Europäische Union

2011/148/EU: Beschluss der Kommission vom 2. März 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1160)

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8.3.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 61/28 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. März 2011 zur Änderung der Entscheidung 2008/456/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten, die Vorschriften für die Verwaltung und finanzielle Abwicklung aus dem Fonds kofinanzierter Projekte und die Förderfähigkeit der Ausgaben im Rahmen solcher Projekte (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1160) (Nur der bulgarische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich) (2011/148/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 zur Einrichtung des Außengrenzenfonds für den Zeitraum 2007 bis 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ (1), insbesondere auf Artikel 25 und Artikel 37 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Angesichts der seit Einrichtung des Außengrenzenfonds gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, die in der Entscheidung 2008/456/EG der Kommission (2) festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung bei der Projektdurchführung zu präzisieren. (2) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, über die Durchführung der Jahresprogramme Bericht zu erstatten. Daher sollte präzisiert werden, welche Informationen die Mitgliedstaaten bereitstellen müssen. (3) Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern und mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für die Förderfähigkeit der Ausgaben für im Rahmen des Außengrenzenfonds kofinanzierte Maßnahmen vereinfacht und präzisiert werden. (4) Die meisten mit diesem Beschluss eingeführten Änderungen sollten sofort gelten. Da jedoch die Jahresprogramme 2009 und 2010 bereits laufen, sollten die überarbeiteten Vorschriften für die Förderfähigkeit der Ausgaben für im Rahmen des Außengrenzenfonds kofinanzierte Maßnahmen ab dem Jahresprogramm 2011 Anwendung finden. Den Mitgliedstaaten sollte dennoch die Möglichkeit eingeräumt werden, diese Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzuwenden. (5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks hat Dänemark die Entscheidung Nr. 574/2007/EG in innerstaatliches Recht umgesetzt und ist damit an diesen Beschluss gebunden. (6) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, an der das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (3), sowie gemäß dem Beschluss 2004/926/EG des Rates vom 22. Dezember 2004 über das Inkraftsetzen von Teilen des Schengen-Besitzstands durch das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (4) nicht teilnimmt. Dieser Beschluss ist deshalb für das Vereinigte Königreich nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar. (7) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, an der Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (5) nicht teilnimmt. Dieser Beschluss ist deshalb für Irland nicht verbindlich und diesem Staat gegenüber nicht anwendbar. (8) Für Island und Norwegen stellt die Entscheidung Nr. 574/2007/EG eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu den Bereichen nach Artikel 1 Buchstaben A und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) gehören. (9) Für die Schweiz stellt die Entscheidung Nr. 574/2007/EG eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu den Bereichen nach Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft und die vorläufige Anwendung einiger Bestimmungen dieses Abkommens gehören. (10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des durch die Entscheidung Nr. 574/2007/EG errichteten gemeinsamen Ausschusses „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“. (11) Die Entscheidung 2008/456/EG sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2008/456/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Etwaige wesentliche Änderungen des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen werden unter denselben Bedingungen veröffentlicht.“ 2. Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Durchführungsaufträge Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Durchführung der Projekte handeln der Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen, im Einklang mit dem geltenden Vergaberecht und den geltenden Vergabegrundsätzen der Union und der Mitgliedstaaten. Andere als die in Absatz 1 genannten Stellen vergeben Aufträge für die Durchführung der Projekte nach entsprechender Bekanntmachung, damit die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleistet ist. Aufträge im Wert von unter 100 000 EUR können vergeben werden, wenn die betreffende Stelle mindestens drei Angebote eingeholt hat. Unbeschadet der Vorschriften der Mitgliedstaaten unterliegen Aufträge im Wert von unter 5 000 EUR keinerlei Verfahrenspflichten.