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68/317/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/25140 - "Alliance de constructeurs français de machines-outils") (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31968D0317 68/317/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/25140 - "Alliance de constructeurs français de machines-outils") (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 201 vom 12/08/1968 S. 0001 - 0003 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Juli 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/25140 - "Alliance de constructeurs français de machines-outils") (Nur der französische Text ist verbindlich) (68/317/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf die von der Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital "Alliance de constructeurs français de machines-outils", Paris (Frankreich), nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 am 9. April 1964 bewirkte Anmeldung einer Satzung sowie eines zwischen der Gesellschaft und jedem ihrer Aktionäre für die Gründung einer gemeinsamen Verkaufsorganisation geschlossenen Mustervertrags und im Hinblick darauf, daß die genannte Anmeldung zufolge den von den Betroffenen am 29. August 1966 gegebenen Erläuterungen hilfsweise für den Fall erfolgte, daß die Kommission glaubt, das Statut und der Mustervertrag fielen unter Artikel 85 Absatz 1, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 15. Februar 1968 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme und in Erwägung nachstehender Gründe: I Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: 1. Auf Initiative der Ateliers G.S.P., Courbevoie, Seine, war am 16. März 1961 unter der Firma "Alliance de constructeurs français de machines-outils" eine Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital gegründet worden, um für ihre Aktionäre eine gemeinsame Ausfuhrorganisation zu schaffen. Eine Reihe von Werkzeugmaschinen-Herstellern trat dieser Gesellschaft bei ; derzeitig beträgt die Zahl der Aktionäre acht: Ateliers G.S.P. in Courbevoie, Seine Société Gambin in Viuz-en-Sallaz, Haute-Savoie Ets. A. Huard in Paris, Seine Société Ramo in Niort, Deux-Sèvres Ets. Rouchaud et Lamassiaude in Limoges, Haute-Vienne Ets. Vernet in Dijon, Côte-d'Or Ets. Arduino in Bordeaux, Gironde Ets. W. Gillet in Bordeaux, Gironde. Ein weiteres Unternehmen, die Société Microrex in Saint-Étienne, Loire, nimmt, ohne daß es Aktionär ist, als "vertretenes" Unternehmen unter den gleichen Bedingungen die Dienste der Alliance in Anspruch. Bei den Aktionären der Alliance handelt es sich um kleine oder mittlere Unternehmen. Unter ihnen sind die Ateliers G.S.P., was die Zahl der (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Betriebsangehörigen, das Kapital und den Umsatz anbelangt, das bedeutendste. Die Gesamtheit der Aktionäre vereinigt gegenwärtig auf sich etwa 10 v.H. der französischen Exporte an Werkzeugmaschinen. 2. Jeder Aktionär (bzw. das vertretene Unternehmen) hat ausschließlich die Alliance damit betraut, auf sämtlichen Märkten, mit Ausnahme des französischen, Kunden ausfindig zu machen. Dabei wurde es zufolge den Bestimmungen der im einzelnen abgeschlossenen Verträge der Alliance überlassen, die Verteilung zu organisieren, ohne daß die Zwischenschaltung von Unternehmen - vorbehaltlich unerläßlicher und zeitlich begrenzter Maßnahmen - ausgeschlossen oder vorgeschrieben wurde. Die Alliance verpflichtet sich, zugunsten solcher Erzeugnisse den Absatz nicht zu fördern, die von Wettbewerbern ihrer Aktionäre hergestellt werden. 3. Die Alliance wendet sich teils unmittelbar, teils unter Einschaltung ihrer Vertreter oder Alleinvertriebshändler an die Verbraucher. Die Verkäufe erfolgen im Namen des Herstellers, der seine Preise festsetzt, die Rechnung erstellt und deren Betrag unmittelbar einzieht. Die Alliance erhält nur die Kosten für ihre Absatzerschließung erstattet. Erteilt ein Aktionär in einem Land eine Herstellungslizenz, so ist der Zwischenhändler der Alliance in diesem Land damit betraut, die Verhandlungen für den Verkauf der unter Lizenz hergestellten Maschinen zu führen. 4. Jeder Aktionär verpflichtet sich, keine Maschinen herzustellen oder zu verkaufen, die den von einem anderen Aktionär hergestellten Maschinen Konkurrenz machen könnten ; dasselbe gilt für etwaige neue Aktionäre. Die Mitglieder der Alliance waren im Zeitpunkt der Gesellschaftsgründung tatsächlich auf die Herstellung unterschiedlicher Maschinen spezialisiert. Diese Spezialisierung war indessen nicht zwangsläufig. Einige Unternehmen, insbesondere G.S.P., hätten zufolge ihrer technischen und finanziellen Möglichkeiten ihre Fabrikation ausweiten können oder könnten dies noch. Die Mehrzahl der Aktionäre stellt gegenwärtig unter Anwendung von Techniken gleicher Art Maschinen für die spanabhebende Metallbearbeitung her. 5. Die Satzung der Alliance enthält die für Gesellschaften mit veränderlichem Kapital üblichen Bestimmungen. Ein Aktionär kann aus der Gesellschaft ausscheiden oder seine Aktien mit Genehmigung des Verwaltungsrats verkaufen ; wenn letzterer seine Genehmigung verweigert, muß er einen anderen Erwerber bezeichnen. Die Hauptversammlung kann den Ausschluß eines Aktionär beschließen, wenn er gegen seine Verpflichtungen verstösst oder wenn seine Tätigkeit mit der der Alliance nicht vereinbar ist. II Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 kann ein Negativattest erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags gegen die Vereinbarung einzuschreiten, die in der Satzung der Alliance und in den zwischen der Alliance und ihren Aktionären abgeschlossenen Verträgen Ausdruck gefunden hat. Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 1. Die für jeden Aktionär bestehende Verpflichtung, seine oder die von seinen ausländischen Lizenznehmern hergestellten Erzeugnisse ausserhalb Frankreichs nur über die Alliance zu verkaufen, stellt im vorliegenden Fall keine Wettbewerbsbeschränkung dar. Die als gemeinsames Organ für die Markterschließung tätige Alliance nimmt nicht die Stellung eines Zwischenhändlers im Vertrieb ein. Ihre Einschaltung bei Vertragsverhandlungen berührt nicht die Interessen der Verbraucher, denen es normalerweise gleichgültig ist, ob sie mit der Alliance verhandeln oder unmittelbar beim Hersteller kaufen. Diese gemeinsame Markterschließung für Maschinen, die nicht in Wettbewerb untereinander stehen, scheint daher nicht notwendigerweise Anlaß zu ergänzenden Vereinbarungen zwischen Aktionären oder zu ergänzenden aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen dieser Aktionär zu bieten. 2. Die für jeden Aktionär bestehende Verpflichtung, keine Erzeugnisse herzustellen oder zu verkaufen, die den schon von einem anderen Aktionär hergestellten Erzeugnissen Konkurrenz machen könnten, stellt im vorliegenden Fall keine Wettbewerbsbeschränkung dar, die in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags fällt. Die Mitglieder der Alliance oder gegebenenfalls einige von ihnen verfügen zwar über technisches Wissen und Produktions- und Finanzierungsmittel, die zur Ausdehnung ihrer Fabrikation erforderlich wären. Bei der Gründung der Alliance haben die Aktionäre indessen festgestellt, daß die von ihnen hergestellten Werkzeugmaschinen gewisse Unterschiede in der Konzeption und in ihrer Verwendung aufweisen. Sie konnten also eine gemeinsame Einrichtung damit betrauen, auf Auslandsmärkten Kunden ausfindig zu machen, ohne daß einer von ihnen befürchten musste, daß die Alliance seine Interessen denen eines anderen Aktionärs opfern würde. Im Zeitpunkt der Gründung der Alliance gaben die Aktionäre nichts von ihrer tatsächlichen Fabrikation auf. Die Aufrechterhaltung dieser Verschiedenheit der Fabrikation ist erforderlich, damit die Vertrauensbande erhalten bleiben, die das gute Funktionieren der gemeinsamen Einrichtung im Vertrieb erlauben ; sie ist zudem die am wenigsten einschneidende Voraussetzung, um zu einer gemeinsamen Markterschließung zu gelangen. Jedes Mitglied der Alliance hat die Möglichkeit, auf Grund freien Entschlusses aus ihr auszutreten. Aber kein Mitglied tat dies bisher, um Maschinen herzustellen, die mit den von anderen Mitgliedern hergestellten im Wettbewerb stehen. Seit Gründung der Alliance rechtfertigte die Lage auf dem Markt für Werkzeugmaschinen keine Diversifizierung des Produktionsprogramms, sondern bekräftigte eher die Tendenz zur Spezialisierung. Es ist kein wirtschaftlicher Faktor ersichtlich, der geeignet wäre, diese Lage in naher Zukunft zu verändern. Überdies entfällt auf die Alliance nur ein geringer Anteil an der Gesamtheit der Herstellung und der Verkäufe von Werkzeugmaschinen im Gemeinsamen Markt, einschließlich der aus Drittländern stammenden Importe. Die von den Aktionären der Alliance hergestellten Maschinen sind für keine aussergewöhnlichen Verwendungen bestimmt ; daher sind ausserhalb der Alliance zahlreiche Hersteller von Konkurrenzmaschinen anzutreffen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren kann die von den Aktionären eingegangene Verpflichtung, Konkurrenzerzeugnisse weder herzustellen noch zu verkaufen, Dritte nicht beeinträchtigen. 3. Nach der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 erfolgten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 137 vom 27. Juli 1966 sind von Dritten keine Einwendungen vorgebracht worden. 4. Unter diesen Voraussetzungen gestatten die Tatsachen, von denen die Kommission Kenntnis hat, gegenwärtig nicht die Annahme, daß die Satzung der Alliance de Constructeurs français de machines-outils oder die zwischen dieser Gesellschaft und jedem ihrer Aktionäre geschlossenen Vereinbarungen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags bezwecken oder bewirken. Da zumindest eine der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erfuellt ist, kann das Negativattest erteilt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die Satzung der Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital "Alliance de constructeurs français de machines-outils" oder die zwischen der Alliance und ihren Aktionären, bzw. vertretenen Unternehmen, geschlossenen Verträge in ihrer sich aus der Anmeldung vom 9. April 1964 ergebenden Fassung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Alliance de Constructeurs français de machines-outils und an folgende Unternehmen gerichtet: Ateliers G.S.P. in Courbevoie, Seine Société Gambin in Viuz-en-Sallaz, Haute-Savoie Ets. A. Huard in Paris, Seine Société Ramo in Niort, Deux-Sèvres Ets. Rouchaud et Lamassiaude in Limoges, Haute-Vienne Ets. Vernet in Dijon, Côte-d'Or Ets. Arduino in Bordeaux, Gironde Ets. W. Gillet in Bordeaux, Gironde Société Microrex in St-Etienne, Loire. Brüssel, den 17. Juli 1968 Für die Kommission Der Präsident Jean REY

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.