Europäische Union

83/205/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.735 - Deutsche Castrol Vertriebsgesellschaft mbH) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31983D0205 83/205/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Januar 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags (IV/30.735 - Deutsche Castrol Vertriebsgesellschaft mbH) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 114 vom 29/04/1983 S. 0026 - 0028 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Januar 1983 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/30.735 - Deutsche Castrol Vertriebsgesellschaft mbH) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (83/205/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: I (1) Die Deutsche Castrol Vertriebsgesellschaft mbH (Castrol) ist eine Tochtergesellschaft der Castrol Ltd, Vereinigtes Königreich, deren Erzeugnisse sie in der Bundesrepublik vertreibt. Dabei handelt es sich um Motorenöle und Schmierstoffe für die verschiedensten Anwendungsbereiche, insbesondere jedoch für Automobile. (2) Der Kommission liegt die Beschwerde des Inhabers einer Autoreparaturwerkstatt vor, der mit Castrol vertraglich verbunden ist. Der 1968 abgeschlossene Vertrag sieht die Gewährung eines zinslosen Dahrlehens über 40 000 DM und die Zurverfügungsstellung von Werkstattgeräten im Werte von 15 000 DM von Seiten Castrols vor. Als Gegenleistung hat sich der Beschwerdeführer verpflichtet, für einen Zeitraum von 20 Jahren 80 % seines gesamten Schmierstoffbedarfs, jährlich ca. 5 000 l/kg, insgesamt mindestens 100 000 l/kg von Castrol zu den jeweils gültigen Preisen zu beziehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Vertrag gehöre zu einem Netz gleichartiger Alleinbezugsverträge, mit dem Castrol den deutschen Markt überzogen habe. Diese Verträge hinderten die durch sie gebundenen Unternehmen für einen langen Zeitraum, Konkurrenzprodukte zu erwerben, aber auch Castrol-Erzeugnisse im Wege des Parallelimports aus anderen EG-Staaten preisgünstiger zu beziehen. Wegen ihrer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung seien die Alleinbezugsverträge mit Artikel 85 EWG-Vertrag nicht vereinbar. (3) Im Zusammenhang mit dieser Beschwerde hat die Generaldirektion für Wettbewerb zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts mit Schreiben vom 8. Oktober 1982 von Castrol unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage, den Untersuchungszweck und die für den Fall unrichtiger Beantwortung vorgesehenen Zwangsmaßnahmen verschiedene Auskünfte verlangt, die die Marktstellung des Unternehmens und sein Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland betreffen. Dieses Auskunftsverlangen wurde von Castrol nicht beantwortet. Mit Schreiben vom 29. November 1982 hat die Generaldirektion für Wettbewerb Castrol nochmals aufgefordert, die gestellten Fragen zu beantworten, jedoch ohne Erfolg. (4) Castrol vertritt die Auffassung, der Vertrag zwischen ihr und dem Beschwerdeführer könne Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag nicht verletzen, da keine Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels vorliege. Auch bei der Zurechnung des Vertrages zur einer Gruppe ähnlicher Verträge ergebe sich angesichts der schwachen Position Castrols auf dem betroffenen Markt nichts anderes. In jedem Fall aber seien die Verträge durch die Verordnung Nr. 67/67/EWG (1) gedeckt. Darüberhinaus seien die Fragen der Kommission nicht präzise genug gefasst und stuenden in keinem angemessenen Verhältnis zum Untersuchungsgegenstand. II (5) Die Auskünfte, die in Artikel 1 dieser Entscheidung verlangt werden, sind erforderlich im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17, um die Anwendbarkeit des Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages und der Artikel 1, 6 der Verordnung Nr. 67/67/EWG und 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG auf die von Castrol abgeschlossenen Alleinbezugsverträge beurteilen zu können. Sie liegen damit im Rahmen der Auskunftsbefugnisse, über die die Kommission aufgrund der genannten Vorschrift verfügt. (6) Der der Kommission vorliegende, oben beschriebene Vertrag kann als Alleinbezugsvereinbarung unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen. Auch ein solcher Vertrag, der lediglich zwischen Unternehmen