“ 3. Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Die zuständige Behörde setzt die Kommission mit einem förmlichen Schreiben von wesentlichen Änderungen am Verwaltungs- und Kontrollsystem in Kenntnis und übermittelt ihr eine geänderte Beschreibung des Verwaltungs- und Kontrollsystems so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem solche Änderungen wirksam werden.“ 4. Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3)   In den Finanztabellen zu den Fortschritts- und den Schlussberichten werden die Beträge sowohl nach den Prioritäten als auch nach den spezifischen Prioritäten, die in den strategischen Leitlinien vorgegeben sind, aufgeschlüsselt.“ 5. Artikel 25 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Etwaige Änderungen der gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c des Basisrechtsakts vorgelegten und von der Kommission genehmigten Prüfstrategie werden der Kommission so bald wie möglich übermittelt. Die geänderte Prüfstrategie wird nach dem Muster in Anhang VI unter Kennzeichnung der vorgenommenen Änderungen aufgestellt.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Außer wenn der jährliche Beitrag der Gemeinschaft für jedes der beiden letzten von der Kommission angenommenen Jahresprogramme weniger als eine Million EUR beträgt, legt die Prüfbehörde ab 2010 vor dem 15. Februar jedes Jahres einen jährlichen Prüfplan vor. Der Prüfplan wird nach dem Muster in Anhang VI aufgestellt. Bei der Vorlage der jährlichen Prüfpläne brauchen die Mitgliedstaaten die Prüfstrategie nicht erneut vorzulegen. Im Falle einer einheitlichen Prüfstrategie gemäß Artikel 32 Absatz 2 des Basisrechtsakts kann ein einheitlicher jährlicher Prüfplan vorgelegt werden.“ 6. Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Von der Bescheinigungsbehörde erstellte Unterlagen (1)   Die Bescheinigung zum Antrag auf Zahlung einer zweiten Vorfinanzierung gemäß Artikel 41 Absatz 4 des Basisrechtsakts wird nach dem Muster in Anhang VIII von der Bescheinigungsbehörde erstellt und der Kommission von der zuständigen Behörde übermittelt. (2)   Die Bescheinigung zum Antrag auf Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a des Basisrechtsakts wird nach dem Muster in Anhang IX von der Bescheinigungsbehörde erstellt und der Kommission von der zuständigen Behörde übermittelt.“ 7. Artikel 37 erhält folgende Fassung: „Artikel 37 Elektronischer Austausch von Unterlagen Zusätzlich zu den ordnungsgemäß unterzeichneten Papierfassungen der in Kapitel 3 genannten Unterlagen werden die Informationen auch elektronisch übermittelt.“ 8. Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) bis zum 30. Juni des Jahres N (*1) +2 für alle anderen zusätzlichen Kosten. (*1)  Dabei ist ‚N‘ das Jahr, auf das sich der Finanzierungsbeschluss zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht.“ " 9. Die Anhänge werden gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 (1)   Artikel 1 Nummern 1 bis 8 und die Ziffern 1 bis 5 des Anhangs finden ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses Anwendung. (2)   Ziffer 6 des Anhangs findet spätestens ab der Durchführung der Jahresprogramme 2011 Anwendung. (3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, unter uneingeschränkter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Nichtdiskriminierung Ziffer 6 des Anhangs in Bezug auf laufende oder künftige Projekte ab den Jahresprogrammen 2009 und 2010 anzuwenden. In diesem Fall wenden die Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften in ihrer Gesamtheit auf das betreffende Projekt an und ändern erforderlichenfalls die Finanzhilfevereinbarung. Lediglich in Bezug auf die Ausgaben für die technische Hilfe können die Mitgliedstaaten beschließen, Ziffer 6 des Anhangs ab dem Jahresprogramm 2008 anzuwenden. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 2. März 2011 Für die Kommission Cecilia MALMSTRÖM Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22. (2)   ABl. L 167 vom 27.6.2008, S. 1. (3)   ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (4)   ABl. L 395 vom 31.12.2004, S. 70. (5)   ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. (6)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36. (7)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. ANHANG Die Anhänge der Entscheidung 2008/456/EG werden wie folgt geändert: 1. Anhang III wird wie folgt geändert: 1.1. Ziffer 2 wird gestrichen. 1.2. Ziffer 4.2 wird gestrichen. 