Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1926 des Rates vom 19. November 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals zu vertreten ist

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Quellenkennung: 32018D1926. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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10.12.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 313/13 BESCHLUSS (EU) 2018/1926 DES RATES vom 19. November 2018 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (1) ist am 5. Januar 1976 in Kraft getreten. (2) Die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa („UNECE“) hat im Rahmen des AETR eine AETR–Sachverständigengruppe eingerichtet. Dieses Gremium ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung des AETR auszuarbeiten und dem Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE zu unterbreiten. (3) Die AETR–Sachverständigengruppe berät derzeit über Änderungen des AETR auf der Grundlage eines Vorschlags, der einem — mit dem Beschluss (EU) 2016/1877 des Rates (2) angenommenen — Standpunkt der Union dazu folgt.. Eine weitere Änderung des AETR erscheint notwendig, damit nicht der EU angehörende Vertragsparteien des AETR sich auf der Grundlage harmonisierter Sicherheits- und Datenschutzstandards am Austausch von Informationen über Fahrerkarten beteiligen können. (4) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (3) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre nationalen elektronischen Fahrerkartenregister durch das Benachrichtigungssystem TACHOnet (Telematics Network for the Exchange of Information Concerning the Issuing of Tachograph Cards) zu vernetzen oder, wenn sie ein kompatibles System einsetzen, sicherzustellen, dass der Austausch elektronischer Daten mit allen anderen Mitgliedstaaten über das Benachrichtigungssystem TACHOnet möglich ist. TACHOnet ist eine Plattform für den Austausch von Informationen über Fahrerkarten zwischen den Mitgliedstaaten, um sicherzustellen, dass Fahrer Inhaber nur einer Fahrerkarte sind. (5) Um eine europaweite Harmonisierung im Bereich des elektronischen Austauschs von Informationen über Fahrerkarten zu erreichen, ist es erforderlich, dass TACHOnet von allen Vertragsparteien des AETR als einheitliche Plattform genutzt wird. (6) Die Anbindung an das Benachrichtigungssystem TACHOnet erfolgt derzeit entweder direkt über einen Anschluss an TESTA (Trans European Services for Telematics between Administrations — Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen) oder indirekt über einen bereits an TESTA angeschlossenen Mitgliedstaat. Da es sich bei TESTA um Dienste handelt, die auf die Mitgliedstaaten und Organe der Union beschränkt sind, können die nicht der EU angehörenden Vertragsparteien des AETR die Anbindung an TACHOnet nur indirekt herstellen. (7) Die Kommission hat kürzlich die indirekten Anbindungen an das Benachrichtigungssystem TACHOnet geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass sie nicht dasselbe Sicherheitsniveau wie TESTA aufweisen. Insbesondere gibt es keine ausreichende Gewähr für Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen, die über indirekte Anbindungen ausgetauscht werden. Die indirekte Anbindung an TACHOnet sollte daher durch eine sichere Anbindung ersetzt werden. (8) eDelivery ist ein von der Kommission entwickeltes Netz von Verbindungsknoten für die digitale Kommunikation, bei dem jeder Teilnehmer auf nationaler Ebene zu einem Knoten wird, der Standard-Übertragungsprotokolle und -sicherheitsrichtlinien verwendet. eDelivery ist ein flexibles Instrument, das an die jeweiligen Dienste angepasst werden kann. (9) eDelivery nutzt weitverbreitete Sicherheitstechnologien wie PKI (Public Key Infrastructure), um die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen zu gewährleisten. Der Zugang der nicht der EU angehörenden AETR-Vertragsparteien zu TACHOnet sollte über eDelivery gewährt werden. (10) Die AETR–Vertragsparteien sollten ein besonderes Verfahren für den Empfang der digitalen Zertifikate und der entsprechenden elektronischen Schlüssel, die den Zugang zu TACHOnet gewähren, befolgen. (11) Die Anbindung an TACHOnet über eDelivery bedeutet, dass die AETR–Vertragsparteien verpflichtet sind, sicherzustellen, dass die elektronischen Schlüssel und Zertifikate, mit denen Zugang zum System gewährt wird, geschützt sind und nicht von unbefugten Parteien verwendet werden können. Die AETR-Vertragsparteien sollten ferner gewährleisten, dass Schlüssel, deren Zertifikate abgelaufen sind, nicht mehr verwendet werden. (12) Es ist erforderlich, den Schutz personenbezogener Daten, die den Parteien über TACHOnet zur Verfügung stehen, muss gemäß dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981 zu gewährleisten. (13) Nationale Behörden, die an TACHOnet angebunden sind, sind verpflichtet, die entsprechende technische Umsetzung zu realisieren, um sicherzustellen, dass TACHOnet auf einem hohen