Europäische Union

77/595/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1977 über eine Nachprüfung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Satz 2 des EGKS-Vertrags bei dem Unternehmen Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH, Völklingen/Saar (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31977D0595. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31977D0595 77/595/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1977 über eine Nachprüfung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Satz 2 des EGKS-Vertrags bei dem Unternehmen Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH, Völklingen/Saar (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 243 vom 22/09/1977 S. 0020 - 0022 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1977 über eine Nachprüfung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Satz 2 des EGKS-Vertrags bei dem Unternehmen Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH, Völklingen/Saar (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (77/595/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - auf Grund des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere der Artikel 47, 65, 80 und 81, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat auf Grund von Beschwerden und auf Grund eigener Ermittlungen hinreichend Verdachtsmomente dafür gewonnen, daß auf dem Gemeinsamen Markt für Stahl Vereinbarungen oder verabredete Praktiken angewandt worden sind und noch angewandt werden, die den normalen Wettbewerb im Sinne von Artikel 65 § 1 des EGKS-Vertrags einschränken oder verfälschen. Insbesondere liegt begründeter Anlaß für die Vermutung vor, daß Vereinbarungen oder verabredete Praktiken zwischen Stahl erzeugenden Unternehmen, zwischen Stahl vertreibenden Unternehmen sowie zwischen Stahl erzeugenden Unternehmen einerseits und Stahl vertreibenden Unternehmen andererseits bestanden haben und noch bestehen, durch die Produktionsquoten, Liefermengen, -wege und -preise festgesetzt und Märkte aufgeteilt werden. Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Generaldirektor für Wettbewerb angeordnet, Nachprüfungen gemäß Artikel 47 Absatz 1 Satz 2 des EGKS-Vertrags bei verschiedenen Stahl erzeugenden oder vertreibenden Unternehmen vorzunehmen. Die für den 7. September 1976 vorgesehene Nachprüfung bei dem Unternehmen Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH, Völklingen, sollte sich unter anderem auf Unterlagen erstrecken, deren Einsicht Beamten des Bundeskartellamtes anläßlich einer am 25. August 1976 im gleichen Unternehmen durchgeführten Durchsuchung mit der Begründung verweigert worden war, daß das Bundeskartellamt bezueglich der betroffenen Produkte nicht zuständig sei. Die Prüfer der Kommission mussten im Verlauf der Prüfung jedoch feststellen, daß das vom Bundeskartellamt der Kommission bezeichnete Archiv nicht mehr in den benannten Räumen Richardstrasse 12 untergebracht war. Von seiten der Geschäftsführung des geprüften Unternehmens wurde dazu erklärt, daß die betreffenden Unterlagen auf ihre Anweisung hin vernichtet worden seien. Die Tatsache, daß die von der Kommission verlangte und auch zugesagte schriftliche Erklärung über diese Handlungsweise trotz Mahnung durch Schreiben vom 21. September 1976 nicht gegeben wurde, lässt vermuten, daß die die Kommission interessierenden Unterlagen anderweitig aufbewahrt werden. Es ist daher erforderlich, das Unternehmen durch Entscheidung zu verpflichten, die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen. Das Unternehmen hat zu gewährleisten, daß die mit der Nachprüfung beauftragten Beamten der Kommission die Möglichkeit erhalten, während der üblichen Geschäftszeit die Geschäftsräume zu betreten, die in Artikel 1 näher bezeichneten Geschäftsunterlagen einzusehen und zu prüfen, gegebenenfalls Abschriften und Fotokopien der Geschäftsunterlagen anzufertigen sowie mündliche und schriftliche Erklärungen an Ort und Stelle zum Gegenstand der Nachprüfung anzufordern. Nach der in der Anlage zu