2. Anhang IV wird wie folgt geändert: 2.1. Teil A Ziffer 1.2 erhält folgende Fassung: „1.2 Beschreibung des Verfahrens für die Auswahl von Projekten (auf der Ebene der zuständigen Behörde/der beauftragten Behörde oder zugehöriger Stellen) und ihrer Ergebnisse“. 2.2. In Teil A Ziffer 2 Tabelle 1 letzte Spalte wird das Wort „Förderfähige“ gestrichen. 3. Anhang V Teil A wird wie folgt geändert: 3.1. Ziffer 1.2 erhält folgende Fassung: „1.2. Gegebenenfalls Fortschreibung der Beschreibung der Organisation der Auswahl von Projekten (auf der Ebene der zuständigen Behörde/der beauftragten Behörde oder zugehöriger Stellen) und ihrer Ergebnisse seit dem Fortschrittsbericht“. 3.2. Folgende Ziffer 1.8 wird angefügt: „1.8. Bestätigung, dass keine wesentlichen Änderungen am Verwaltungs- und Kontrollsystem seit der letzten der Kommission am … mitgeteilten Änderung vorgenommen wurden“. 3.3. Ziffer 4 erhält folgende Fassung: „4.   FINANZIELLE DURCHFÜHRUNG Abschlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms Tabelle 1 Detaillierter finanzieller Bericht   Mitgliedstaat: […]   Betroffenes Jahresprogramm: […]   Situation am: [Tag/Monat/Jahr] (alle Zahlen in EUR) Programmplanung des Mitgliedstaats (entsprechend dem von der Kommission gebilligten Jahresprogramm) Gebunden auf der Ebene des Mitgliedstaats Von der zuständigen Behörde (ZB) akzeptierte tatsächliche Zahlen (den Begünstigten entstandene Kosten und endgültiger EU-Beitrag) Maßnahmen Projekte Ref. Priorität Ref. spez. Priorität (1) Eingeplante Gesamtkosten a EU- Beitrag b % EU- Beitrag c = b/a Förderfähige Gesamtkosten d EU- Beitrag e % EU- Beitrag f = e/d Förderfähige Gesamtkosten g EU- Beitrag h % EU- Beitrag i = h/g Beiträge von Dritten j Durch das Projekt erzeugte Einnahmen k Von der ZB zu zahlender/zurückzufordernder Betrag l Maßnahme 1: […] Projekt 1: […]                             Projekt N: […]                             Maßnahme 1 insgesamt                         Maßnahme …: […] Projekt 1: […]                             Projekt N: […]                             Maßnahme … insgesamt: […]                         Maßnahme N: […] Projekt 1: […]                             Projekt N: […]                             Maßnahme N insgesamt                         Technische Hilfe                         Sonstige Maßnahmen (1)                         GESAMT 0 0 0 % 0 0 0 % 0 0 0 % 0     3.4. Ziffer 6 erhält folgende Fassung: „6.   ANHÄNGE Förderfähige Projektausgaben und -einnahmen, Einhaltung der Gewinnverbotsregel und zusammenfassende Projektbeschreibung Abschlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms Tabelle 6 A Förderfähige Projektkosten und Einnahmequellen Einhaltung des Grundsatzes des Gewinnverbots gemäß Ziffer I.3.3 von Anhang XI Situation am: Tag/Monat/Jahr   Förderfähige Kosten Einnahmequellen   Direkte Kosten Indirekte Kosten Förderfähige Gesamtkosten Beitrag der EU Beitrag von Dritten Durch das Projekt erzeugte Einnahmen Gesamteinnahmen (gemäß Ziffer I.3.3 von Anhang XI)   a b c = a + b e f g h = e + f + g Projektreferenz               Projektreferenz               Projektreferenz               usw.               MASSNAHME 1 INSGESAMT               Projektreferenz               Projektreferenz               Projektreferenz               usw.               MASSNAHME 2 INSGESAMT               Projektreferenz               Projektreferenz               Projektreferenz               usw.               MASSNAHME N INSGESAMT               TECHNISCHE HILFE               GESAMTSUMME JAHRESPROGRAMM               Text von Bild Abschlussbericht über die Durchführung des Jahresprogramms Tabelle 6 B Bericht nach Projekt Situation am: (Tag/Monat/Jahr) Projektreferenz und -titel: Endbegünstigter: Maßnahme (Nummer): Priorität (Nummer): Ggf. spezifische Priorität Kurze technische Zusammenfassung Ggf. Begründung der spezifischen Priorität Indikatorgestützte Ziele und Ergebnisse - Projektleistungen“ 4. Anhang VIII wird wie folgt geändert: 4.1. Der Titel erhält folgende Fassung: „ BESCHEINIGUNG FÜR DIE ZWEITE VORFINANZIERUNG (MUSTER) “. 4.2. In Fußnote 1 wird das Wort „förderfähigen“ gestrichen. 4.3. Ziffer 2 erhält folgende Fassung: „2. die geltend gemachten Ausgaben für Maßnahmen getätigt wurden, die nach den für das Jahresprogramm geltenden Kriterien zur Finanzierung ausgewählt wurden;“. 5. In Anhang IX erhält der Titel folgende Fassung: „ BESCHEINIGUNG FÜR DIE ZAHLUNG DES RESTBETRAGS (MUSTER) “. 6. Anhang XI erhält folgende Fassung: „ANHANG XI REGELN FÜR DIE FÖRDERFÄHIGKEIT VON AUSGABEN AUSSENGRENZENFONDS I.   Allgemeine Grundsätze I.1.   