wettbewerbsverzerrungen oder Verkehrsverlagerungen noch die Gefahr betrügerischer Handlungen oder Steuerhinterziehungen entstehen. Es ist deshalb erforderlich, alle Ebenen der Verwaltungen für indirekte Steuern zu einer intensiven und ständigen Kooperation anzuregen, damit sie zur Vollendung des Binnenmarktes zusammenarbeiten. Zu diesem Zweck muß das Leistungsvermögen des Personals der Mitgliedstaaten besser genutzt werden; dies setzt eine angemessene Berufsbildung voraus. Die von den einzelstaatlichen Verwaltungen eingeleiteten Maßnahmen reichen für sich allein nicht aus, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Daher ist es unerläßlich, die einzelstaatlichen Bemühungen durch gemeinsame Aktionen zu unterstützen, die den für indirekte Steuern zuständigen Beamten verstärkt zu Bewusstsein bringen, daß ihre Aufgaben mehr und mehr gemeinschaftliche Dimensionen annehmen und daß eine engere Zusammenarbeit zwischen ihnen notwendig ist. Die umfassende, gegenseitige Kenntnis der Organisation, der Methoden und Verfahren, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten Anwendung finden, kann das für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes notwendige Klima des gegenseitigen Vertrauens sichern. Die Erfahrung der Gemeinschaft bei der Durchführung des für die Beamten der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten bestimmten Matthäus-Programms hat die Nützlichkeit von Bildungsmaßnahmen gezeigt, die in Ergänzung der Maßnahmen im innerstaatlichen Bereich zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Geistes der Beamten, die im Rahmen des Binnenmarktes tätig werden sollen, durchgeführt werden. Diese Erfahrung soll im gleichen Sinne auf den Bereich der indirekten Steuern ausgedehnt werden. In dieser Hinsicht ist eine der geeignetsten Maßnahmen die Durchführung eines Berufsbildungsprogramms für die für indirekte Steuern zuständigen Beamten auf Gemeinschaftsebene (Matthäus-Tax). Die Kommission hat in den Jahren 1991 und 1992 ein Pilotprojekt durchgeführt, das auf dem Austausch der für indirekte Steuern zuständigen Beamten der einzelstaatlichen Behörden und auf Berufsbildungsseminaren basiert. Von dieser Aktion versprach man sich nützliche Erkenntnisse für die Durchführung eines umfassenderen Berufsbildungsprogramms, das sich über mehrere Jahre erstrecken und durch weitere Ausbildungsmaßnahmen vervollständigt werden sollte. Die Erfahrungen mit dem Pilotprojekt haben den Nutzen deutlich gemacht, Austauschbeamte an den täglichen Aufgaben der Aufnahmedienststellen teilnehmen zu lassen. Das ist aber nur möglich, wenn die Austauschbeamten über ausreichende Kenntnisse der Sprache des Aufnahmelandes verfügen. Zu diesem Zweck ist es unerläßlich, daß die einzelstaatlichen Verwaltungen Sprachkurse für ihre Beamten veranstalten, damit deren Teilnahme an dem Programm nutzbringender ist. Diese Kurse sollten fortlaufend stattfinden und soweit wie möglich alle Amtssprachen der Gemeinschaft umfassen. Der rechtliche Status der Austauschbeamten entspricht dem der nationalen Beamten, wenn sie bei der Erfuellung ihrer Aufgaben von einer dritten Partei zivilrechtlich haftbar gemacht werden; sie werden über die zivilrechtlichen Regelungen unterrichtet, die im Gastland für sie gelten. Für die Austauschbeamten gelten hinsichtlich der Geheimhaltungspflicht die gleichen Vorschriften wie für nationale Beamte, da der ausgetauschte Beamte an der täglichen Arbeit der Verwaltung, in die er abgeordnet ist, teilnimmt. Die Zahl der Austauschbeamten sollte nach Möglichkeit alljährlich etwa 100 betragen und erhöht werden, sofern die Haushalts-, Fortbildungs- und Aufnahmekapazitäten dies zulassen. Ergänzende Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zu dem Austausch von Beamten zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen sind zum Erreichen der gesetzten Ziele unbedingt erforderlich. Dafür kommen Fortbildungsseminare und gemeinsame Aus- und Fortbildungsprogramme in den Ausbildungsstätten der Mitgliedstaaten in Betracht. Seminare sind ein günstiger Rahmen für einen Ideenaustausch der für indirekte