Europäische Union

2006/580/EG: Beschluss des Rates vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits

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1.9.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 239/1 BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juni 2006 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (2006/580/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits zu genehmigen. (2) Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemeinschaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören. (3) Das Abkommen ist daher zu unterzeichnen und zu genehmigen — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt), die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die Erklärungen, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (2)   Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zu unterzeichnen und die in Artikel 56 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen. Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2006. Im Namen des Rates Die Präsidentin U. PLASSNIK INTERIMSABKOMMEN über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Albanien andererseits DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, einerseits und DIE REPUBLIK ALBANIEN, nachstehend „Albanien“ genannt, andererseits — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“ genannt) ist am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnet worden. (2) Mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen wird angestrebt, auf der Basis der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses enge und dauerhafte Beziehungen zu begründen, die es Albanien ermöglichen, die bereits begründeten Beziehungen zur Europäischen Union weiter zu vertiefen und auszubauen. (3) Die Entwicklung der Handelsbeziehungen muss durch Vertiefung und Erweiterung der Beziehungen gewährleistet werden, die insbesondere mit dem am 11. Mai 1992 unterzeichneten und am 4. Dezember 1992 in Kraft getretenen Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Albanien über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit (nachstehend „Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit“ genannt) begründet wurden. (4) Zu diesem Zweck müssen die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens so bald wie möglich durch ein Interimsabkommen in Kraft gesetzt werden. (5) Einige Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, die den Straßentransitverkehr betreffen, stehen unmittelbar mit dem freien Warenverkehr in Zusammenhang und sollten daher in dieses Interimsabkommen einbezogen werden. (6) Es muss gewährleistet werden, dass der mit dem Abkommen über den Handel und die handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit eingesetzte Gemischte Ausschuss bis zum Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens und bis zur Einsetzung des Stabilitäts- und Assoziationsrats die Befugnisse wahrnehmen kann, die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat und dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen übertragen werden und die für die Anwendung dieses Interimsabkommens erforderlich sind — HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt: DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT: — Ursula PLASSNIK, Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, amtierende Präsidentin des Rates der Europäischen Union — Olli REHN, für die Erweiterung zuständiges Mitglied der Europäischen Kommission ALBANIEN: — Sali BERISHA, Ministerpräsident DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE Artikel 1 (SAA Artikel 2) Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet und in der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Schlussakte von Helsinki und der Pariser Charta für ein neues Europa festgelegt wurden, und die Wahrung der Grundsätze des Völkerrechts und der Rechtsstaatlichkeit sowie der Grundsätze der Marktwirtschaft, wie sie im Dokument der Bonner KSZE-Konferenz über wirtschaftliche Zusammenarbeit zum Ausdruck kommen, sind die Grundlage der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentliche Bestandteile dieses Abkommens. Artikel 2 (SAA Artikel 7) Dieses Abkommen und die Art und Weise seiner Durchführung sind in jeder Hinsicht mit den einschlägigen WTO-Bestimmungen, insbesondere mit Artikel XXIV des GATT 1994, vereinbar. TITEL II FREIER WARENVERKEHR Artikel 3 (SAA Artikel 16) (1)   Während eines Zeitraums von höchstens zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Albanien nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Bestimmungen des GATT 1994 und der WTO schrittweise eine Freihandelszone. Dabei berücksichtigen sie die nachstehenden besonderen Vorschriften. (2)   Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den beiden Vertragsparteien gilt die Kombinierte Nomenklatur. (3)   Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem aus die in diesem Abkommen vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der Zollsatz, der am Tag vor der Unterzeichnung dieses Abkommens tatsächlich erga omnes angewandt wird. (4)   Die nach Maßgabe dieses Abkommens berechneten gesenkten Zollsätze, die von Albanien anzuwenden sind, werden nach den üblichen arithmetischen Regeln auf ganze Zahlen gerundet. Daher werden alle Zahlen, bei denen 50 oder weniger nach dem Komma steht, auf die nächst niedrigere ganze Zahl abgerundet, und alle Zahlen, bei denen mehr als 50 nach dem Komma steht, auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet. (5)   Werden nach Unterzeichnung dieses Abkommens Zollsenkungen erga omnes vorgenommen, insbesondere Zollsenkungen, die sich aus den Zollverhandlungen der WTO ergeben, so treten ab dem Tag der Anwendung dieser Senkungen die gesenkten Zollsätze an die Stelle der in Absatz 3 genannten Ausgangszollsätze. (6)   Die Gemeinschaft und Albanien teilen einander ihre Ausgangszollsätze mit. KAPITEL I Gewerbliche Erzeugnisse Artikel 4 (SAA Artikel 17) (1)   Dieses Kapitel gilt für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Albaniens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur fallen, mit Ausnahme der in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren. (2)   Der Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, unterliegt diesem Vertrag. Artikel 5 (SAA Artikel 18) (1)   Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Ursprungserzeugnisse Albaniens werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt. (2)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen der Gemeinschaft für Ursprungserzeugnisse Albaniens und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt. Artikel 6 (SAA Artikel 19) (1)   Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt. (2)   Die Einfuhrzölle Albaniens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang I aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan gesenkt: — Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des dritten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des vierten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. (3)   Die mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen Albaniens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und die Maßnahmen gleicher Wirkung werden am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt. Artikel 7 (SAA Artikel 20) Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle. Artikel 8 (SAA Artikel 21) (1)   Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens alle Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung. (2)   Die Gemeinschaft und Albanien beseitigen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in ihrem Handel alle mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 9 (SAA Artikel 22) Albanien erklärt sich bereit, seine Zollsätze im Handel mit der Gemeinschaft schneller als in Artikel 6 vorgesehen zu senken, sofern seine allgemeine wirtschaftliche Lage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat prüft die Lage und erteilt entsprechende Empfehlungen. Artikel 10 (SAA Artikel 23) Protokoll Nr. 1 enthält die Regelung für die Eisen- und Stahlerzeugnisse der Kapitel 72 und 73 der Kombinierten Nomenklatur. KAPITEL II Landwirtschaft und Fischerei Artikel 11 (SAA Artikel 24) Begriffsbestimmung (1)   Dieses Kapitel gilt für den Handel mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Albanien. (2)   Als „landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse“ gelten die Waren der Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und die in Anhang I Nummer 1 Ziffer ii des Übereinkommens über die Landwirtschaft (GATT 1994) aufgeführten Waren. (3)   Diese Begriffsbestimmung umfasst Fisch und Fischereierzeugnisse des Kapitels 3, der Positionen 1604 und 1605 sowie der Unterpositionen 0511 91, 2301 20 00 und 1902 20 10 . Artikel 12 (SAA Artikel 25) Protokoll Nr. 2 enthält die Handelsregelung für die dort aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse. Artikel 13 (SAA Artikel 26) (1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien. (2)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt Albanien alle mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. Artikel 14 (SAA Artikel 27) Landwirtschaftliche Erzeugnisse (1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen. Für die Waren der Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzollsatz und ein spezifischer Zollsatz vorgesehen sind, wird nur der Wertzoll beseitigt. (2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gewährt die Gemeinschaft für Erzeugnisse der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Albanien abgabenfreien Zugang im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 000 Tonnen. (3)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens a) beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIa aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft; b) beginnt Albanien mit der schrittweisen Senkung der Einfuhrzölle auf die in Anhang IIb aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach dem dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zeitplan; c) beseitigt Albanien die Einfuhrzölle auf die in Anhang IIc aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft im Rahmen des dort für jedes Erzeugnis angegebenen Zollkontingents. (4)   Protokoll Nr. 3 enthält die Regelung für die dort aufgeführten Weine und Spirituosen. (5)   Albanien kann für den Rest des Kalenderjahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, die volle Menge der in diesem Abkommen festgelegten Kontingente in Anspruch nehmen. Artikel 15 (SAA Artikel 28) Fisch und Fischereierzeugnisse (1)   Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens beseitigt die Gemeinschaft alle Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Albanien, die nicht in Anhang III aufgeführt sind. Die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse unterliegen den dort festgelegten Bestimmungen. Albanien kann für den Rest des Kalenderjahres, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, die volle Menge der in diesem Abkommen festgelegten Kontingente in Anspruch nehmen. (2)   Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erhebt Albanien keine Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle auf Fisch und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft. Artikel 16 (SAA Artikel 29) Unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen, ihrer besonderen Empfindlichkeit, der Regeln der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Gemeinschaft, der Regeln der Agrar- und Fischereipolitik Albaniens, der Bedeutung der Landwirtschaft und der Fischerei für die Wirtschaft Albaniens und der Auswirkungen der multilateralen Handelsverhandlungen im Rahmen der WTO prüfen die Gemeinschaft und Albanien spätestens sechs Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Stabilitäts- und Assoziationsrat bei allen Erzeugnissen, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und der angemessenen Gegenseitigkeit im Hinblick auf eine stärkere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen und Fischereierzeugnissen eingeräumt werden können. Artikel 17 (SAA Artikel 30) Dieses Kapitel lässt die einseitige Anwendung günstigerer Maßnahmen durch die eine oder die andere Vertragspartei unberührt. Artikel 18 (SAA Artikel 31) Sollten die Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der einen Vertragspartei, für die nach Artikel 12, 14 oder 15 Zugeständnisse eingeräumt wurden, wegen der besonderen Empfindlichkeit der Agrar- und Fischereimärkte eine ernste Störung auf den Märkten oder bei den internen Regulierungsmechanismen der anderen Vertragspartei