Europäische Union

2006/580/EG: Beschluss des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits

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Quellenkennung: 32006D0580. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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 20 98 – – – andere 2101 30 – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:   – – geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel: 2101 30 11 – – – geröstete Zichorien 2101 30 19 – – – andere   – – Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln: 2101 30 91 – – – aus gerösteten Zichorien 2101 30 99 – – – andere 2102 andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: 2102 10 – Hefen, lebend: 2102 10 10 – – ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)   – – Backhefen: 2102 10 31 – – – getrocknet 2102 10 39 – – – andere 2102 10 90 – – andere 2102 20 – Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend:   – – Hefen, nicht lebend: 2102 20 11 – – – in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 2102 20 19 – – – andere 2102 20 90 – – andere 2102 30 00 – zubereitete Backtriebmittel in Pulverform 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: 2103 10 00 – Sojasoße 2103 90 – andere: 2103 90 90 – – andere 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig: 2105 00 10 – kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT 2105 00 91 – – 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT 2105 00 99 – – 7 GHT oder mehr 2201 Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: 2201 10 11 – – – ohne Kohlensäure 2201 10 19 – – – anderes 2201 10 90 – – anderes 2201 90 00 – andere 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 : 2202 10 00 – Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen 2202 90 10 – – keine Erzeugnisse der Positionen 0401  bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401  bis 0404 enthaltend 2202 90 91 – – – weniger als 0,2  GHT 2202 90 95 – – – 0,2  GHT oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT 2202 90 99 – – – 2 GHT oder mehr 2203 00  (*1) Bier aus Malz 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: 2402 10 00 – Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend 2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend: 2402 20 10 – – Nelken enthaltend 2402 20 90 – – andere 2402 90 00 – andere 2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: 2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: 2403 10 10 – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger   – andere: 2403 91 00 – – „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak 2403 99 – – andere: 2403 99 10 – – – Kautabak und Schnupftabak 2403 99 90 – – – andere (1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004). (*1)  Zollfreiheit ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. ANHANG IId Für die in diesem Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens weiter die Meistbegünstigungszollsätze. HS-Code (1) Warenbezeichnung 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: 0403 10 – Joghurt:   – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:   – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 51 – – – – 1,5  GHT oder weniger 0403 10 53 – – – – mehr als 1,5  bis 27 GHT 0403 10 59 – – – – mehr als 27 GHT   – – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 10 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 10 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 10 99 – – – – mehr als 6 GHT 0403 90 – andere:   – – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao:   – – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 71 – – – – 1,5  GHT oder weniger 0403 90 73 – – – – mehr als 1,5  bis 27 GHT 0403 90 79 – – – – mehr als 27 GHT   – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: 0403 90 91 – – – – 3 GHT oder weniger 0403 90 93 – – – – mehr als 3 bis 6 GHT 0403 90 99 – – – – mehr als 6 GHT 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 0405 20 – Milchstreichfette: 0405 20 10 – – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT 0405 20 30 – – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT 2103 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: 2103 20 00 – Tomatenketchup und andere Tomatensoßen (1)  Im Sinne des Zolltarifs der Republik Albanien, Gesetz Nr. 8981 vom 12. Dezember 2003 zur Genehmigung des Zolltarifs (Amtsblatt Nr. 82 und Nr. 82/1 von 2002), geändert durch das Gesetz Nr. 9159 vom 8. Dezember 2003 (Amtsblatt Nr. 105 von 2003) und das Gesetz Nr. 9330 vom 6. Dezember 2004 (Amtsblatt Nr. 103 von 2004). PROTOKOLL Nr. 3 über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine und über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine (SAA Protokoll Nr. 3) Artikel 1 Dieses Protokoll umfasst Folgendes: 1. ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine (Anhang I dieses Protokolls), 2. ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Albanien über gegenseitige Anerkennung, Schutz und Kontrolle von Bezeichnungen für Wein, Spirituosen und aromatisierte Weine (Anhang II dieses Protokolls). Artikel 2 Diese Abkommen gelten für Wein des Codes 22.04, Spirituosen des Codes 22.08 und aromatisierte Weine des Codes 22.05 des Internationalen Harmonisierten Systems des in Brüssel am 14. Juni 1983 geschlossenen Internationalen Übereinkommens über das harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren. Die Abkommen erfassen folgende Erzeugnisse: 1. Wein aus frischen Weintrauben, der a) ein Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft ist und nach den Vorschriften für die önologischen Verfahren und Behandlungen nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein in der geänderten Fassung sowie nach Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen in der geänderten Fassung bereitet worden ist, b) ein Ursprungserzeugnis Albaniens ist und nach den im albanischen Recht vorgeschriebenen önologischen Verfahren und Behandlungen bereitet worden ist. Diese Vorschriften müssen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen; 2. Spirituosen im Sinne folgender Vorschriften: a) für die Gemeinschaft Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen in der geänderten Fassung und Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen in der geänderten Fassung, b) für Albanien Ministererlass Nr. 2 vom 6. Januar 2003 über die Annahme der Verordnung über die „Begriffsbestimmung, Beschreibung und Aufmachung von Spirituosen“ aufgrund des Gesetzes Nr. 8443 vom 21. Januar 1999 über „Weinbau, Wein und Nebenerzeugnisse aus der Weinbereitung“; 3. aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (nachstehend „aromatisierte Weine“ genannt) im Sinne folgender Vorschriften: a) für die Gemeinschaft Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails in der geänderten Fassung, b) für Albanien Gesetz Nr. 8443 vom 21. Januar 1999 über „Weinbau, Wein und Nebenerzeugnisse der Weinbereitung“. ANHANG I ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ALBANIEN ÜBER GEGENSEITIGE PRÄFERENZIELLE HANDELSZUGESTÄNDNISSE FÜR BESTIMMTE WEINE 1.    Für die Einfuhr der folgenden Weine mit Ursprung in Albanien in die Gemeinschaft werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt: KN-Code Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls Nr. 3) Zollsatz Menge (hl) Besondere Bestimmungen ex 2204 10 ex 2204 21 Qualitätsschaumwein Wein aus frischen Weintrauben Befreiung 5 000  (1) ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben Befreiung 2 000  (1) 2.    Die Gemeinschaft wendet im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente als Zollzugeständnis einen Nullzollsatz an, sofern Albanien für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 3.    Für die Einfuhr der folgenden Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Albanien werden die nachstehenden Zugeständnisse gewährt: Albanischer Zolltarif-Code Warenbezeichnung (nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 3) Zollsatz Menge (hl) ex 2204 10 ex ex220421 Qualitätsschaumwein Wein aus frischen Weintrauben Befreiung 10 000 4.    Albanien wendet im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente als Zollzugeständnis einen Nullzollsatz an, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 5.    Die nach diesem Abkommen anwendbaren Ursprungsregeln sind in Protokoll Nr. 4 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens festgelegt. 6.    Für die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, ist die Vorlage einer Bescheinigung und eines Begleitpapiers nach Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle erforderlich, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist; aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 des Protokolls Nr. 3 zum Stabilisierungs‐ und Assoziierungsabkommen erfüllt. 7.    Die Vertragsparteien prüfen spätestens im ersten Quartal 2008 die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des gegenseitigen Weinhandels weitere Zugeständnisse einzuräumen. 8.    Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen gefährdet werden. 9.    Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über alle bei der Anwendung dieses Abkommens auftretenden Probleme statt. (1)  Auf Antrag einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente anzupassen, indem Mengen von dem Kontingent für die Position ex 2204 29 auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 übertragen werden. ANHANG II ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ALBANIEN ÜBER GEGENSEITIGE ANERKENNUNG, SCHUTZ UND KONTROLLE VON BEZEICHNUNGEN FÜR WEINE, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE WEINE Artikel 1 Ziele (1)   Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit die Bezeichnungen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine mit Ursprung in ihren Gebieten anzuerkennen, zu