Europäische Union

90/234/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1990 zur Genehmigung des Erwerbs des gesamten Aktienkapitals von C. Walker and Sons (Holdings) Ltd durch die British Steel plc (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31990D0234. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ehr schwierig, zwischen EGKS- und EWG-Erzeugnissen zu unterscheiden. Betonstahl wird daher als ein einziges Produkt angesehen. In dieser Entscheidung werden allerdings nur die für den EGKS-Vertrag relevanten Aspekte geprüft. (42) British Steel stellt selbst keinen Betonstahl mehr her und ist an Betonstahlunternehmen auch nicht direkt beteiligt. Dagegen ist ASW, das mit der BS zusammengeschlossen ist, die ihrerseits eine Beteiligung von 20 % an ASW besitzt, ein bedeutendes stahlerzeugendes Unternehmen, das ausserdem im Vereinigten Königreich über zwei Tochtergesellschaften auf dem Betonstahlsektor verfügt. (43) Walkers besitzt ein kleines Betonstahlwerk im Vereinigten Königreich und ein grösseres in Irland. Im Vereinigten Königreich wird sich der gemeinsame Absatz von BS/Walkers bei einem Marktanteil von rund [ . . . ] % auf [ . . . ] Tonnen belaufen. (44) Der irische Verbrauch an Betonstahl ist sehr gering. Er lag 1988 bei 76 000 Tonnen (d. h. weniger als 0,7 % des Gemeinschaftsmarkts) gegenüber schätzungsweise 12 Millionen Tonnen in Europa. Weder BS noch ASW betreiben in Irland Betonstahlwerke. Walkers beliefert rund 77 % des irischen Betonstahlmarkts. (45) In den drei Jahren von 1986 bis 1988 bezog das irische Betonstahlwerk von Walkers in ganz geringem Umfang Bewehrungsstähle von ASW. Der lokale Stahlerzeuger Irish Steel Ltd stellte seine Produktion von Bewehrungsstählen Anfang 1989 ein. Walkers bezog daraufhin von ASW rd. [ . . . ] Tonnen jährlich, was [ . . . ] % ihres Bedarfs in Irland entspricht. X. ANWENDUNG VON ARTIKEL 66 EGKS-VERTRAG AUF BETONSTAHL (46) Im Hinblick auf den EGKS-Vertrag gibt der gemeinsame Marktanteil keinen Anlaß zu Bedenken. BS/Walkers wird jedoch in Irland bei geraden Stäben einen sehr hohen Marktanteil auf sich vereinigen. Diesen Anteil hielt Walkers bereits vor der geplanten Transaktion. Auf der Vertriebsebene wird sich die Wettbewerbslage daher nicht ändern. (47) Die Genehmigungsvoraussetzungen des Artikels 66 § 2 sind für gerade Stäbe (EGKS-Erzeugnisse) gegeben, so daß die geplante Transaktion in dieser Hinsicht genehmigt werden kann. XI. LEICHTER ZUGANG ZUM LAGERHANDELSMARKT (48) Der relativ leichte Zugang zum Lagerhandelsmarkt schützt vor einem Mißbrauch von Marktmacht sowie vor Marktstörungen. Zwar ist der Spezialisierungsgrad der einzelnen Unternehmen unterschiedlich, doch erfordern die meisten Basistätigkeiten weder einen hohen Kapitaleinsatz noch umfassende Fachkenntnisse. Neue Marktteilnehmer, die nach Marktnischen Ausschau halten und darauf vorbereitet sind, Gelegenheiten zu nutzen, die von den grossen Lagerhandelsunternehmen nicht beachtet werden, wird es gelingen, verhältnismässig leicht Fuß zu fassen. (49) Neue Marktteilnehmer und kleinere Lagerhändler werden nicht auf die Stahllieferungen von BS angewiesen sein. Andere Produzenten - vor allem Erzeuger aus der Gemeinschaft, aber nicht ausschließlich - warten nur darauf, ihre Absatzmärkte auszuweiten. Aufgrund der Überkapazitäten in der stahlerzeugenden Industrie, die eine wichtige Rolle spielen werden, sobald sich die aussergewöhnlich hohe Nachfrage in den Jahren 1988/89 normalisiert, werden unabhängige Lagerhändler - gleichgültig, ob neue Marktteilnehmer oder alteingesessene Unternehmen - keine Schwierigkeiten haben, ihren Bedarf zu decken. XII. ERGEBNISSE (50) Die Voraussetzungen des Artikels 66 § 2 EGKS-Vertrag sind erfuellt, so daß das beabsichtigte Vorgehen, soweit davon EGKS-Erzeugnisse betroffen sind, genehmigt werden kann. (51) British Steel ist aufgrund des EGKS-Vertrags verpflichtet, die EGKS-Preisvorschriften für Verkäufe ausserhalb des British Steel Konzerns einzuhalten. Angesichts der hohen Marktanteile im Vereinigten Königreich und in Irland sowie seiner Stellung als ein Hauptlieferant dieser Märkte sollte jedoch von British Steel verlangt werden, daß der Kommission ein jährlicher Bericht über die Preise erstattet wird, die den dem Konzern angehörenden Lagerhandelsunternehmen und den im Wettbewerb stehenden Lagerhandelsunternehmen in Rechnung gestellt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Erwerb des gesamten Aktienkapitals von C. Walker and Sons (Holdings) Ltd durch British Steel plc wird gemäß Artikel 66 § 2 EGKS-Vertrag genehmigt. Artikel 2 British Steel wird verpflichtet, der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Ende seines Finanzjahres nach Produktgruppen gegliederte Aufstellungen über die durchschnittlichen Nettopreise vorzulegen, die von denjenigen Lagerhandelsunternehmen im Vereinigten Königreich und in Irland verlangt werden, an denen British Steel zu mehr als 50 % beteiligt ist, sowie über die Preißkala für die Verkäufe an andere Lagerhandelsunternehmen. Die Aufstellungen sind für die Märkte des Vereinigten Königreichs und Irlands getrennt zu machen. Es sollen folgende Produktgruppen erfasst werden: Profile, Stabstahl, Bleche, Warm- und Kaltbreitband, Warm- und Kaltbreitband in Rostfreistahl, verzinkte Bleche und sonstige beschichtete Bleche. Artikel 3 Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an British Steel plc 9, Albert Embankment, London SE1 7SN, gerichtet. Brüssel, den 8. Mai 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.