Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1771 der Kommission vom 8. September 2025 über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/2152 der Kommission

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Quellenkennung: 32025D1771. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1771 11.9.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1771 DER KOMMISSION vom 8. September 2025 über die an die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu entrichtenden Gebühren für ihre Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/2152 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (1), insbesondere auf Artikel 32, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Ein offener und fairer Wettbewerb auf dem Elektrizitäts- und Gasbinnenmarkt und die Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Marktteilnehmer erfordern Integrität und Transparenz der Energiegroßhandelsmärkte. Mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein umfassender Rahmen zur Verwirklichung dieses Ziels geschaffen. (2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wurde die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden „Agentur“) verpflichtet, die Energiegroßhandelsmärkte zu überwachen, um in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden und anderen nationalen Behörden eine wirksame Aufsicht sicherzustellen. Mit Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 wurden Gebühren eingeführt, um die Finanzierung der Agentur zu verbessern und die mit ihren Aufgaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verbundenen Kosten zu decken. (3) In Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 sind der Anwendungsbereich und die Grundprinzipien des Gebührensystems festgelegt, und der Kommission wurde in diesem Artikel die Aufgabe übertragen, die Gebühren und die Art und Weise ihrer Entrichtung festzulegen, was mit dem Beschluss (EU) 2020/2152 erfolgt ist (3). Durch eine Aufstockung der der Agentur zur Verfügung stehenden Finanzmittel konnte die Agentur die Qualität der Dienstleistungen verbessern, die die Agentur für Stellen, die Daten melden, und für Marktteilnehmer im Allgemeinen erbringt. (4) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 der Kommission (4) wurde die Rahmenfinanzregelung für die Einrichtungen festgelegt, die von der Union gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft geschaffen werden, mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Beiträge zulasten des Unionshaushalts erhalten. Die Agentur ist eine solche Einrichtung und hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 ihre eigene Finanzregelung, die Finanzregelung der Agentur (5), erlassen, die mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 im Einklang steht. (5) Das gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 und Artikel 32 der Finanzregelung der Agentur erstellte Programmplanungsdokument der Agentur enthält die jährliche und die mehrjährige Programmplanung und legt in diesem Zusammenhang die Aufgaben der Agentur und die für diese Aufgaben eingesetzten Mittel im Einzelnen dar. Das Programmplanungsdokument ist daher das geeignete Instrument, um diejenigen Kosten zu ermitteln, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 durch Gebühren gedeckt werden können. (6) Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/942 gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf des Programmplanungsdokuments der Agentur ab, einschließlich der Vorschläge der Agentur, welche Kosten für eine Finanzierung durch Gebühren infrage kommen. (7) Nach dem Erwägungsgrund 37 der Verordnung (EU) 2019/942 sollte die Agentur hauptsächlich aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert werden. Daher sollten die Gebühreneinnahmen den Beitrag für die Agentur aus dem Unionshaushalt nicht übersteigen. (8) Damit transparent ist, dass Gebühren nur zur Deckung infrage kommender Kosten verwendet werden und die Agentur weiterhin hauptsächlich aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert wird, sollte der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht, der gemäß Artikel 48 der Finanzregelung der Agentur erstellt wird, Informationen über die verschiedenen Einnahmequellen und die Verwendung dieser Einnahmen enthalten. (9) In Anbetracht der sich wandelnden Energiemärkte und der Energiekrise wurde die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 im Mai 2024 durch die Verordnung (EU) 2024/1106 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und die Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geändert, wobei eine Reihe von Änderungen am Melderahmen für Daten im Zusammenhang mit Energiegroßhandelsprodukten aufgenommen wurden. Beispielsweise müssen