hervorrufen, so nehmen die beiden Vertragsparteien unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens, insbesondere der Artikel 25 und 30, unverzüglich Konsultationen auf, um eine geeignete Lösung zu finden. Bis zu einer solchen Lösung kann die betroffene Vertragspartei die Maßnahmen ergreifen, die sie für notwendig erachtet. KAPITEL III Gemeinsame Bestimmungen Artikel 19 (SAA Artikel 32) Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Abkommen und in den Protokollen Nrn. 1, 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 20 (SAA Artikel 33) Stillhalteregelung (1)   Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bereits geltenden erhöht. (2)   Nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien weder neue mengenmäßige Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt noch die bestehenden verschärft. (3)   Unbeschadet der nach Artikel 13 eingeräumten Zugeständnisse wird die Verfolgung der Agrarpolitik Albaniens und der Agrarpolitik der Gemeinschaft und die Einführung von Maßnahmen im Rahmen dieser jeweiligen Politik durch die Absätze 1 und 2 nicht beschränkt, sofern die in den Anhängen II und III vorgesehene Einfuhrregelung nicht beeinträchtigt wird. Artikel 21 (SAA Artikel 34) Verbot steuerlicher Diskriminierung (1)   Die Vertragsparteien unterlassen und — soweit jene bestehen — beseitigen interne steuerliche Maßnahmen oder Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbargegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen. (2)   Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren erhobenen indirekten Abgaben. Artikel 22 (SAA Artikel 35) Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle. Artikel 23 (SAA Artikel 36) Zollunionen, Freihandelszonen und Grenzverkehrsregelungen (1)   Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken. (2)   Während der in Artikel 6 genannten Übergangszeiten lässt dieses Abkommen die Anwendung der besonderen Präferenzhandelsregelungen unberührt, die in vorher zwischen einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten und Albanien geschlossenen Grenzverkehrsabkommen festgelegt wurden oder die sich aus den bilateralen Abkommen ergeben, die von Albanien zur Förderung des Regionalhandels geschlossen werden. (3)   Im Stabilitäts- und Assoziationsrat finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abkommen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaats zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Albaniens Rechnung getragen wird. Artikel 24 (SAA Artikel 37) Dumping und Subventionen (1)   Eine Vertragspartei ist durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, handelspolitische Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 und Artikel 25 zu treffen. (2)   Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping oder anfechtbare Subventionen fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 und mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und mit ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen. Artikel 25 (SAA Artikel 38) Allgemeine Schutzklausel (1)   Artikel XIX des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen finden zwischen den Vertragsparteien Anwendung. (2)   Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen oder unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, — dass den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht oder — dass erhebliche Störungen in einem Wirtschaftszweig oder Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine erhebliche Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten, so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen. (3)   Bilaterale Schutzmaßnahmen, die gegen Einfuhren aus der anderen Vertragspartei gerichtet sind, dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Notwendige hinausgehen und bestehen in der Regel in der Aussetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des anwendbaren Zollsatzes für die betroffene Ware oder in einer Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware bis zu einer Höchstgrenze, die dem Meistbegünstigungszollsatz für die Ware entspricht. Diese Maßnahmen, in denen vorgesehen sein muss, dass sie schrittweise spätestens zum Ende der festgesetzten Laufzeit abgebaut werden, dürfen nicht für mehr als ein Jahr getroffen werden. In besonderen Ausnahmefällen können Maßnahmen mit einer Gesamtlaufzeit von höchstens drei Jahren getroffen werden. Auf die Einfuhren einer Ware, die bereits einer Schutzmaßnahme unterworfen war, werden in einem Zeitraum von mindestens drei Jahren nach Auslaufen der Maßnahme nicht erneut bilaterale Schutzmaßnahmen angewandt. (4)   Die Gemeinschaft bzw. Albanien stellt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat in den in diesem Artikel genannten Fällen vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen nach Absatz 5 Buchstabe b so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. (5)   Für die Durchführung der Absätze 1 bis 4 gilt Folgendes: a) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat wird mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben; er kann die für die Behebung dieser Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse treffen. Hat der Stabilitäts- und Assoziationsrat oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Stabilitäts- und Assoziationsrats keinen Beschluss zur Behebung der Schwierigkeiten getroffen oder ist keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Problem im Einklang mit diesem Artikel zu lösen. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen ist den Maßnahmen Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Regelungen dieses Abkommens am wenigsten behindern. Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994 und des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen müssen die im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Präferenzniveaus und ‐spannen aufrechterhalten. b) Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung bzw. Prüfung aus, so kann die betroffene Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fällen unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen vorläufigen Maßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Stabilitäts- und Assoziationsrat notifiziert und sind

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.