Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1926 des Rates vom 19. November 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1926. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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y“-Feld eintragen. „Phone no.“ (Tel.-Nr.) Nicht ausfüllen „Identification data“ (Identifizierungsdaten) Die E-Mail-Adresse muss dieselbe sein wie für die Registrierung der eindeutigen Kennung. + Name der Person, die die Organisation vertritt. (Verwendet für die Vollmacht) + Handelsregister Nr. (nur obligatorisch für private Organisationen) Eingetragen beim Amtsgericht von (nur obligatorisch für deutsche und österreichische Organisationen) „Revocation password“ (Sperrpasswort) vom Antragsteller gewähltes obligatorisches Feld „Revocation password repetition“ (Wiederholung des Sperrpassworts) vom Antragsteller gewähltes obligatorisches Feld (Wiederholung) Tabelle 3: Die Angaben sind für jedes Feld zu vervollständigen. d) Für die ausgewählten Schlüssel gilt eine Länge von 2 048 (High Grade) Abbildung 5 e) Die Organisation notiert die Referenznummer für den Abruf des Zertifikats. Abbildung 6 f) Das CEF-Support-Team prüft den Eingang neuer Zertifikatsanträge und überprüft, ob die Angaben des Antrags gültig sind, d. h., ob sie mit der in Anlage 5.1 angegeben Bezeichnungsregelung übereinstimmen. g) Das CEF-Support-Team überprüft, ob das Format der im Antrag gemachten Angaben gültig ist. h) Verläuft eine der in den Nummern 5 oder 6 durchgeführten Überprüfungen negativ, sendet das CEF-Support-Team an die unter „Identification data“ des Antragsformulars angegebene E-Mail-Adresse eine E-Mail mit Kopie an den Domain-Inhaber, in der sie die Organisation auffordert, den Vorgang neu zu starten. Der erfolglose Zertifikatantrag ist zu stornieren. i) Das CEF-Support-Team sendet an die Registrierungsbehörde eine E-Mail zur Gültigkeit des Antrags. Die E-Mail enthält (1) den Namen der Organisation, wie im Feld „Organisation (O)“ des Zertifikatantrags angegeben; (2) die Zertifikatsdaten, einschließlich des im Feld „Last Name (CN)“ des Zertifikatantrags angegebenen Namens des AP, für den das Zertifikat ausgestellt wird; (3) Referenznummer des Zertifikats; (4) die Anschrift der Organisation, ihre E-Mail-Adresse und den Namen ihres Vertreters. Abbildung 7 — Ablauf des Zertifikatantrags 2.2.4.   Schritt 3: Registrierung bei der Registrierungsbehörde (Genehmigung des Zertifikats) 2.2.4.1.   Der vertrauenswürdige Kurier oder Ansprechpartner vereinbart per E-Mail einen Termin bei der Registrierungsbehörde unter Angaben zur Person des vertrauenswürdigen Kuriers, der persönlich diesen Termin wahrnimmt. 2.2.4.2.   Die Organisation stellt folgende Dokumente zusammen: a) die ausgefüllte und unterzeichnete Vollmacht; b) eine Kopie des gültigen Reisepasses des vertrauenswürdigen Kuriers, der persönlich den Termin wahrnimmt. Diese Kopie ist von einem der in Schritt 1 genannten Ansprechpartner der Organisation zu unterzeichnen; c) den von einem Ansprechpartner der Organisation unterzeichneten Papierausdruck des Zertifikatantrags. 2.2.4.3.   