der Agentur nun auch Einzelheiten zu Transaktionen im Zusammenhang mit der Speicherung von Strom, Wasserstoff oder Erdgas sowie zu Transaktionen im Zusammenhang mit Regelreservemärkten gemeldet werden. Auch Veränderungen auf dem Markt, z. B. mehr Hochfrequenzhandel, und die Inflation bringen höhere Kosten für die Agentur mit sich. Darüber hinaus wurde der Agentur mit der Verordnung (EU) 2024/1106 die neue Aufgabe übertragen, Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 13 bis 13c und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 auszuüben. (10) Des Weiteren sieht die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der geänderten Fassung vor, dass Marktteilnehmer die in den Artikeln 7c und 8 der Verordnung genannten Daten nur über registrierte Meldemechanismen (Registered Reporting Mechanisms, RRMs) melden und für die Offenlegung von Informationen und die Übermittlung von Meldungen über Insider-Informationen ausschließlich Plattformen für Insider-Informationen (Inside Information Platforms, IIPs) nutzen sollten. RRMs und IIPs müssen von der Agentur gemäß bestimmten in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der geänderten Fassung genannten Anforderungen, die von der Kommission in einer delegierten Verordnung gemäß Artikel 4a Absatz 8 und Artikel 9a Absatz 6 derselben Verordnung im Einzelnen festzulegen sind, zugelassen werden. Die Agentur muss überwachen, ob RRMs und IIPs die Anforderungen erfüllen, nach denen sie zugelassen wurden, und muss ihre Zulassungen widerrufen, wenn sie feststellt, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind. (11) Auch die Verordnung (EU) 2019/942 wurde geändert, um den in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten gemäß dem geänderten Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren die Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit der Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen, die Marktteilnehmer oder in ihrem Namen meldende Personen oder Stellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermittelt haben, und im Zusammenhang mit der Offenlegung von Insider-Informationen nach den Artikeln 4 und 4a dieser Verordnung abdecken. Die Einnahmen aus diesen Gebühren können auch die Kosten der Agentur für die Ausübung der Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 13 bis 13c und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 decken. Der Betrag, der durch die von der Agentur festgelegten Gebühren zu decken ist, kann niedriger sein als die infrage kommenden Gesamtkosten. (12) Darüber hinaus sollten die Gebühren gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten der maßgeblichen kostenwirksam erbrachten Dienste stehen und ausreichen, um diese Kosten zu decken; sie sollten zudem so bemessen sein, dass sichergestellt wird, dass sie nicht diskriminierend sind und eine ungebührliche finanzielle oder administrative Belastung der Marktteilnehmer oder der in ihrem Auftrag handelnden Stellen vermieden wird. (13) Der Beschluss (EU) 2020/2152 sollte somit aufgehoben werden, um den mit der Verordnung (EU) 2024/1106 und der Verordnung (EU) 2024/1789 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen. (14) Mit dem Beschluss (EU) 2020/2152 wurde die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren für RRMs eingeführt, über die damals die Mehrheit der Marktteilnehmer Datensätze meldete. RRMs werden derzeit von der Agentur auf der Grundlage von Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission (8) registriert. Die Agentur registriert auch IIPs, über die die Marktteilnehmer Insider-Informationen offenlegen. In der Definition für RRMs und den entsprechenden Bezugnahmen sollte daher berücksichtigt werden, dass RRMs zwar gemäß Artikel 9a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 künftig von der Agentur zugelassen werden müssen, die Anforderung zur Entrichtung von Gebühren jedoch für die bereits bei der Agentur registrierten RRMs weiterhin gilt, auch wenn sie noch nicht zugelassen sind. IIPs fallen bisher nicht unter den Beschluss (EU) 2020/2152. Da jedoch gemäß den oben genannten legislativen Änderungen IIPs Gebühren an die Agentur entrichten sollten, gilt dieser Beschluss auch für IIPs und insbesondere dann, wenn sie gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 zugelassen wurden. (15) Dieser Beschluss enthält auch eine aktualisierte Definition für „Transaktionsaufzeichnung“, in der auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Bezug genommen wird, um sicherzustellen, dass diese Definition nicht von etwaigen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 betroffen ist. Die Definition ist für die Ermittlung von Datenclustern und damit für die Berechnung der Gebühren von