dieser Entscheidung im Wortlaut wiedergegebenen Vorschrift des Artikels 47 des EGKS-Vertrags kann die Kommission gegen Unternehmen, die sich ihren Verpflichtungen aus den in Anwendung dieses Artikels erlassenen Entscheidungen entziehen oder wissentlich falsche Auskünfte erteilen, Geldbussen bis zum Hoechstbetrag von 1 vom Hundert des Jahresumsatzes und Zwangsgelder bis zum Hoechstbetrag von 5 vom Hundert des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs festsetzen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Unternehmen Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH, Völklingen, ist verpflichtet, in seinen Geschäftsräumen in Völklingen eine Nachprüfung zu dulden. Es ist insbesondere verpflichtet, den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten der Kommission während der üblichen Geschäftszeit das Betreten der Geschäftsräume zu gestatten, die von diesen Beamten angeforderten Geschäftsunterlagen, insbesondere die am 25. August 1976 im Obergeschoß des Hauses Richardstrasse 12 in Völklingen befindlichen Unterlagen, unter anderem - das sogenannte Schmiedestückabkommen, - das Baustahlabkommen, - das Luxemburger Abkommen (Rohstahlquoten und Modalitäten zu ihrer Festlegung), - Zahlenmaterial der Walzstahlkontore, der Rationalisierungsgruppen sowie der deutsch-luxemburgisch-belgisch-niederländischen Wirtschaftsvereinigung, - Europäisches Heimatschutzabkommen - sowie Unterlagen über im Rahmen der Walzstahlvereinigung getroffene Preisabsprachen zwischen deutschen Erzeugern von Walzstahlerzeugnissen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und andere Länder der Gemeinschaft, für den Zeitraum ab viertes Quartal 1970 zur Einsicht und Prüfung sowie zur Anfertigung von Abschriften und Fotokopien vorzulegen und die von diesen Beamten an Ort und Stelle angeforderten mündlichen und schriftlichen Erklärungen zum Gegenstand der Nachprüfung abzugeben. Darüber hinaus ist den Beamten der Kommission der Zugang zu den Archiven des Unternehmens zu gestatten. Artikel 2 Die Nachprüfung wird in den Geschäftsräumen des Unternehmens in Völklingen ab 18. August 1977 durchgeführt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Unternehmen Stahlwerke Röchling-Burbach GmbH, Völklingen/Saar, gerichtet. Sie wird dadurch zugestellt, daß sie dem Unternehmen unmittelbar vor Beginn der Nachprüfung durch die mit der Nachprüfung beauftragten Beamten der Kommission übergeben wird. Artikel 4 Gegen diese Entscheidung kann unter den in Artikel 33 des EGKS-Vertrags bezeichneten Voraussetzungen Klage erhoben werden. Diese Klage hat nach Artikel 39 Absatz 1 des EGKS-Vertrags keine aufschiebende Wirkung. Brüssel, den 27. Juli 1977. Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission Anlage zur Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1977 Artikel 47 Die Hohe Behörde kann die für die Erfuellung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte einholen. Sie kann die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen lassen. Die Hohe Behörde ist verpflichtet, Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht bekanntzugeben ; dies gilt insbesondere für Auskünfte über die Unternehmen, die ihre Geschäftsbeziehungen oder ihre Kostenelemente betreffen. Mit dieser Einschränkung hat die Hohe Behörde alle Angaben zu veröffentlichen, die für die Regierungen oder alle anderen Beteiligten von Nutzen sein können. Die Hohe Behörde kann gegen Unternehmen, die sich ihren Verpflichtungen aus den in Anwendung dieses Artikels erlassenen Entscheidungen entziehen oder wissentlich falsche Auskünfte erteilen, Geldbussen bis zum Hoechstbetrag von 1 v.H. des Jahresumsatzes und Zwangsgelder bis zum Hoechstbetrag von 5 v.H. des durchschnittlichen Tagesumsatzes für jeden Tag des Verzugs festsetzen. Hat ein Unternehmen dadurch einen Schaden erlitten, daß die Hohe Behörde das Berufsgeheimnis verletzt hat, so kann es bei dem Gerichtshof nach Maßgabe von Artikel 40 Klage auf Schadenersatz erheben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.