Die Registrierungsbehörde empfängt den vertrauenswürdigen Kurier, nachdem dessen Identität am Empfang des Gebäudes kontrolliert wurde. Die Registrierungsbehörde führt in persönlicher Anwesenheit des vertrauenswürdigen Kuriers eine Registrierung des Zertifikatantrags durch mittels a) Identifizierung und Authentifizierung des vertrauenswürdigen Kuriers; b) Überprüfung der physischen Erscheinung des vertrauenswürdigen Kuriers anhand des von diesem vorgelegten Reisepasses; c) Überprüfung der Gültigkeit des vom vertrauenswürdigen Kurier vorgelegten Reisepasses; d) Überprüfung des vom vertrauenswürdigen Kurier vorgelegten Reisepasses anhand der Kopie des gültigen Reisepasses des vertrauenswürdigen Kuriers, die von einem der Ansprechpartner der Organisation unterzeichnet wurde. Die Echtheit der Unterschrift wird anhand des Identifizierungsformulars zu den Ansprechpartnern und zum vertrauenswürdigen Kurier überprüft; e) Überprüfung der ausgefüllten und unterzeichneten Vollmacht; f) Überprüfung des Papierausdrucks des Zertifikatsantrags und der Unterschrift anhand des Originals des Identifizierungsformulars zu den Ansprechpartnern und zum vertrauenswürdigen Kurier; g) Anruf beim unterzeichnenden Ansprechpartner zur Gegenprüfung der Identität des vertrauenswürdigen Kuriers und des Inhalts des Zertifikatantrags. 2.2.4.4.   Die Registrierungsbehörde bestätigt dem CEF-Support-Team, dass die nationale Behörde tatsächlich befugt ist, die Komponenten zu bedienen, für die die Zertifikate beantragt werden und dass der entsprechende Registrierungsvorgang in persönlicher Anwesenheit des vertrauenswürdigen Kuriers erfolgreich verlief. Die Bestätigung ist mit einer mit Hilfe des „CommiSign“-Zertifikats gesicherten E-Mail zu versenden, der eine eingescannte Kopie der persönlich authentifizierten Dokumente sowie der unterzeichneten Ablauf-Checkliste, die von der Registrierungsbehörde abgearbeitet wurde, beigefügt ist. 2.2.4.5.   Bestätigt die Registrierungsbehörde die Gültigkeit des Antrags, wird der Vorgang wie in den Nummern 2.2.4.6 und 2.2.4.7 beschrieben fortgesetzt. Ansonsten wird die Ausstellung des Zertifikats abgelehnt und die Organisation hierüber in Kenntnis gesetzt. 2.2.4.6.   Das CEF-Support-Team genehmigt den Zertifikatantrag und unterrichtet die Registrierungsbehörde über die Genehmigung des Zertifikats. 2.2.4.7.   Die Registrierungsbehörde teilt der Organisation mit, dass das Zertifikat über das Nutzerportal abgerufen werden kann. Abbildung 8 — Zertifikatgenehmigung 2.2.5.   Schritt 4: Generierung eines Zertifikats Nach Genehmigung des Zertifikatantrags wird das Zertifikat generiert. 2.2.6.   Schritt 5: Veröffentlichung und Abruf von Zertifikaten 2.2.6.1.   Nach Genehmigung des Zertifikatantrags ruft die Registrierungsbehörde das Zertifikat ab und übergibt dem vertrauenswürdigen Kurier eine Ausfertigung. 2.2.6.2.   Die Organisation erhält von der Registrierungsbehörde eine Mitteilung, dass das Zertifikat abgerufen wurde. 2.2.6.3.   Die Organisation ruft im Internet das Nutzerportal auf unter https://sbca.telesec.de/sbca/ee/login/displayLogin.html?locale=en und gibt das Login „ sbca/CEF_eDelivery.europa.eu “ sowie das Passwort „ digit.333 “ ein. Abbildung 9 2.2.6.4.   Die Organisation klickt in der Liste auf der linken Seite auf „fetch“ (abholen) und gibt die während des Vorgangs der Zertifikatbeantragung notierte Referenznummer ein. Abbildung 10 2.2.6.5.   Die Organisation installiert die Zertifikate, indem sie auf die Schaltfläche „Install“ (installieren) klickt. Abbildung 11 2.2.6.6.   