grundlegender Bedeutung und sollte daher hinreichend detailliert sein. Für die Ermittlung von Datenclustern gilt ein Marktteilnehmer als Begünstigter der Transaktion oder, falls diese Informationen nicht verfügbar sind, als Gegenpartei der Transaktion. (16) Mit Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der geänderten Fassung werden die Marktteilnehmer verpflichtet, der Agentur Informationen über ihre Risikopositionen zu melden. Diese neue Meldepflicht sollte unter diesen Beschluss fallen und sich in diesem Beschluss widerspiegeln. (17) Die wichtigsten Kostenfaktoren der betreffenden Dienste und damit der infrage kommenden Kosten der Agentur sind die Zahl der RRMs und IIPs, die Zahl der Marktteilnehmer, für die sie Daten melden, sowie die Menge und die Merkmale der von ihnen gemeldeten Daten. Um diese Kostenfaktoren widerzuspiegeln, sollte sich die Gebühr, die jeder RRM entrichten muss, aus einem Pauschalbetrag. d. h. der Pauschalregistriergebühr, und einem variablen Betrag, nämlich der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, zusammensetzen. Letztere hängt von der Zahl der Marktteilnehmer ab, für die der RRM Daten meldet, sowie von der Menge und den Merkmalen der gemeldeten Daten. (18) Die mit der Verordnung (EU) 2024/1106 und der Verordnung (EU) 2024/1789 eingeführten Änderungen führen zu einem erheblichen Anstieg der Kosten der Agentur, die durch Gebühren gedeckt werden müssen. Daher sollten sowohl die Pauschalregistriergebühr als auch die Einnahmen aus der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente mit diesem Beschluss erhöht werden. Gleichzeitig sollten die Gebühren keine unangemessene finanzielle Belastung für die RRMs und damit indirekt für die Marktteilnehmer mit sich bringen. Somit sollte die Erhöhung der Einnahmen aus der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente auf eine verhältnismäßige Weise erreicht werden, bei der vermieden wird, dass die Einnahmen, die von kleineren, eine geringe Zahl von Transaktionsaufzeichnungen meldenden Marktteilnehmern stammen, stark ansteigen und dass sich die Einnahmen, die von Marktteilnehmern mit einem hohen Volumen an Transaktionsaufzeichnungen stammen, übermäßig erhöhen. (19) Der Pauschalbetrag sollte die Kosten der Agentur für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung oder Registrierung von RRMs sowie für die Gewährleistung der kontinuierlichen Einhaltung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch die bereits zugelassenen oder registrierten RRMs widerspiegeln. Diese Anforderungen werden von der Kommission in der Zukunft mit einer delegierten Verordnung gemäß Artikel 4a Absatz 8 und Artikel 9a Absatz 6 der genannten Verordnung noch detaillierter festgelegt. Da diese Kosten der Agentur unabhängig davon entstehen, ob RRMs Transaktionsaufzeichnungen oder Fundamentaldaten melden, sollte der Pauschalbetrag von allen RRMs gezahlt werden. (20) Gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und sobald der einschlägige delegierte Rechtsakt zur Ergänzung dieses Artikels erlassen wurde, ist die Agentur für die Zulassung und für die Beaufsichtigung von IIPs zuständig, die der Beaufsichtigung von RRMs entspricht. Daher sollten IIPs eine feste Gebühr in Höhe der von RRMs zu entrichtenden Pauschalregistriergebühr zahlen. (21) Fundamentaldaten wie Informationen in Bezug auf die Kapazität und die Nutzung von Anlagen zur Erzeugung, zur Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung von Strom und zur Fernleitung von Erdgas oder in Bezug auf die Kapazität und die Nutzung von LNG-Anlagen werden von der Agentur nur erhoben, um die erfassten Transaktionsaufzeichnungen zu ergänzen. Fundamentaldaten sollten daher nicht in die Berechnung der variablen Gebührenkomponente einbezogen werden. Da der Status eines RRM als solcher ein wichtiger Kostenfaktor für die Agentur ist, sollten RRMs, die grundlegende Daten melden, dennoch die pauschale Gebührenkomponente entrichten. (22) Um eine übermäßige finanzielle Belastung von RRMs zu vermeiden, sollte der variable Betrag der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente die Menge der gemeldeten Transaktionsaufzeichnungen widerspiegeln, die mit dem Handelsvolumen und damit den potenziellen Einnahmen eines RRM zusammenhängt. Bei der variablen Komponente sollte berücksichtigt werden, dass viele RRMs Daten für eine Vielzahl von Marktteilnehmern übermitteln, die häufig auf mehreren organisierten Märkten tätig sind und unterschiedliche Handelskanäle nutzen. (23) Um Marktmissbrauch wirksam aufdecken zu können, erhebt die Agentur nicht nur Daten über Geschäfte und andere Verträge, sondern auch eine beträchtliche Menge an Daten über Handelsaufträge, die auf organisierten Märkten wie