Steuern zuständigen Beamten der Gemeinschaft. Daraus könnten Anregungen hervorgehen, die geeignet sind, sowohl die vorhandenen Rechtsinstrumente zu verbessern als auch die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Verwaltungen zu vereinfachen. Die Seminare müssen, soweit erforderlich, allen für indirekte Steuern zuständigen Beamten aller Laufbahngruppen, insbesondere den Ausbildern an den Schulen, den mit der Anwendung der indirekten Steuern - speziell auf den Gebieten der Kontrolle von Umsätzen, die andere Mitgliedstaaten einbeziehen - befassten und den mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung in allen ihren Aspekten betrauten Beamten offenstehen. Die Erstellung gemeinsamer Aus- und Fortbildungsprogramme ist erforderlichenfalls das geeignete Mittel, den Beamten gemeinschaftsweit die gleiche Berufsbildung zu vermitteln. Diese Programme sollten sich auf die Vermittlung des Gemeinschaftsrechts sowie das Studium der Gemeinschaftsorgane und ihrer Grundlagen konzentrieren, da die Beamten der Finanzverwaltungen diese gemeinschaftlichen Aspekte mehr und mehr zu einem Gesamtbild werden formen müssen. Die Durchführung dieser gemeinsamen Programme ist nur möglich, wenn die Mitgliedstaaten die erforderlichen Einrichtungen schaffen. Ferner sollte eine Öffnung des in der Entscheidung 91/341/EWG (4) genannten Gemeinsamen Bildungszentrums, das für die Zollbeamten der Gemeinschaft bestimmt ist, auch für die mit der Verwaltung der indirekten Steuern betrauten Beamten in Erwägung gezogen werden. Für die Durchführung des Programms Matthäus-Tax ist die Aufteilung der Programmkosten zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten vorzusehen. Die Kostenteilung könnte so aussehen, daß die Mitgliedstaaten die Kosten der sprachlichen Ausbildung ihrer Beamten und die Gemeinschaft die Reise- und Aufenthaltskosten der an diesem Programm in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmenden Beamten sowie die im Zusammenhang mit der Organisation von Seminaren stehenden Kosten übernehmen. Es ist begründet, ein Programm mit einer Laufzeit von vier Jahren vorzusehen. Um die einheitliche Anwendung dieser Entscheidung zu gewährleisten, ist ein Gemeinschaftsverfahren festzulegen, nach dem Durchführungsvorschriften erlassen werden können. Es ist ein Ausschuß einzusetzen, um eine enge und wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in diesem Bereich sicherzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Diese Entscheidung legt das gemeinschaftliche Aktionsprogramm zur beruflichen Aus- und Fortbildung der für indirekte Steuern zuständigen Bediensteten der einzelstaatlichen Verwaltungen (Matthäus-Tax) fest. Artikel 2 Im Sinne dieser Entscheidung gelten als a) "indirekte Steuern": nur die indirekten Steuern, die in den Anwendungsbereich gemeinschaftlicher Regelungen fallen; b) "Austauschbeamter": der Beamte eines Mitgliedstaates, der sich im Rahmen dieser Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat aufhält; c) "Aufnahmedienststelle": die Finanzbehörde, in der der Austauschbeamte seinen Dienst ausübt; d) "Herkunftsdienststelle": die Finanzbehörde, bei der der Austauschbeamte normalerweise seinen Dienst ausübt. Artikel 3 Ziel des Programms ist es, a) die im Bereich der indirekten Steuern tätigen Beamten der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung des Binnenmarktes und auf die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden vorzubereiten und dadurch eine bessere Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen; b) den einzelstaatlichen Beamten den gemeinschaftlichen Umfang ihrer Arbeit stärker bewusst zu machen und ein gegenseitiges Vertrauen zwischen den für die indirekten Steuern zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu entwickeln; c) den für indirekte Steuern zuständigen Beamten eine geeignete zusätzliche berufliche Aus- und Fortbildung zu vermitteln; d) die Sachkunde der für indirekte Steuern zuständigen Dienststellen in der Gemeinschaft dank einer grösseren Mobilität der Bediensteten besser zur Geltung zu bringen und damit die