Das Zertifikat wird am Zugangspunkt installiert. Da dieser Vorgang implementierungsabhängig ist, muss sich die Organisation an den Anbieter ihres Zugangspunkts wenden, um sich diesen Vorgang erläutern zu lassen. 2.2.6.7.   Folgende Schritte sind für die Installation am Zugangspunkt notwendig: a) Export des privaten Schlüssels und des Zertifikats, b) Erstellen des Schlüsselspeichers und des Vertrauensspeichers, c) Installation des Schlüsselspeichers und des Vertrauensspeichers am Zugangspunkt. Abbildung 12 — Abruf von Zertifikaten 3.   Verfahren zur Sperrung eines Zertifikats 3.1.   Die Organisation reicht einen Sperrantrag über das Online-Nutzerportal ein. 3.2.   Das CEF-Support-Team nimmt die Sperrung des Zertifikats vor. Abbildung 13 — Sperrung von Zertifikaten 4.   Allgemeine Geschäftsbedingungen des CEF-PKI-Dienstes 4.1.   Hintergrund In ihrer Eigenschaft als Anbieter von Lösungen für den eDelivery-Baustein der Fazilität „Connecting Europe“ wird die GD DIGIT den AETR-Vertragsparteien einen PKI-Dienst (7) („CEF-PKI-Dienst“) zur Verfügung stellen. Der CEF-PKI-Dienst wird von den nationalen Behörden (den „Endteilnehmern“) genutzt, die sich an TACHOnet beteiligen. Innerhalb der „TeleSec-Shared-Business-CA, (SBCA)“-Dienstleistung, die im Trust Center der Gruppen-Unit T-Systems International GmbH („T-Systems“  (8)) betrieben wird, ist die GD DIGIT ein PKI-Mandant. Die GD DIGIT hat die Rolle eines Master-Registrators der Domaine „CEF_eDelivery.europa.eu“ der SBCA. In dieser Rolle kreiert die GD DIGIT innerhalb der „CEF_eDelivery.europa.eu“-Domäne für jedes Projekt, dass den CEF-PKI-Dienst nutzt, eine Sub-Domäne (einen Zuständigkeitsbereich). Dieses Dokument enthält Angaben zu den Geschäftsbedingungen für die TACHOnet-Sub-Domäne. Die GD DIGIT hat die Rolle eines Sub-Registrators dieser Sub-Domäne. In dieser Eigenschaft stellt sie Zertifikate für dieses Projekt aus, sperrt und erneuert diese. 4.2.   Haftungsausschluss Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für den Inhalt des Zertifikats, die ausschließlich beim Inhaber des Zertifikats liegen. Es liegt in der Verantwortung des Zertifikatinhabers, die Richtigkeit des Zertifikatinhalts zu prüfen. Die Europäische Kommission übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für die Verwendung des Zertifikats durch seinen Inhaber, bei dem es sich um eine dritte Rechtsperson außerhalb der Europäischen Kommission handelt. Mit der vorliegenden Haftungsausschlussklausel wird weder bezweckt, die Haftung der Europäischen Kommission entgegen den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften einzuschränken noch sie in Fällen auszuschließen, in denen ein Ausschluss nach diesen Rechtsvorschriften nicht möglich ist. 4.3.   Genehmigte Verwendung/unzulässige Verwendung von Zertifikaten 4.3.1.   Zulässige Verwendung von Zertifikaten Sobald das Zertifikat ausgestellt ist, darf der Zertifikatinhaber (9) das Zertifikat nur im Zusammenhang mit TACHOnet verwenden. In diesem Zusammenhang kann das Zertifikat verwendet werden, um — die Herkunft der Daten zu authentifizieren; — Daten zu verschlüsseln; — sicherzustellen, dass eine Verletzung der Integrität der Daten erkannt wird. 4.3.2.   Unzulässige Verwendung von Zertifikaten Jede Verwendung, die im Rahmen der erlaubten Verwendungen des Zertifikats nicht ausdrücklich genehmigt wird, ist untersagt. 4.4.   