Europäische Union

2006/580/EG: Beschluss des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0580. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch verbindlichen Beschluss beilegen. Artikel 45 (SAA Artikel 123) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Geltungsbereich dieses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskriminierunggegenüber den eigenen Staatsangehörigen Zugang zu den zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen der Vertragsparteien haben, um ihre persönlichen Rechte und ihre Eigentumsrechte geltend zu machen. Artikel 46 (SAA Artikel 124) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen, a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. Artikel 47 (SAA Artikel 125) (1)   In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen — dürfen die von Albanien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; — dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Albanien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Albaniens bewirken. (2)   Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden. Artikel 48 (SAA Artikel 15) Zusammenarbeit mit den Ländern, die den Beitritt zur Europäischen Union beantragt haben (1)   Albanien kann seine Zusammenarbeit mit einem Land, das den Beitritt zur Europäischen Union beantragt hat, in allen unter dieses Abkommen fallenden Kooperationsbereichen fördern und mit ihm eine Übereinkunft über regionale Zusammenarbeit schließen. Mit einer solchen Übereinkunft soll angestrebt werden, die bilateralen Beziehungen zwischen Albanien und dem betreffenden Land schrittweise an den entsprechenden Teil der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und diesem Land anzugleichen. (2)   Albanien leitet Verhandlungen mit der Türkei mit dem Ziel ein, auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage ein Abkommen zu schließen, mit dem im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 eine Freihandelszone zwischen den beiden Vertragsparteien errichtet wird. Diese Verhandlungen werden so bald wie möglich eingeleitet, damit ein solches Abkommen vor Ende der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Übergangszeit geschlossen werden kann. Artikel 49 (SAA Artikel 126) (1)   Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele dieses Abkommens verwirklicht werden. (2)   Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. (3)   Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsrat. Artikel 50 (SAA Artikel 127) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationen aufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens und andere Aspekte der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu erörtern. Dieser Artikel lässt die Artikel 18, 24, 25, 26 und 30 unberührt. Artikel 51 (SAA Artikel 129) Die Anhänge I bis IV und die Protokolle Nrn. 1 bis 5 sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Bezugnahmen in den Anhängen und Protokollen auf Artikel des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens sind als Bezugnahmen auf die entsprechenden Artikel des Interimsabkommens zu verstehen, wie sie im Titel der Artikel dieses Abkommens angegeben sind. Artikel 52 Dieses Abkommen gilt bis zum Inkrafttreten des am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 53 (SAA Artikel 132) Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits und für das Hoheitsgebiet Albaniens andererseits. Artikel 54 (SAA Artikel 133) Verwahrer dieses Abkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union. Artikel 55 (SAA Artikel 134) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Artikel 56 (SAA Artikel 135) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen dieses Abkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird die Anwendung der Artikel 3 bis 14 des Abkommens über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit ausgesetzt. Hecho en Luxemburgo, el doce de junio del dos mil seis. V Lucemburku dne dvanáctého června dva tisíce šest. Udfærdiget i Luxembourg den tolvte juni to tusind og seks. Geschehen zu Luxemburg am zwölften Juni zweitausendsechs. Kahe tuhande kuuenda aasta juunikuu kaheteistkümnendal päeval Luxembourgis. Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δώδεκα Ιουνίου δύο χιλιάδες έξι. Done at Luxembourg on the twelfth day of June in the year two thousand and six. Fait à Luxembourg, le douze juin deux mille six. Fatto a Lussemburgo, addì dodici giugno duemilasei. Luksemburgā, divtūkstoš sestā gada divpadsmitajā jūnijā. Priimta du tūkstančiai šeštų metų birželio dvyliktą dieną Liuksemburge. Kelt Luxembourgban, a kettőezer hatodik év június tizenkettedik napján. Magħmul fil-Lussemburgu, fit-tnax jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u sitta. Gedaan te Luxemburg, de twaalfde juni tweeduizend zes. Sporządzono w Luksemburgu dnia dwunastego czerwca roku dwutysięcznego szóstego. Feito em Luxemburgo, em doze de Junho de dois mil e seis. V Luxemburgu dňa dvanásteho júna dvetisícšesť. V Luxembourgu, dvanajstega junija leta dva tisoč šest. Tehty Luxemburgissa kahdentenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakuusi. Som skedde i Luxemburg den tolfte juni tjugohundrasex. Bërë në Luksemburg në datë dymbëdhjetë qershor të vitit dymijë e gjashtë. Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Za Európske spoločenstvo za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar Për Komunitetin Evropian Por la República de Albania Za Albánskou republiku På Republikken Albaniens vegne Für die Republik Albanien Albaania Vabariigi nimel Για τη Δημοκρατία της Αλβανίας For the Republic of Albania Pour la République d'Albanie Per la Repubblica di Albania Albānijas Republikas vārdā - Albanijos Respublikos vardu az Albán Köztársaság részéről Għar-Repubblika ta' l-Albanija Voor de Republiek Albanië W imieniu Republiki Albanii Pela República da Albânia Za Albánsku republiku Za Republiko Albanijo Albanian tasavallan puolesta För Republiken Albanien Për Republikën e Shqipërisë LISTE DER ANHÄNGE Anhang I — Zollzugeständnisse Albaniens für gewerbliche Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft Anhang IIa — Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) Anhang IIb — Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b) Anhang IIc — Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft (nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c) Anhang III — Zugeständnisse der Gemeinschaft für Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien Anhang IV — Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum ANHANG I (SAA ANHANG I) ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR GEWERBLICHE WAREN MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (nach Artikel 19) Die Zölle werden wie folgt gesenkt: — Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. HS 8+ Warenbezeichnung 2501 00 91 – – – – Speisesalz 2523 Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt 2710 11 25 – – – – – Spezialbenzine, andere 2710 11 41 – – – – – – – – Motorenbenzin, mit einem Bleigehalt von 0,013  g/l oder weniger, mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 2710 11 70 – – – – – leichter Flugturbinenkraftstoff   – – – – – Leuchtöl (Kerosin): 2710 19 21 – – – – – – Flugturbinenkraftstoff 2710 19 25 – – – – – – anderes 2710 19 29 – – – – – mittelschwere Öle, andere   – – – – Gasöl: 2710 19 31 – – – – – zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren 2710 19 35 – – – – – zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31   – – – – – zu anderer Verwendung: 2710 19 41 – – – – – – mit einem Schwefelgehalt von 0,05  GHT oder weniger 2710 19 45 – – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05  GHT bis 0,2  GHT 2710 19 49 – – – – – – Gasöl, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2  GHT 2710 19 69 – – – – – – Heizöle, zu anderer Verwendung, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2,8  GHT 2713 12 00 – Petrolkoks, calciniert 2713 20 00 – Bitumen aus Erdöl 2713 90 – andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien: 2713 90 10 – – zum Herstellen von Waren der Position 2803 2713 90 90 – – andere 3103 10 10 – – mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid von mehr als 35 GHT 3103 10 90 – – andere 3304 91 00 – – Puder, lose oder fest 3304 99 00 – – andere 3305 10 00 – Haarwaschmittel (Shampoo) 3305 30 00 – Haarlacke 3305 90 10 – – Haarwässer 3305 90 90 – – andere 3306 10 00 – Zahnputzmittel 3307 10 00 – zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel) 3307 20 00 – Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel 3401 11 00 – – Seifen, zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken) 3401 19 00 – – andere 3401 20 10 – – Seifen in Form von Flocken, Körnern oder Pulver 3401 20 90 – – andere 3402 20 20 – – grenzflächenaktive Zubereitungen 3402 20 90 – – zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel 3402 90 10 – – grenzflächenaktive Zubereitungen 3405 20 00 – Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen 3405 30 00 – Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall 3405 90 90 – – andere 3923 10 00 – Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren   – Säcke und Beutel (einschließlich