Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1392 der Kommission vom 25. Juli 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/350/EU zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Textilerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5069) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1392. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

s IAO-Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht von 1947 (Nr. 81) ratifiziert haben und in denen IAO-Aufsicht bestätigt, dass das nationale System der Arbeitsaufsicht wirksam ist und dass die oben genannten Aspekte in den Anwendungsbereich des Aufsichtssystems fallen (*3), wird die Prüfung durch behördlich ernannte Arbeitsaufsichtsbeamte akzeptiert. (*3)  Siehe ILO NORMLEX (http://www.ilo.org/dyn/normlex/en) und Hinweise im Benutzerhandbuch.“ " 5. In Kriterium 28 erhält in der Tabelle 11 die zweite Zeile „Baumwollfasern“ folgende Fassung: „Baumwollfasern Anteil ökologischer Baumwolle von mehr als 50 % Aus xx % ökologischer Baumwolle hergestellt Ausschließlich Verwendung GVO-freier Baumwolle Anteil ökologischer Baumwolle von mehr als 95 % Aus ökologischer Baumwolle hergestellt Ausschließlich Verwendung GVO-freier Baumwolle Anteil von IPS-Baumwolle von mehr als 70 % Mit weniger Pestiziden angebaute Baumwolle“ 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt e wird wie folgt geändert: i) Zeile 2 erhält folgende Fassung: „i) Biozide Veredelungen, die den Enderzeugnissen biozide Eigenschaften verleihen Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse Biozidprodukte (im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4)) dürfen nicht in Fasern, Gewebe oder das Enderzeugnis eingearbeitet werden, um diesen biozide Eigenschaften zu verleihen. Häufige Beispiele sind Triclosan, Nanosilber, zinkorganische Verbindungen, zinnorganische Verbindungen, Dichlorphenyl(ester)-Verbindungen, Benzimidazol-Derivative und Isothiazolinone. entfällt Prüfung: Erklärung des Antragstellers, dass diese Stoffe nicht verwendet werden ii) Zeile 4 erhält folgende Fassung: „iii) Wasser-, schmutz- und ölabweisende Ausrüstung Anwendbarkeit: wenn angewendet, um die Funktion zu verleihen Fluorierte wasser-, schmutz- und ölabweisende Mittel dürfen nicht verwendet werden. Hierzu gehören perfluorierte und polyfluorierte Mittel. Nicht fluorierte Mittel müssen leicht und/oder endgültig biologisch abbaubar sein oder dürfen in Gewässern, einschließlich aquatischer Sedimente, nicht bioakkumulierbar sein. Außerdem müssen sie das Gebrauchstauglichkeitskriterium 25a erfüllen. entfällt Prüfung: Erklärung der Veredelungsbetriebe, dass diese Stoffe nicht verwendet werden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt für die verwendeten Imprägniermittel Prüfmethode: entfällt“ b) Abschnitt f wird wie folgt geändert: i) In der Tabelle „Tenside, Weichspüler und Komplexbildner“ erhalten die Zeilen 1 und 2 folgende Fassung: „Detergenzien, Tenside, Weichspüler und Komplexbildner ii) Alle Detergenzien, Tenside, Weichspüler und Komplexbildner Anwendbarkeit: alle Nassverfahren Mindestens 95 % des Gesamtgewichts aller in jeder Nassbehandlungsanlage eingesetzten Weichspüler, Komplexbildner, Detergenzien und Tenside müssen — unter aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar oder — inhärent biologisch abbaubar und/oder — in Kläranlagen eliminierbar sein. Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der neuesten Fassung der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf entfällt Prüfung: Erklärung des Chemikalienlieferanten, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt und/oder Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden Prüfmethode: Siehe Schlichte- und Spinnmittel (Anlage 1 Buchstabe a Ziffern i/ii) iii) Nichtionische und kationische Detergenzien und Tenside Anwendbarkeit: alle Nassverfahren In Nassbehandlungsanlagen verwendete nichtionische und kationische Detergenzien und Tenside, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als gewässergefährdend eingestuft sind, müssen