schützen und zu kontrollieren. (2)   Die Vertragsparteien treffen die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen und die Erreichung der Ziele dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens: a) „mit Ursprung in“, zusammen mit dem Namen einer der Vertragsparteien: i) ein Wein, der vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei aus ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei geernteten Trauben erzeugt wird, ii) eine Spirituose oder ein aromatisierter Wein, die bzw. der ausschließlich im Gebiet dieser Vertragspartei erzeugt wird; b) „geografische Angabe“: eine in Anlage 1 aufgeführt Angabe im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (nachstehend „TRIPs-Übereinkommen“ genannt); c) „traditioneller Begriff“: ein in Anlage 2 aufgeführter traditionell verwendeter Name, der sich insbesondere auf das Herstellungsverfahren oder die Qualität, die Farbe, die Weinart, den Ort oder ein historisches Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte des betreffenden Weins bezieht und der in den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zum Zweck der Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Weins mit Ursprung im Gebiet dieser Vertragspartei anerkannt ist; d) „homonym“: eine identische geografische Angabe oder ein identischer traditioneller Begriff oder eine derart ähnliche Angabe, dass sie zu Verwechslungen führen kann, zur Bezeichnung verschiedener Orte, Verfahren oder Gegenstände; e) „Bezeichnung“: die Worte, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für den Transport des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie im Werbematerial zur Beschreibung des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins verwendet werden; f) „Etikettierung“: alle Bezeichnungen und anderen Bezugnahmen, Zeichen, Muster, geografischen Angaben oder Marken, die der Unterscheidung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen dienen und die sich auf deren Behältnis, z. B. der Siegelkappe, dem Schildchen auf dem Behältnis oder dem Überzugs des Flaschenhalses, befinden; g) „Aufmachung“: die Gesamtheit der Angaben, Hinweise und dergleichen in Bezug auf einen Wein, eine Spirituose oder einen aromatisierten Wein auf der Etikettierung, der Verpackung, dem Behältnis, dem Verschluss oder in einer Anzeige oder sonstigem Werbematerial; h) „Verpackung“: die schützenden Verpackungen, wie Einschlagpapier, Strohhülsen aller Art, Kartons und Kisten, die zum Transport eines oder mehrerer Behältnisse oder zu ihrer Darbietung zum Verkauf an den Endverbraucher verwendet werden; i) „hergestellt“: der vollständige Vorgang zur Bereitung von Wein, Spirituosen und aromatisiertem Wein; j) „Wein“: das Getränk, das ausschließlich aus der vollständigen oder teilweisen alkoholischen Gärung von frischen, auch gepressten Trauben der in diesem Abkommen genannten Rebsorten oder deren Most entstanden ist; k) „Rebsorten“: die Sorten der Gattung Vitis Vinifera, unbeschadet etwaiger Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über die Verwendung verschiedener Rebsorten für den in ihrem Gebiet hergestellten Wein; l) „WTO-Übereinkommen“: das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation. Artikel 3 Allgemeine Vorschriften über Einfuhr und Inverkehrbringen Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen gemäß den im Gebiet der betreffenden Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften. TITEL I GEGENSEITIGER SCHUTZ VON BEZEICHNUNGEN FÜR WEIN, SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN WEINEN Artikel 4 Geschützte Namen Folgende Bezeichnungen werden in dem in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Umfang geschützt: a) bei Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft: — Bezugnahmen auf den Namen des Mitgliedstaats, aus dem der Wein, die Spirituose oder der aromatisierte Wein stammt, — geografische Angaben, die in Anlage 1 Teil A unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind, — traditionelle Begriffe, die in Anlage 2 aufgeführt sind; b) bei Wein, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien: — Bezugnahmen auf den Namen „Albanien“ oder andere Bezeichnungen für dieses Land, — geografische Angaben, die in Anlage 1 Teil B unter Buchstabe a für Weine, unter Buchstabe b für Spirituosen und unter Buchstabe c für aromatisierte Weine aufgeführt sind. Artikel 5 Schutz von Namen von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens (1)   Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und andere Bezeichnungen, die sich auf einen Mitgliedstaat beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, sind in Albanien a) den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat vorbehalten und b) von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. (2)   Bezugnahmen auf Albanien und andere Bezeichnungen, die sich auf Albanien beziehen, die als Ursprungsbezeichnung eines