Energiebörsen getätigt werden. Daher sollten auch Handelsaufträge unter das Gebührensystem fallen, um die Kostenverhältnismäßigkeit zu gewährleisten. Aus denselben Gründen sollten auch Lebenszyklusinformationen vom Gebührensystem erfasst werden. (24) Der Handel mit Energiegroßhandelsprodukten an organisierten Märkten ist durch ein höheres Maß an Standardisierung gekennzeichnet als der Handel mit diesen Produkten außerhalb organisierter Märkte. Darüber hinaus enthalten die gemeldeten Transaktionsaufzeichnungen aus organisierten Märkten Handelsaufträge. Marktentwicklungen beim Handel mit Standardverträgen wie der algorithmische Handel und der Hochfrequenzhandel werden immer wichtiger, was dazu führt, dass von organisierten Märkten immer mehr Handelsaufträge pro Standardliefervertrag gemeldet werden als für Lieferverträge, die außerhalb organisierter Märkte geschlossen werden. Transaktionsaufzeichnungen über Energiegroßhandelsprodukte, die von organisierten Märkten stammen, sollten daher bei der Berechnung der variablen Gebührenkomponente anders gewichtet werden als Transaktionsaufzeichnungen außerhalb organisierter Märkte. (25) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und sobald der einschlägige Durchführungsrechtsakt zur Ergänzung dieses Artikels erlassen ist, müssen die RRMs der Agentur für jeden einzelnen Marktteilnehmer die Risikopositionen melden. Daher sollte eine spezielle Gebührenkomponente eingeführt und für jede Meldung, unabhängig von deren Inhalt oder Länge, ein Festbetrag festgelegt werden. (26) Gemäß Artikel 71 der Finanzregelung der Agentur darf die Agentur die Dienstleistungen erst erbringen, nachdem die entsprechende Gebühr vollständig entrichtet worden ist. Da die Gebühren auf der Grundlage der Menge der im Vorjahr gemeldeten Transaktionsdaten und übermittelten Meldungen über Insider-Informationen berechnet werden, können die Forderungen erst zu Beginn jedes Jahres festgestellt und die Rechnungen auch erst zu diesem Zeitpunkt übermittelt werden. Die RRMs und IIPs sollten der Agentur jedoch fortlaufend Daten und Meldungen über Insider-Informationen übermitteln können, d. h. auch bevor sie die Rechnung für das betreffende Jahr bezahlt haben. RRMs, die nicht mehr von der Agentur zugelassen oder registriert sind, sollten weder Anspruch auf Erstattung gezahlter Gebühren noch auf Verzicht auf fällige Gebühren haben. Ebenso sollten IIPs, die nicht mehr von der Agentur zugelassen sind, weder Anspruch auf Erstattung gezahlter Gebühren noch auf Verzicht auf fällige Gebühren haben. (27) Wird zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die im Vorjahr gezahlt wurde, und der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die gemäß den tatsächlich gemeldeten Daten in diesem Jahr zu entrichten gewesen wäre, ein positiver oder negativer Berichtigungsbetrag angewendet, sollte die Berechnung des Berichtigungsbetrags auf der Grundlage der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente eines RRM, die im Vorjahr tatsächlich gezahlt wurde, und nicht auf der Grundlage des ursprünglich berechneten Betrags erfolgen, da der tatsächlich gezahlte Betrag vom ursprünglich berechneten Betrag abweicht, falls ein Verringerungsfaktor Anwendung findet. (28) Da der Agentur bereits 2025 zusätzliche Kosten entstehen, die durch Gebühren gedeckt werden müssen, sollte sie einen Aufschlag in Höhe der Differenz zwischen den im Programmplanungsdokument der Agentur für 2025-2027 veranschlagten Einnahmen aus Gebühren und der Summe der bereits im Jahr 2025 in Rechnung gestellten Beträge erheben können. Die Berechnung des Aufschlags sollte unkompliziert sein, damit die RRMs leicht erkennen können, wie die verschiedenen Marktteilnehmer, in deren Namen sie Daten melden, den in Rechnung gestellten Aufschlag beeinflussen. Daher sollte der Aufschlag von der Zahl der Marktteilnehmer abhängen, für die ein RRM Transaktionsaufzeichnungen meldet. Meldet ein Marktteilnehmer Daten über mehr als einen RRM, so würde dieser Marktteilnehmer bei der Berechnung des Aufschlags jedoch für jeden RRM berücksichtigt. Da sich der Aufschlag auf die von den Marktteilnehmern an einen RRM gezahlten Entgelte auswirken kann, sollten Marktteilnehmer, die seit einem früheren Zeitpunkt im Jahr 2025 keine Marktteilnehmer mehr sind, bei der Berechnung des Aufschlags nicht berücksichtigt werden. (29) Um sicherzustellen, dass die Agentur ausreichende Einnahmen aus Gebühren erzielt, um ihre infrage kommenden Kosten zu decken, sollte die Agentur die Möglichkeit haben, die im Januar 2026 übermittelten Rechnungen um einen Aufschlag zu ergänzen. Dieser Aufschlag sollte auf der Zahl der Marktteilnehmer beruhen, für die ein RRM Transaktionsaufzeichnungen meldet. Da der mögliche