Zusätzliche Pflichten des Zertifikatinhabers Die Einzelheiten der Geschäftsbedingungen der SBCA werden von T-Systems in dem Dokument „Zertifizierungsrichtlinie (Certificate Policy, CP) und Erklärung zum Zertifizierungsbetrieb (Certification Practice Statement, CPS)“ des SBCA-Dienstes festgelegt (10). Dieses Dokument enthält Sicherheitsspezifikationen und Leitlinien zu den technischen und organisatorischen Aspekten sowie Erläuterungen zu den Tätigkeiten des Trust-Center-Betreibers in den Rollen der Zertifizierungsbehörde (CA) und der Registrierungsbehörde (RA) sowie von delegierten Dritten der Registrierungsbehörde (RA). Nur zur Teilnahme an TACHOnet befugte Rechtspersonen können ein Zertifikat beantragen. Hinsichtlich der Akzeptanz von Zertifikaten gilt Absatz 4.4.1 des SBCA-Dokuments „Zertifizierungsrichtlinie (Certificate Policy, CP) und Erklärung zum Zertifizierungsbetrieb (Certification Practice Statement, CPS)“. Zudem gelten die im vorliegenden Dokument erläuterten Nutzungsbedingungen und Bestimmungen bei der erstmaligen Verwendung als von der Organisation akzeptiert, für die das Zertifikat ausgestellt wird („O=“). Hinsichtlich der Veröffentlichung von Zertifikatinformationen gilt Absatz 2.2 des SBCA CP/CPS. Alle Zertifikatinhaber müssen den folgenden Anforderungen genügen: (1) schützen ihren privaten Schlüssel vor unbefugter Nutzung; (2) sie geben ihren privaten Schlüssel auch nicht als Vertreter an Dritte weiter oder legen diesen privaten Schlüssel gegenüber Dritten offen; (3) verwenden den privaten Schlüssel nach Ablauf der Gültigkeit oder nach einer Sperrung des Zertifikats nicht weiter, ausgenommen ist die Sichtbarmachung verschlüsselter Daten (z. B. das Lesen verschlüsselter E-Mails). (4) Der Zertifikatinhaber ist dafür verantwortlich, den Schlüssel an die Endteilnehmer oder Teilnehmer weiterzuleiten. (5) Der Zertifikatinhaber muss den Endteilnehmer/alle Endteilnehmer verpflichten, den vorliegenden Geschäftsbedingungen, auch den SBCA CP/CPS beim Umgang mit dem privaten Schlüssel zuzustimmen. (6) Der Zertifikatinhaber muss die Angaben zur Person der autorisierten Vertreter zur Verfügung stellen, die befugt sind, die Sperrung von Zertifikaten zu beantragen, die von der Organisation ausgestellt wurden, wobei sie Angaben zu den Gründen machen müssen, die zur Sperrung und zum Sperrpasswort geführt haben. (7) Der Zertifikatinhaber muss den Missbrauch privater Schlüssel durch die Sperrung von Zertifikaten verhindern, wenn diese Zertifikate für Gruppen von natürlichen Personen und Funktionen und/oder juristischen Personen ausgestellt wurden und eine Person die Gruppe der Endteilnehmer verlässt (z. B. infolge einer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses). (8) Der Zertifikatinhaber ist für die Sperrung des Zertifikats verantwortlich und muss dessen Sperrung beantragen, wenn die in Absatz 4.9.1 des SBCA CP/CPS genannten Umstände eintreten. Hinsichtlich der Erneuerung des Zertifikats oder neuer Schlüssel für das Zertifikat gilt Absatz 4.6 oder 4.7 des SBCA CP/CPS. Bei einer Änderung des Zertifikats gilt Absatz 4.8 des SBCA CP/CPS. Bei einer Sperrung des Zertifikats gilt Absatz 4.9 des SBCA CP/CPS. 5.   