Verwaltung und die Leistungsfähigkeit des Binnenmarktes zu verbessern; e) die betroffenen Verwaltungen auf allen Ebenen zu einer intensiven und dauerhaften Zusammenarbeit anzuregen, um sie auf die Zusammenarbeit im Rahmen des Binnenmarktes vorzubereiten. Artikel 4 Das Programm setzt sich aus folgenden Berufsbildungsmaßnahmen zusammen: a) Austausch von für die indirekten Steuern zuständigen Beamten zwischen den einzelstaatlichen Verwaltungen gemäß Artikel 5; b) Fortbildungsseminare für Beamte, insbesondere für die Ausbilder an den Schulen, für die mit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden befassten sowie für die mit der Kontrolle auf dem Gebiet der indirekten Steuern und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung und der Steuerumgehung betrauten Beamten; c) aufeinander abgestimmte Anwendung gemeinschaftlicher Berufsausbildungs- und Fortbildungsprogramme in den Ausbildungsstätten der Mitgliedstaaten; d) Organisation von Sprachkursen für Beamte, die am Austausch teilnehmen sollen, in den Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 6. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, damit die Austauschbeamten an den Tätigkeiten der Aufnahmedienststelle effektiv teilnehmen können; zu diesem Zweck werden diese Beamten ermächtigt, die Aufgaben auszuführen, die ihnen die Aufnahmedienststelle entsprechend ihrer Rechtsordnung übertragen hat. (2) Während des Austauschzeitraums gilt für den Austauschbeamten in der Ausübung seiner Amtsgeschäfte die gleiche zivilrechtliche Haftung wie für die einzelstaatlichen Beamten der Aufnahmedienststelle. (3) Für die Austauschbeamten gelten dieselben Regeln über das Berufsgeheimnis wie für die einzelstaatlichen Beamten. Artikel 6 Die Mitgliedstaaten richten geeignete Sprachkurse für diejenigen ihrer Beamten ein, die für eine Teilnahme an diesem Programm vorgesehen sind. Artikel 7 (1) Die Kosten für die in Artikel 4 genannten Maßnahmen werden entsprechend den Absätzen 2 und 3 zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten aufgeteilt. (2) Die Gemeinschaft übernimmt die Reise- und Aufenthaltskosten im Hinblick auf den in Artikel 4 Buchstabe a) vorgesehenen Austausch der Beamten zwischen einzelstaatlichen Verwaltungen. Die Gemeinschaft übernimmt ferner die Reise- und Aufenthaltskosten der an den in Artikel 4 Buchstabe b) in einem anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Seminaren teilnehmenden Beamten sowie die mit der Organisation dieser Seminare zusammenhängenden Kosten. (3) Die Mitgliedstaaten übernehmen die Kosten für die in Artikel 6 vorgesehene sprachliche Ausbildung ihrer Bediensteten. Artikel 8 Die jährlichen Haushaltsmittel für die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens und unter Begutachtung der jeweils geltenden finanziellen Vorausschau festgesetzt. Artikel 9 Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu dieser Entscheidung nach dem Verfahren des Artikels 10. Artikel 10 (1) Die Kommission wird bei der Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. b) Stimmen die Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden diese Maßnahmen sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall kann die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von höchstens einem Monat von dieser Mitteilung an verschieben. Der Rat kann innerhalb des in vorstehendem Unterabsatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. Artikel 11 (1) Das Programm beginnt am 1. Juli 1993 und hat eine Laufzeit von vier Jahren. (2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Durchführung des Programms vor. Artikel 12 Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 1993. Artikel 13 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 1993. Im Namen des Rates Der Präsident R. URBAIN (1) ABl. Nr. C 15 vom 21. 1. 1993, S. 4. (2) ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993, S. 81, und Beschluß vom 27. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. C 108 vom 19. 4. 1993, S. 57. (4) ABl. Nr. L 187 vom 13. 7. 1991, S. 41.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.