unter anaeroben Bedingungen endgültig biologisch abbaubar sein Angaben zur biologischen Abbaubarkeit sind der Datenbank für Reinigungsmittelinhaltsstoffe zu entnehmen: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/did_list/didlist_part_a_de.pdf entfällt Prüfung: Erklärung gemäß Sicherheitsdatenblatt und/oder von Chemikalienlieferanten, gestützt durch Ergebnisse von OECD- oder ISO-Prüfmethoden Prüfmethode: EN ISO 11734, ECETOC Nr. 28 OECD 311“ ii) Zeile 1 der Tabelle „Hilfsstoffe“ erhält folgende Fassung: „iv) In Zubereitungen und Formulierungen verwendete Hilfsstoffe Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse Die folgenden Stoffe dürfen in Zubereitungen oder Formulierungen für Textilien nicht verwendet werden und im Enderzeugnis nicht in über den Grenzwerten liegenden Mengen vorhanden sein:   Nonylphenol, gemischte Isomere   4-Nonylphenol   4-Nonylphenol, verzweigt   Octylphenol   4-Octylphenol   4-tert-Octylphenol 25 mg/kg Gesamtsumme Prüfung: Prüfung des Enderzeugnisses Prüfmethode: Lösungsmittelextraktion gefolgt von LCMS Alkylphenolethoxylate (APEO) und ihre Derivate:   Polyoxyethyliertes Octylphenol   Polyoxyethyliertes Nonylphenol   Polyoxyethyliertes p-Nonylphenol Prüfung: Prüfung des Enderzeugnisses Prüfmethode: ISO 18254“ c) Abschnitt g wird wie folgt geändert: i) Der Eintrag unter „iii) Biozide“ erhält folgende Fassung: „iii) Biozide zum Schutz der Textilien während der Beförderung und Lagerung Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse Es dürfen nur Biozidprodukte verwendet werden, die Wirkstoffe enthalten, die nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) zugelassen sind. Die Antragsteller sollten die aktuelle Liste der zugelassenen Stoffe konsultieren: https://echa.europa.eu/web/guest/information-on-chemicals/biocidal-active-substances Für die folgenden Stoffe gelten Beschränkungen: — Chlorphenole (ihre Salze und Ester) — polychlorierte Biphenyle (PCB) — zinnorganische Verbindungen, einschließlich TBT, TPhT, DBT und DOT — Dimethylfumarat (DMFu) entfällt Prüfung: Erklärung, dass diese Stoffe vor der Beförderung und Lagerung nicht verwendet wurden, gestützt durch Sicherheitsdatenblatt ii) Der Eintrag unter „iv) Extrahierbare Metalle“ erhält folgende Fassung: „iv) Extrahierbare Metalle Anwendbarkeit: alle Erzeugnisse mit unterschiedlichen Grenzwerten für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren Die folgenden Grenzwerte gelten für Erzeugnisse, die für Babys und Kleinkinder unter drei Jahren bestimmt sind: mg/kg Prüfung: Prüfung des Enderzeugnisses Prüfmethode: Extraktion — EN ISO 105-E04-2013 (saure Transpirationslösung) Nachweis — ICP-MS oder ICP-OES Antimon (Sb) 30,0 Arsen (As) 0,2 Cadmium (Cd) 0,1 Chrom (Cr)   — mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien 1,0 — alle anderen Textilien 0,5 Kobalt (Co) 1,0 Kupfer (Cu) 25,0 Blei (Pb) 0,2 Nickel (Ni)   — mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien 1,0 — alle anderen Textilien 0,5 Quecksilber (Hg) 0,02 Die folgenden Grenzwerte gelten für alle anderen Erzeugnisse, einschließlich Heimtextilien: mg/kg Prüfung: Prüfung des Enderzeugnisses Prüfmethode: Extraktion — DIN EN ISO 105-E04-2013 (saure Transpirationslösung) Nachweis — ICP-MS oder ICP-OES“ Antimon (Sb) 30,0 Arsen (As) 1,0 Cadmium (Cd) 0,1 Chrom (Cr)   — mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien 2,0 — alle anderen Textilien 1,0 Kobalt (Co)   — mit Metallkomplexfarbstoffen gefärbte Textilien 4,0 — alle anderen Textilien 1,0 Kupfer (Cu) 50,0 Blei (Pb) 1,0 Nickel (Ni) 1,0 Quecksilber (Hg) 0,02 (*1)  Europäische Kommission, European Union Reference Laboratory for GM Food and Feed — Qualitative GMO detection PCR methods, http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu/gmomethods/“. (*2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).“ (*3)  Siehe ILO NORMLEX (http://www.ilo.org/dyn/normlex/en) und Hinweise im Benutzerhandbuch.“ “ (*4)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).“ (*5)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.