Weines, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weines dienen, sind in der Gemeinschaft a) den Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien vorbehalten und b) von Albanien ausschließlich unter Beachtung der albanischen Rechtsvorschriften zu verwenden. Artikel 6 Schutz geografischer Angaben (1)   In Albanien sind die in Anlage 1 Teil A aufgeführten geografischen Angaben der Gemeinschaft a) von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in der Gemeinschaft geschützt und b) von der Gemeinschaft ausschließlich unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu verwenden. (2)   In der Gemeinschaft sind die in Anlage 1 Teil B aufgeführten geografischen Angaben Albaniens a) von Weinen, Spirituosen und aromatisierten Weinen mit Ursprung in Albanien geschützt und b) von Albanien ausschließlich unter Beachtung der albanischen Rechtsvorschriften zu verwenden. (3)   Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 aufgeführten Namen, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen, Spirituosen oder aromatisierten Weinen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck setzt jede Vertragspartei geeignete Rechtsmittel gemäß Artikel 23 des WTO-TRIPs-Übereinkommens ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geografischen Angabe zur Bezeichnung eines Weins, einer Spirituose oder eines aromatisierten Weins zu verhindern, für den die betreffende Angabe bzw. Beschreibung nicht gilt. (4)   Die in Artikel 4 genannten geografischen Angaben sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragspartei, für die diese Angaben gelten, vorbehalten und dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei verwendet werden. (5)   Der durch dieses Abkommen gewährte Schutz beinhaltet insbesondere das Verbot jeder Verwendung von geschützten Namen für Weine, Spirituosen oder aromatisierte Weine, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn — der tatsächliche Ursprung des Weins, der Spirituose oder des aromatisierten Weins angegeben ist, — die betreffende geografische Angabe in Übersetzung verwendet wird, — der Name in Verbindung mit Begriffen wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen angegeben wird. (6)   Wenn in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben homonym sind, sind sie ebenfalls geschützt, sofern sie in gutem Glauben verwendet werden. Jede Vertragspartei legt die praktischen Bedingungen fest, unter denen die fraglichen homonymen Angaben voneinander unterschieden werden, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden. (7)   Wenn eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe homonym mit einer geografischen Angabe eines Drittlandes ist, findet Artikel 23 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens Anwendung. (8)   Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu benutzen, sofern dieser Name nicht in einer die Verbraucher irreführenden Weise verwendet wird. (9)   Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht, eine in Anlage 1 aufgeführte geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist. (10)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens betrachten die Vertragsparteien die in Anlage 1 aufgeführten geografischen Angaben nicht länger als in der allgemeinen Sprache der Vertragsparteien übliche Namen für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens. Artikel 7 Schutz traditioneller Begriffe (1)   In Albanien werden in Anlage 2 aufgeführte traditionelle Begriffe aus der Gemeinschaft a) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weines mit Ursprung in Albanien verwendet und b) nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet, mit Ausnahme der Weine des Ursprungs und der Kategorie, die in Anlage 2 in der dort genannten Sprache aufgeführt sind, sowie unter Beachtung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. (2)   Albanien trifft die erforderlichen Maßnahmen, um gemäß diesem Abkommen den gegenseitigen Schutz der in Artikel 4 aufgeführten traditionellen Begriffe, die zur Bezeichnung und Aufmachung von Weinen mit Ursprung im Gebiet der Gemeinschaft verwendet werden, zu gewährleisten. Zu diesem Zweck räumt Albanien einen geeigneten Rechtsweg ein, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten und um zu verhindern, dass traditionelle Begriffe zur Bezeichnung von Weinen verwendet werden, die nicht mit diesen traditionellen Begriffen bezeichnet werden dürfen, selbst wenn diese Begriffe in Verbindung mit Angaben wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“, „Methode“ oder dergleichen verwendet werden. (3)   Der Schutz traditioneller Begriffe erstreckt sich nur auf a) die Sprachfassung nach Anlage 2 und nicht auf deren Übersetzung und b) die Erzeugnisse der jeweiligen Kategorie, die nach Anlage 2 in der Gemeinschaft geschützt ist. (4)   Der Schutz nach Absatz 3 wird unbeschadet von Artikel 4 gewäh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.