Identifizierungsformular der Kontaktpersonen und des vertrauenswürdigen Kuriers (Muster) Ich, [Name und Anschrift des Vertreters der Organisation], bestätige, dass für die Beantragung, Generierung und den Abruf der digitalen Zertifikate für öffentliche Schlüssel für TACHOnet-Zugangspunkte folgende Informationen zur Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Nichtabstreitbarkeit der TACHOnet-Benachrichtigungen zu verwenden sind: Angaben zum Ansprechpartner: — Ansprechpartner 1: — Ansprechpartner 2: — Name: — Name: — Vornamen: — Vornamen: — Telefon mobil: — Telefon mobil: — Tel.: — Tel.: — E-Mail: — E-Mail: — Handschriftliche Unterschriftsprobe: — — Handschriftliche Unterschriftsprobe: — — — Information zum vertrauenswürdigen Kurier: — Vertrauenswürdiger Kurier #1 — Vertrauenswürdiger Kurier #2 — Name: — Name: — Vornamen: — Vornamen: — Telefon mobil: — Telefon mobil: — E-Mail: — E-Mail: — Ausstellungsland des Reisepasses: — Ausstellungsland des Reisepasses: — Reisepass-Nr.: — Reisepass-Nr.: — Ablauf der Gültigkeit des Reisepasses: — Ablauf der Gültigkeit des Reisepasses: Ort, Datum, Stempel des Unternehmens oder der Organisation: (Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters): 6.   Dokumente 6.1.   Persönliche Vollmacht (Muster) Ein Muster der persönlichen Vollmacht, die unterzeichnet sein muss und vom vertrauenswürdigen Kurier bei der Registrierungsbehörde persönlich vorzulegen ist, ist hier abgelegt: 6.2.   Zertifikatantrag in Papierform (Muster) Ein Muster des Zertifikatantrags in Papierform, der unterzeichnet sein muss und vom vertrauenswürdigen Kurier bei der Registrierungsbehörde persönlich vorzulegen ist, ist hier abgelegt: 7.   Glossar Die wichtigsten Begriffe dieser Unteranlage sind in den CEF-Begriffsbestimmungen auf dem Webportal der CEF-Digital abgelegt: https://ec.europa.eu/cefdigital/wiki/display/CEFDIGITAL/CEF+Definitions Die wichtigsten Akronyme, die in dieser Beschreibung der Komponente verwendet werden, sind im CEF-Glossar auf dem Webportal der CEF-Digital abgelegt: https://ec.europa.eu/cefdigital/wiki/pages/viewpage.action?spaceKey=CEFDIGITAL&title=CEF+Glossary (1)  Eine PKI (Public Key Infrastruktur) besteht aus Rollen, Richtlinien, Verfahren und Systemen für die Schaffung, Verwaltung und Sperrung digitaler Zertifikate. (2)  Identifiziert durch den Attributwert „O=“ „Subject“ ist der „Distinguished Name“ des ausgestellten Zertifikats. (3)  https://en.wikipedia.org/wiki/Public_key_infrastructure (4)  Die aktuellen Versionen der CP und CPS können heruntergeladen werden unter: https://www.telesec.de/en/sbca-en/support/download-area/. (5)  Eine Vollmacht ist ein Rechtsdokument, mit dem die Organisation die Person ermächtigt und autorisiert, die Generierung eines Zertifikats im Namen von T-Systems International GmbH für den Dienst TeleSec Shared Business CA zu beantragen, die von der Europäischen Kommission als für den CEF PKI-Dienst zuständige Person offiziell benannt wurde. Siehe auch Nummer 6. (6)  Vgl. Nummer 5. (7)  Eine PKI (Public Key Infrastruktur) besteht aus Rollen, Richtlinien, Verfahren und Systemen für die Schaffung, Verwaltung undSperrung digitaler Zertifikate. (8)  Der im T-Systems Trust Center lokalisierte Trust-Center-Operator nimmt in seiner vertrauenswürdigen Rolle auch die Aufgabe der internen Registrierungsbehörde wahr. (9)  Identifiziert durch den Attributwert „O=“ „Subject“ ist der „Distinguished Name“ des ausgestellten Zertifikats. (10)  Die aktuellen Versionen der T-Systems SBCA CP/CPS können heruntergeladen werden unter: https://www.telesec.de/en/sbca-en/support/download-area/.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.