Grundprinzipien 1. Gemäß dem Basisrechtsakt müssen Ausgaben die folgenden Voraussetzungen erfüllen, um förderfähig zu sein. Sie müssen a) in den Anwendungsbereich des Fonds fallen und seinen in den Artikeln 1 und 3 des Basisrechtsakts beschriebenen Zielen entsprechen; b) zu den in den Artikeln 4 und 6 des Basisrechtsakts aufgeführten förderfähigen Maßnahmen gehören; c) für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen des Projekts, das Teil des von der Kommission gebilligten Mehrjahres- und Jahresprogramms ist, notwendig sein; d) vertretbar sein und den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Rentabilität und die Kosteneffektivität; e) von dem Endbegünstigten und/oder den Projektpartnern getätigt worden sein, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen und eingetragen sein müssen; davon ausgenommen sind durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gegründete internationale Organisationen des öffentlichen Sektors, von solchen Organisationen eingerichtete Sonderorganisationen, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) und der Internationale Verband der nationalen Gesellschaften des Roten Kreuzes und des Roten Halbmonds. Bezogen auf Artikel 39 der Entscheidung gelten die auf den Endbegünstigten anwendbaren Vorschriften mutatis mutandis auch für die Projektpartner; f) im Einklang mit den spezifischen Bestimmungen der Finanzhilfevereinbarung getätigt worden sein. 2. Im Falle mehrjähriger Maßnahmen im Sinne von Artikel 16 Absatz 6 des Basisrechtsakts wird nur derjenige Teil der Maßnahme, der im Rahmen eines Jahresprogramms kofinanziert wird, als Projekt betrachtet, auf das diese Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben anzuwenden sind. 3. Die aus dem Fonds unterstützten Projekte dürfen nicht durch anderweitige Quellen zulasten des Gemeinschaftshaushalts finanziert werden. Die aus dem Fonds unterstützten Projekte werden aus öffentlichen oder privaten Quellen kofinanziert. I.2.   Finanzierungsplan des Projekts Der Finanzierungsplan des Projekts ist wie folgt aufzustellen: Ausgaben Einnahmen + direkte Kosten + indirekte Kosten (fester Prozentsatz der direkten Kosten, in der Finanzhilfevereinbarung festgelegt) + Beitrag der Europäischen Kommission (definiert als der geringste der drei in Artikel 12 dieser Entscheidung angegebenen Beträge) + Beitrag des Endbegünstigten und der Projektpartner + Beitrag von Dritten + durch das Projekt erzeugte Einnahmen = Förderfähige Gesamtkosten = Gesamteinnahmen Der Finanzierungsplan muss ausgeglichen sein: Die förderfähigen Gesamtkosten müssen der Höhe nach den Gesamteinnahmen entsprechen. I.3.   Einnahmen und Gewinnverbot 1. Mit den aus dem Fonds unterstützten Projekten dürfen keine Gewinne erzielt werden. Übersteigen die Einnahmen bei Projektende die Ausgaben, wird die Beteiligung des Fonds an dem Projekt entsprechend gekürzt. Alle Einnahmequellen des Projekts müssen in der Buchführung oder den Steuerunterlagen des Endbegünstigten erfasst sowie feststellbar und kontrollierbar sein. 2. Die Projekteinnahmen setzen sich zusammen aus allen Finanzbeiträgen, die für das Projekt aus dem Fonds gewährt werden, aus öffentlichen oder privaten Quellen, einschließlich der Eigenbeiträge des Endbegünstigten, sowie allen durch das Projekt erwirtschafteten Einnahmen. ‚Einnahmen‘ im Sinne dieser Regel umfassen Einnahmen, die einem Projekt während des unter Ziffer I.4 beschriebenen Förderzeitraums aus Verkäufen, Vermietungen, Dienstleistungen, Einschreibegebühren oder sonstigen gleichwertigen Zahlungseingängen zufließen. 3. Der aus der Anwendung des Gewinnverbots nach Artikel 12 Buchstabe c dieser Entscheidung resultierende Beitrag der Gemeinschaft entspricht den ‚förderfähigen Gesamtkosten‘ abzüglich des ‚Beitrags von Dritten‘ und der ‚durch das Projekt erzeugten Einnahmen‘. I.4.   Förderzeitraum 1. Kosten im Zusammenhang mit einem Projekt und die entsprechenden Zahlungen (ausgenommen Abschreibungen) müssen nach dem 1. Januar des Jahres, auf das sich der Finanzierungsbeschluss zur Billigung der Jahresprogramme der Mitgliedstaaten bezieht, angefallen sein beziehungsweise getätigt werden. Der Förderzeitraum läuft bis zum 30. Juni des Jahres N (*1) +2, was bedeutet, dass die Kosten im Zusammenhang mit einem Projekt vor diesem Datum angefallen sein müssen. 2. Eine Ausnahmeregelung hinsichtlich des in Absatz 1 genannten Förderzeitraums gilt für technische Hilfe für Mitgliedstaaten (siehe Ziffer IV.3). I.5.   Aufstellung von Ausgaben 1. Die Ausgaben entsprechen den vom Endbegünstigten geleisteten Zahlungen. Diese müssen in Form von Geld- bzw. Bargeschäften erfolgen (ausgenommen Abschreibungen). 2. In der Regel sind Ausgaben durch offizielle Rechnungen zu belegen. Ist dies nicht möglich, sind Ausgaben durch Buchungsnachweise oder Belege von gleichem Beweiswert zu belegen. 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.