Europäische Union

2006/417/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 über den Abschluss des gegen Italien, Region Friaul-Julisch Venetien, eingeleiteten Verfahrens wegen der im Gesetzentwurf Nr. 106/1/A — Beihilfe für die Schaffung von Infrastrukturen und Diensten im Güterverkehrssektor zur Umstrukturierung des Straßengüterverkehrs und zum Ausbau des kombinierten Verkehrs vorgesehenen Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1376) (Text von Bedeutung für den EWR)

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17.6.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 165/17 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. April 2004 über den Abschluss des gegen Italien, Region Friaul-Julisch Venetien, eingeleiteten Verfahrens wegen der im Gesetzentwurf Nr. 106/1/A — „Beihilfe für die Schaffung von Infrastrukturen und Diensten im Güterverkehrssektor zur Umstrukturierung des Straßengüterverkehrs und zum Ausbau des kombinierten Verkehrs“ vorgesehenen Maßnahmen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1376) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/417/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 5. Februar 2001, registriert vom Generalsekretariat am 9. Februar 2001, notifizierten die italienischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die Beihilfe zum Ausbau des kombinierten Verkehrs. Die Notifizierung wurde unter der Nummer N 134/01 vom Generalsekretariat der Europäischen Kommission registriert. (2) Da die Notifizierung unvollständig war, forderte die Kommission mit Schreiben D(01) 5496 vom 5. April 2001 zusätzliche Informationen an. Ein entsprechendes Antwortschreiben ging am 20. Juni 2001 ein und wurde unter DG TREN A/61295 registriert. (3) Mit Schreiben vom 27. August 2001 forderte die Kommission bei den italienischen Behörden weitere Informationen an. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2001, registriert unter DG TREN A/67862, ersuchten die italienischen Behörden um eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung dieser Informationen. Die Dienststellen der Kommission entsprachen diesem Ersuchen mit Schreiben vom 9. November 2001. Am 19. Dezember 2001 fand ein Treffen zwischen Vertretern der Kommission und der italienischen Behörden statt. Das Antwortschreiben auf das zweite Informationsersuchen der Kommission ging am 24. Juli 2002 ein und wurde unter DG TREN A/64121 registriert. (4) Am 7. Oktober 2002 forderte die Kommission bei den italienischen Behörden erneut zusätzliche Informationen an. Ein entsprechendes Antwortschreiben ging am 21. November 2002 ein und wurde unter SG (2002) A/11582 registriert. Am 18. Dezember 2002 fand ein Treffen mit Vertretern der italienischen Behörden statt. (5) Die Kommission forderte mit Schreiben vom 22. Januar 2003 weitere Erklärungen an. Ein entsprechendes Antwortschreiben ging am 25. März 2003 ein und wurde unter DG TREN A/16616 registriert. (6) Die Kommission schickte am 27. Mai 2003 ein abschließendes Schreiben. Ein entsprechendes Antwortschreiben (SG A/6389) ging am 4. Juli 2003 ein. Letzte Erklärungen wurden von der Ständigen Vertretung Italiens mit Schreiben vom 17. Juli 2003 (SG A/6942) übermittelt. (7) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Beteiligten wurden darin von der Kommission zur Äußerung aufgefordert. (8) Mit Schreiben vom 27. Januar 2004, registriert am 28. Januar 2004, legte Italien seine Stellungnahme vor. (9) Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten. 2.   GENAUE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 2.1   Art der Beihilfe (10) Gegenstand des Verfahrens sind Startbeihilfen zur Entwicklung neuer Schienen- und Seeverkehrsdienste. Begünstigt werden laut Gesetzentwurf (öffentliche oder private) Unternehmen, die auf dem Gebiet des Frachtumschlags tätig sind. Die Beihilfen werden für höchstens drei Jahre gewährt. Gefördert wird die Errichtung neuer Schienengüterverkehrsdienste mit Verkehrsträgerwechsel in gewerblichen Häfen oder multimodalen Umschlagterminals in der Region sowie der Aufbau neuer Seekabotagedienste von oder nach einem gewerblichen Hafen in Friaul-Julisch Venetien (Artikel 8 des Gesetzentwurfs 106/1/A). 2.2   Gründe für die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (11) Nach einer ersten Prüfung der angemeldeten Maßnahme hat die Kommission beschlossen, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen und von den italienischen Behörden Erklärungen zu fordern. Insbesondere wurden Zweifel geäußert, ob durch die Form ihrer Anwendung die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen gewährleistet werden konnten. Die Kommission hat insbesondere Zweifel bezüglich der in den Erwägungsgründen 12 bis 17 genannten Aspekte geäußert. (12) Wirtschaftliche Lebensfähigkeit: Durch die Beihilfe sollte neben nationalen Verkehrsdiensten auch die Schaffung von Diensten zwischen der Region Friaul-Julisch Venetien und Mittel- und Osteuropa gefördert werden. Nach Auffassung der Kommission hätten sich die italienischen Behörden, um die langfristige Lebensfähigkeit des Projekts sicherzustellen, auch der Unterstützung der Behörden in den betreffenden Staaten vergewissern müssen. (13) Die Begünstigten mussten die für die neuen Dienste erhobenen Entgelte auf die Höhe der empfangenen Beihilfe abstimmen. Dies allein erschien jedoch nicht ausreichend, um die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Dienste in Zukunft sicherzustellen. (14) Verhältnismäßigkeit: Die vorgesehene Beihilfeintensität von 30 % der tatsächlichen Kosten (die Differenz zwischen Einnahmen und Kosten des Dienstes, für den die Beihilfe gewährt wird) hätte keine Gewähr geboten, dass die übliche Förderhöchstgrenze (3) von 30 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschritten wird. (15) Unzulässige Wettbewerbsverfälschung: Die Beihilfe darf nicht dazu führen, dass Verkehrsbewegungen zwischen benachbarten Häfen oder bestehender intermodaler Dienste verlagert werden und Anreize zur Verlagerung von bereits ohnehin intermodal abgewickeltem Verkehr entstehen. (16) Der Gesetzesentwurf beinhaltete keine Verfahren, die nicht hinnehmbare Wettbewerbsverzerrungen infolge der Maßnahme ausgeschlossen hätten. (17) Die Kommission war außerdem der Auffassung, dass lediglich durch die Veröffentlichung im offiziellen Mitteilungsblatt der Region und eine entsprechende Zusammenfassung in mindestens zwei Tageszeitungen, eine davon mit landesweiter Verbreitung, die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung von Unternehmen nicht ausreichend beachtet wurden. 3.   STELLUNGNAHME ITALIENS Mit Schreiben vom 27. Januar 2004 haben die italienischen Behörden über die Ständige Vertretung ihren Beschluss mitgeteilt, die angemeldete Maßnahme gemäß Artikel 8 des Gesetzentwurfs 106/1/A zurückzuziehen. 4.   SCHLUSSFOLGERUNG Die Beihilfe wurde eingestellt — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission schließt das am 11. November 2003 eingeleitete Verfahren ab. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 20. April 2004 Für die Kommission Loyola DE PALACIO Vizepräsidentin (1)   ABl. C 311 vom 20.12.2003, S. 18. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Förderhöchstgrenze gemäß dem Marco-Polo-Vorschlag, KOM(2002) 54 endg. (ABl. C 126 E vom 28.5.2002, S. 354); C 65/2000 — Frankreich — „Beihilfen für die Aufnahme des Seeverkehrs auf neuen Kurzstrecken“ (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 16).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.