Aufschlag im Jahr 2026 gleichzeitig mit den anderen Gebührenkomponenten berechnet wird, kann sich die Berechnung auf die Zahl der Marktteilnehmer stützen, die bei der Berechnung der auf Transaktionsaufzeichnungen beruhenden Gebührenkomponente für einen RRM ermittelt wurden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um den RRM Gewähr dafür zu bieten, dass diese Möglichkeit nicht dazu genutzt wird, die infrage kommenden Kosten der Agentur unangemessen zu erhöhen, sollten die Gesamteinnahmen, die die Agentur einschließlich dieses Aufschlags erhalten kann, auf die geschätzten Einnahmen aus Gebühren gemäß dem Programmplanungsdokument der Agentur für 2025-2027 oder auf die im Programmplanungsdokument der Agentur für 2026-2028 veranschlagten Einnahmen aus Gebühren begrenzt werden, je nachdem, welcher der beiden Werte niedriger ist. (30) Die Berechnung der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente unterscheidet sich ab 2026 erheblich von der Berechnung dieser Komponente in den Vorjahren. 2026 könnte dies bei der Berechnung des Berichtigungsbetrags zum Ausgleich von Differenzen zwischen der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die 2025 gezahlt wurde, und der auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, die 2025 gemäß den tatsächlich gemeldeten Daten zu entrichten gewesen wäre, zu überhöhten Werten führen. Die Agentur sollte daher 2026 den Berichtigungsbetrag berechnen, indem sie die 2025 gezahlte auf Transaktionsaufzeichnungen basierende Gebührenkomponente nicht von der berechneten auf Transaktionsaufzeichnungen basierenden Gebührenkomponente, sondern von einem vorab festgelegten Wert abzieht, der anhand der vor der Annahme dieses Beschlusses geltenden Teilkomponenten der Gebühren je Datencluster berechnet wurde. (31) Meldungen über Risikopositionen werden nachträglich übermittelt, sodass die Agentur in dem Jahr, in dem die Verpflichtung zur Übermittlung von Meldungen über Risikopositionen anwendbar wird (im Folgenden „Bezugsjahr“), weniger Meldungen über Risikopositionen erhalten wird als in den Folgejahren. Daher muss die Zahl der von einem RRM im Referenzjahr übermittelten Meldungen über Risikopositionen so angepasst werden, dass sie eine geeignete Grundlage für die Berechnung der auf Meldungen über Risikopositionen basierenden Gebührenkomponente in dem auf das Bezugsjahr folgenden Jahr bildet. Im Bezugsjahr wird keine auf Meldungen über Risikopositionen basierende Gebührenkomponente berechnet. (32) Um zu vermeiden, dass dieser Beschluss nur deshalb geändert werden muss, weil die Einnahmen aus Gebühren aufgrund der Inflation nicht zur Deckung der infrage kommenden Kosten ausreichen, sollten die Gebühren automatisch an die Inflation angepasst werden, sofern die Gebühreneinnahmen niedriger sind als die infrage kommenden Kosten. Damit sich RRMs und IIPs auf die Änderungen der verschiedenen Gebührenkomponenten vorbereiten können, sollte die Anpassung darüber hinaus erst im Folgejahr wirksam und von der Agentur rechtzeitig im Voraus angekündigt werden. (33) Die Agentur sollte den RRMs und IIPs Rechnungen übermitteln. Da die Gebühren vollständig durch diesen Beschluss bestimmt werden, der die Grundlage für die Feststellung der Forderungen durch die Agentur bildet, sollten die Rechnungen gemäß Artikel 71 der Finanzregelung der Agentur Zahlungsaufforderungen sein. (34) Die an die RRMs übermittelten Rechnungen sollten Informationen darüber enthalten, wie die Gebühr berechnet wurde, damit für den jeweiligen RRM transparent ist, welchen Beitrag die verschiedenen Marktteilnehmer, für die er Daten meldet, zu der in Rechnung gestellten Gebühr leisten müssen. Um eine übermäßige finanzielle Belastung für RRMs zu vermeiden, sollte es möglich sein, hohe Rechnungen im Einvernehmen mit der Agentur in Raten zu bezahlen. Gleichzeitig muss die Agentur über regelmäßige und planbare Einnahmen aus Gebühren verfügen, um ihre Kosten decken und ihre Ausgaben entsprechend planen zu können. Die Erhöhung der Gebühreneinnahmen könnte bedeuten, dass ein erheblicher Teil dieser Einnahmen der Agentur erst zu einem späteren Zeitpunkt des Jahres zur Verfügung stehen würde, wenn für alle Rechnungen die Frist bis zum 30. September beibehalten würde. Daher sollte die Frist bis zum 30. September nur für die höchsten Rechnungen gelten, während niedrigere Rechnungen spätestens am 30. Juni beglichen werden sollten. (35) Zu den Aufgaben und Befugnissen der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und Artikel 78 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) gehört die Entscheidung darüber, inwieweit Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber, die RR

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.