eines Mitgliedstaats abgeschlossen wurde, kann geeignet sein, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er zu einer Anzahl gleichartiger Vereinbarungen gehört, die einzeln oder gemeinsam mit anderen in dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem diese zustande kamen, geeignet sind, dieses Tatbestandsmerkmal erfuellen und sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken (Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1967, Slg. 1967, S. 543, 557 - de Hächt I). Sofern die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages erfuellt sein sollten, ist weiter die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 67/67/EWG zu prüfen. Sollte auch diese Frage zu bejahen sein, hätte die Kommission das Recht zu prüfen, ob für sie ein hinreichender Anlaß besteht, von der ihr nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 19/65/EWG eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung durch Einzelfallentscheidung zu entziehen (vgl. das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Februar 1977, Slg. 1977, S. 65, 95 - Brouwerij Concordia). (7) Im Rahmen ihrer Prüfung ist die Kommission darauf angewiesen, sich einen Überblick über das Ausmaß der von Castrol in der Bundesrepublik praktizierten Alleinbezugsverträge und über die wirtschaftliche und marktmässige Bedeutung dieses Unternehmens zu verschaffen. Diesem Ziel dienen die gestellten Fragen. Sie betreffen lediglich Daten aus dem Tätigkeitsbereich von Castrol und gehen nicht über das für diesen Fall angemessene und dem betroffenen Unternehmen zumutbare Maß hinaus. III (8) Nach den Vorschriften der Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) und 16 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung a) Geldbussen in Höhe von 100 bis 5 000 Rechnungseinheiten festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig eine nach Artikel 11 Absatz 3 oder 5 verlangte Auskunft unrichtig oder nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 gesetzten Frist erteilen; b) Zwangsgelder in Höhe von 50 bis 1 000 Rechnungseinheiten für jeden Tag des Verzuges von dem in der Entscheidung bestimmten Zeitpunkt an festsetzen, um sie anzuhalten, eine Auskunft vollständig und richtig zu erteilen, die die Kommission in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 5 angefordert hat - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Unternehmen Deutsche Castrol Vertriebsgesellschaft mbH in Hamburg ist verpflichtet, innerhalb eines Monats ab Zustellung dieser Entscheidung Auskunft auf folgende Fragen zu erteilen: 1. Bitte geben Sie an, wie viele Alleinbezugsverträge der oben unter I.2 beschriebenen Art Sie in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen haben. Schlüsseln Sie bitte diese Verträge nach ihrer Laufzeit wie folgt auf: a) über 15 Jahre, b) 10 - 15 Jahre, c) 5 - 10 Jahre, d) weniger als 5 Jahre. 2. Wie hoch war der Gesamtumsatz der Deutschen Castrol Vertriebsgesellschaft mbH an Kraftfahrzeug-Schmierstoffen im letzten Geschäftsjahr? 3. Welcher Anteil Ihres Umsatzes an Schmierstoffen nach Wert und Prozentsatz entfällt auf die Geschäftsverbindung mit Unternehmen, die in der oben unter I.2. beschriebenen Weise zum ausschließlichen Bezug von Castrol verpflichtet sind? 4. Wie hoch schätzen Sie ihren Anteil am Markt für Schmierstoffe (Motorenöle, Getriebeöle und Abschmierfette) in der Bundesrepublik a) insgesamt, b) bei Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten? Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Unternehmen: Deutsche Castrol Vertriebsgesellschaft mbH, Esplanade 39, D-2 000 Hamburg 36, gerichtet. Gegen diese Entscheidung kann binnen zwei Monaten ab Zustellung unter den im EWG-Vertrag vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere nach Artikel 173 und 185, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg Klage erhoben werden. Brüssel, den 10. Januar 1983 Für die Kommission Étienne DAVIGNON Vizepräsident (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (1) In der Fassung von 8. Dezember 1972, ABl. Nr. L 276 vom 9. 12. 1972, S. 15, durch Verordnung (EWG) Nr. 3577/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982, ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1982, bis zum 30. Juni 1983 verlängert.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.