Tüten): 3923 21 00 – – aus Polymeren des Ethylens 3923 29 – – aus anderen Kunststoffen: 3923 29 10 – – – aus Poly(vinylchlorid) 3923 29 90 – – – andere 3924 Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen: 3924 10 00 – Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch 3924 90 – andere:   – – aus regenerierter Cellulose: 3924 90 11 – – – Schwämme 3924 90 19 – – – andere 3924 90 90 – – andere 3925 10 00 – Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l 3926 Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901  bis 3914   – Luftreifen, runderneuert: 4012 11 00 – – von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art 4012 12 00 – – von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art 4012 13 90 – – – andere 4012 20 90 – – andere 4012 90 20 – – Voll- oder Hohlkammerreifen 6401 10 – Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe: 6401 10 10 – – mit Oberteil aus Kautschuk 6401 10 90 – – mit Oberteil aus Kunststoff   – andere Schuhe: 6401 91 – – das Knie bedeckend: 6401 91 10 – – – mit Oberteil aus Kautschuk 6401 91 90 – – – mit Oberteil aus Kunststoff 6401 92 – – den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend: 6401 92 10 – – – mit Oberteil aus Kautschuk 6401 92 90 – – – mit Oberteil aus Kunststoff 6401 99 – – andere: 6401 99 10 – – – mit Oberteil aus Kautschuk 6401 99 90 – – – mit Oberteil aus Kunststoff 6402 99 50 – – – – Pantoffeln und andere Hausschuhe 6404 19 90 – – – andere 6404 20 – Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder: 6404 20 10 – – Pantoffeln und andere Hausschuhe 6404 20 90 – – andere 6405 Andere Schuhe: 6405 10 – mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder: 6405 10 10 – – mit Laufsohlen aus Holz oder Kork 6405 10 90 – – mit Laufsohlen aus anderen Stoffen 6405 20 – mit Oberteil aus Spinnstoffen: 6405 20 10 – – mit Laufsohlen aus Holz oder Kork   – – mit Laufsohlen aus anderen Stoffen: 6405 20 91 – – – Pantoffeln und andere Hausschuhe 6405 20 99 – – – andere 6405 90 – andere: 6405 90 10 – – mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder 6405 90 90 – – mit Laufsohlen aus anderen Stoffen 6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon: 6406 10 – Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen:   – – aus Leder: 6406 10 11 – – – Schuhoberteile 6406 10 19 – – – Teile von Schuhoberteilen 6406 10 90 – – aus anderen Stoffen 6904 Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen: 6904 10 00 – Mauerziegel 6904 90 00 – andere 6905 Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik: 6905 10 00 – Dachziegel 6905 90 00 – andere 6907 Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage 6908 Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage 7213 10 00 – mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen 7213 91 10 – – – von der für Betonarmierung verwendeten Art 7213 91 20 – – – von der für Reifencord verwendeten Art   – – – anderer: 7213 91 41 – – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06  GHT oder weniger 7213 91 49 – – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06  GHT, jedoch weniger als 0,25  GHT 7213 91 70 – – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25  GHT bis 0,75  GHT 7213 91 90 – – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75  GHT 7213 99 – – anderer: 7213 99 10 – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25  GHT 7214 10 00 – geschmiedet 7214 20 00 – mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden 7214 91 10 – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25  GHT 7214 91 90 – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25  GHT oder mehr 7214 99 – – anderer:   – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25  GHT: 7214 99 10 – – – – von der für Betonarmierung verwendeten Art   – – – – anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von: 7214 99 31 – – – – – 80 mm oder mehr 7214 99 39 – – – – – weniger als 80 mm 7214 99 50 – – – – anderer   – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25  GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6  GHT:   – – – – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von: 7214 99 61 – – – – – 80 mm oder mehr 7214 99 69 – – – – – weniger als 80 mm 7214 99 80 – – – – anderer 7214 99 90 – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6  GHT oder mehr 7306 60 31 – – – – 2 mm oder weniger 7306 60 39 – – – – mehr als 2 mm 7306 60 90 – – – mit anderem Querschnitt 7306 90 00 – andere 7326 90 97 00 – – – andere 7408 11 00 – – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm 7408 19 – – anderer: 7408 19 10 – – – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5  mm 7408 19 90 – – – mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5  mm oder weniger 7413 00 91 – – aus raffiniertem Kupfer 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen:   – Wickeldrähte: 8544 11 – – aus Kupfer: 8544 11 10 – – – lackiert 8544 11 90 – – – andere 8544 19 – – andere: 8544 19 10 – – – lackiert 8544 19 90 – – – andere 8544 20 00 – Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter 8544 59 10 – – – Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51  mm   – – – andere: 8544 59 20 – – – – für eine Spannung von 1 000  V 8544 59 80 – – – – für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000  V 8544 60 – andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000  V: 8544 60 10 – – mit Kupferleitern 8544 60 90 – – mit anderen Leitern 9403 30 – Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art:   – – mit einer Höhe von 80 cm oder weniger: 9403 30 11 – – – Schreibtische 9403 30 19 – – – andere   – – mit einer Höhe von mehr als 80 cm: 9403 30 91 – – – Schränke 9403 30 99 – – – andere 9403 40 – Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art: 9403 40 10 – – Einbauküchenelemente 9403 40 90 – – andere 9403 60 30 – – Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art ANHANG IIa (SAA ANHANG IIa) ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a) Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkungen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens HS-Code (1) Warenbezeichnung 0101.10.10 ZUCHTPFERDE, REINRASSIG 0101.10.90 ZUCHTESEL, REINRASSIG 0102.10.10 ZUCHTFÄRSEN „WEIBLICHE RINDER, DIE NOCH NICHT GEKALBT HABEN, FÜR ZUCHTZWECKE“, REINRASSIG 0102.10.30 ZUCHTKÜHE „WEIBLICHE RINDER FÜR ZUCHTZWECKE“, REINRASSIG (AUSG. FÄRSEN) 0102.10.90 ZUCHTRINDER, REINRASSIG (AUSG. FÄRSEN UND KÜHE) 0102.90.29 HAUSRINDER, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON > 80 KG BIS 160 KG (AUSGENOMMEN ZUM SCHLACHTEN SOWIE REINRASSIGE ZUCHTTIERE) 0103.10.00 ZUCHTSCHWEINE, REINRASSIG 0103.91.10 HAUSSCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON < 50 KG (AUSGENOMMEN REINRASSIGE ZUCHTTIERE) 0103.91.90 SCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON < 50 KG (AUSGENOMMEN HAUSSCHWEINE) 0103.92.11 SAUEN „HAUSSCHWEINE“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON ≥ 160 KG, DIE MINDESTENS EINMALGEFERKELT HABEN (AUSGENOMMEN REINRASSIGE ZUCHTTIERE) 0103.92.19 HAUSSCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON ≥ 50 KG (AUSGENOMMEN REINRASSIGE ZUCHTTIERE SOWIE SAUEN MIT EINEM GEWICHT VON ≥ 160 KG, DIE MINDESTENS EINMAL GEFERKELT HABEN) 0103.92.90 SCHWEINE, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON ≥ 50 KG (AUSGENOMMEN HAUSSCHWEINE) 0104.10.10 ZUCHTSCHAFE, REINRASSIG 0104.10.30 SCHAFLÄMMER „SCHAFE BIS ZU EINEM JAHR ALT“, LEBEND (AUSGENOMMEN REINRASSIGE ZUCHTTIERE) 0104.10.80 SCHAFE, LEBEND (AUSGENOMMEN REINRASSIGE ZUCHTTIERE SOWIE LÄMMER) 0104.20.10 ZUCHTZIEGEN, REINRASSIG 0104.20.90 ZIEGEN, LEBEND (AUSGENOMMEN REINRASSIGE ZUCHTTIERE) 0105.11.11 ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN, WEIBLICH, VON HÜHNER-LEGERASSEN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON ≤ 185 G 0105.11.19 ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN, WEIBLICH, VON HÜHNERN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON ≤ 185 G (AUSGENOMMEN LEGERASSEN) 0105.11.91 HÜHNER-LEGERASSEN „HAUSGEFLÜGEL“, MIT EINEM GEWICHT VON ≤ 185 G (AUSGENOMMEN WEIBLICHE ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN) 0105.11.99 HÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON ≤ 185 G (AUSGENOMMEN TRUTHÜHNER, PERLHÜHNER, WEIBLICHE ZUCHT- UND VERMEHRUNGSKÜKEN SOWIE LEGERASSEN) 0105.12.00 TRUTHÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON ≤ 185 G 0105.19.20 GÄNSE „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON ≤ 185 G 0105.19.90 ENTEN UND PERLHÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON ≤ 185 G 0105.92.00 HÜHNER „HAUSGEFLÜGEL“, LEBEND, MIT EINEM GEWICHT VON > 185 G BIS 2 KG (AUSGENOMMEN TRUT- UND PERLHÜHNER) 0106.11.00 PRIMATEN, LEBEND 0106.19.10 HAUSKANINCHEN, LEBEND 0106.19.90 SÄUGETIERE, LEBEND (AUSGENOMMEN PRIMATEN, WALE, DELPHINE UND TÜMMLER „SÄUGETIERE DER ORDNUNG CETACEA“, RUNDSCHWANZSEEKÜHE „MANATIS“ UND GABELSCHWANZSEEKÜHE „DUGONGS“ [SÄUGETIERE DER ORDNUNG SIRENIA], PFERDE, ESEL, MAULTIERE, MAULESEL, RINDER, SCHWEINE, SCHAFE, ZIEGEN SOWIE HAUSKANINCHEN) 0106.20.00 REPTILIEN, LEBEND „Z. B. SCHLANGEN, SCHILDKRÖTEN, ALLIGATOREN, KAIMANE, IGUANE, GAVIAL

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.