Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/310 des Rates vom 6. Februar 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen zu vertretenden Standpunkts

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32023D0310. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

10.2.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 40/20 BESCHLUSS (EU) 2023/310 DES RATES vom 6. Februar 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit im Hinblick auf die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten, nachdem es seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wurde. (2) Gemäß Artikel 778 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die Protokolle und Anhänge dieses Abkommens Bestandteil des Abkommens. Gemäß Artikel 783 Absatz 3 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind Bezugnahmen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens als Bezugnahmen auf den Zeitpunkt zu verstehen, ab dem das Abkommen vorläufig angewendet wurde. (3) Nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit (im Folgenden „Sonderausschuss“) befugt, in allen Angelegenheiten, für die dies in diesem Abkommen vorgesehen ist, Beschlüsse, einschließlich zur Änderung, zu fassen und Empfehlungen auszusprechen. Nach Artikel 10 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit sind die von einem Ausschuss gefassten Beschlüsse für die Vertragsparteien verbindlich. (4) Gemäß Artikel KSSD.71 Absatz 4 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit“) kann sich das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten beteiligen und die damit verbundenen Kosten tragen. (5) Gemäß Artikel KSSD.4 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs vorbehaltlich der Zustimmung des Sonderausschusses über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten erfolgen. Soweit Formulare und Dokumente über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten ausgetauscht werden, müssen sie den für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten geltenden Vorschriften entsprechen. (6) Die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Zwecke der Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit wäre für die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich, für die Träger der sozialen Sicherheit und für Personen, die sich zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich bewegen, von Vorteil, da dies einen schnelleren, genaueren und sichereren Austausch von Sozialversicherungsdaten im Rahmen des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gewährleisten würde. Der Sonderausschuss sollte daher einen Beschluss zur Genehmigung der Übermittlung von Daten über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten annehmen. (7) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Sonderausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der geplante Beschluss für die Union bindend sein wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit eingesetzten Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zu vertreten ist, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwurf des Sonderausschusses festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 6. Februar 2023. Im Namen des Rates Die Präsidentin J. ROSWALL (1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10. (2)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2). ENTWURF BESCHLUSS 2023/… DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE p DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom … über die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Übermittlung von Daten zwischen Trägern oder Verbindungsstellen DER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT — gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und insbesondere auf Artikel KSSD.4 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel KSSD.71 Absatz 4 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit“) kann sich das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten beteiligen und die damit verbundenen Kosten tragen. (2) Gemäß Artikel KSSD.4 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs vorbehaltlich der Zustimmung des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten erfolgen. Soweit Formulare und Dokumente über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten ausgetauscht werden, müssen sie den für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten geltenden Vorschriften entsprechen. (3) Die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Zwecke der Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit wäre für die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich, für die Träger der sozialen Sicherheit und für Personen, die sich zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich bewegen, von Vorteil, da dies einen schnelleren, genaueren und sichereren Austausch von Sozialversicherungsdaten im Rahmen des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gewährleisten würde. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit sollte daher einen Beschluss zur Genehmigung der Übermittlung von Daten über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten annehmen. (4) Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit stellt fest, dass die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) festgelegten Vorschriften für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwar rechtlich von denen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit getrennt sind, das Vereinigte Königreich jedoch gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Austrittsabkommens am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) teilnimmt und die damit verbundenen Kosten trägt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs erfolgt über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten. Ausnahmen gelten für außergewöhnliche Umstände und objektiv gerechtfertigte Fälle. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich trägt gemäß Artikel KSSD.71 Absatz 4 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Kosten, die sich aus seiner Teilnahme am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten ergeben. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Für den Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit Die Ko-Vorsitzenden (1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10. (2)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.