Leistungsniveau arbeitet. Es ist Aufgabe der Kommission, die Tests zu erstellen, mit denen dieses Leistungsniveau bestätigt wird, und sie in Abstimmung mit den zuständigen nationalen Behörden durchzuführen. (14) In seinem Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (4) erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union an, dass das Arbeitsgebiet des im Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals in die externe Zuständigkeit der Union fällt. Diese Zuständigkeit wurde seither in zahlreichen vom Unionsgesetzgeber erlassenen Rechtsakten ausgeübt, einschließlich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 (5) und (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Da der Gegenstand des AETR in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Aushandlung und den Abschluss aller einschlägigen Abkommen und deren Änderungen bei der Union. (15) Vorschläge der Vertragsparteien können im Falle ihrer Annahme durch die AETR–Sachverständigengruppe zu einer Änderung des AETR führen, nachdem ein Verfahren zur Änderung des AETR eingeleitet und abgeschlossen worden ist. Wenn die Vorschläge der Vertragsparteien von der AETR-Sachverständigengruppe angenommen werden, sind die Unionsmitgliedstaaten als Vertragsparteien des AETR vorbehaltlich eines etwaigen gesonderten Beschlusses des Rates gemäß Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in einem zweiten Schritt zur Zusammenarbeit, unter Einsatz des Verfahrens zur Überarbeitung des AETR nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet. Die vorgeschlagenen Änderungen des AETR werden erst wirksam, wenn die Überarbeitung des AETR abgeschlossen ist. (16) Es ist angemessen, den im Namen der Union in der AETR–Sachverständigengruppe zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderung des AETR für die Union bindend sein wird. (17) Da die Union nicht Vertragspartei des AETR ist und ihr Status es ihr nicht erlaubt, die vorgeschlagenen Änderungen zu übermitteln, sollten die Mitgliedstaaten im Namen und im Interesse der Union die vorgeschlagenen Änderungen der AETR–Sachverständigengruppe im Geiste der loyalen Zusammenarbeit übermitteln, um die Verwirklichung der Unionsziele zu fördern. (18) Der Standpunkt der Union ist von ihren Mitgliedstaaten, die Mitglied der AETR–Sachverständigengruppe und des UNECE Hauptausschusses Straßenverkehr sind, einvernehmlich zu vertreten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Sachverständigengruppe des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) zu vertreten ist, besteht darin, die vorgeschlagenen Änderungen des AETR gemäß dem diesem Beschluss beigefügten Dokument zu befürworten. Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Vertragsparteien des AETR sind, gemeinsam vorgetragen. Formale und geringfügige Änderungen des in Artikel 1 genannten Standpunkts können ohne Änderung des Standpunkts vereinbart werden. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 19. November 2018. Im Namen des Rates Die Präsidentin E. KÖSTINGER (1)   ABl. L 95 vom 8.4.1978, S. 1. (2)  Beschluss (EU) 2016/1877 des Rates vom 17. Oktober 2016 zur Festlegung des gemeinsamen Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen zu vertreten ist (ABl. L 288 vom 22.10.2016, S. 49). (3)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1). (4)  ECLI:EU:C1971:32. (5)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1). ANHANG NEUE ANLAGE DES AETR Anlage 4 TACHOnet-Spezifikationen 1.   Anwendungsbereich und Zweck 1.1.   Diese Anlage enthält die Bedingungen für die Anbindung der AETR-Vertragsparteien an TACHOnet durch elektronische Zustellung (eDelivery). 1.2.   Vertragsparteien, die sich durch eDelivery mit TACHOnet vernetzen, müssen die in dieser Anlage festgelegten Bestimmungen einhalten. 2.   Begriffsbestimmungen a)   „Vertragspartei“ (contracting party) oder „Partei“ (party): eine AETR-Vertragspartei; b)   „elektronische Zustellung“ (eDelivery): ein von der Europäischen Kommission entwickelter Dienst, der die Übermittlung von Daten zwischen Dritten mit elektronischen Mitteln ermöglicht und einen Nachweis der Handhabung der übermittelten Daten erbringt, darunter den Nachweis der Absendung und des Empfangs der Daten, und der die übertragenen Daten vor unbefugter Veränderung schützt; c)   „TACHOnet“: das System für den elektronischen Austausch von Informationen über Fahrerkarten zwischen den Vertragsparteien im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014; d)   „Zentralstelle“ (central hub): das Informationssystem, mit dessen Hilfe die TACHOnet-Benachrichtigungen zwischen den anfragenden und antwortenden Parteien ausgetauscht werden können; e)   „anfragende Partei“ (requesting party): die Vertragspartei, die eine TACHOnet-Anfrage oder -Mitteilung abschickt, die dann über die Zentralstelle an die entsprechende antwortende Partei geleitet wird; f)   „antwortende Partei“ (responding party): die Vertragspartei, an die die TACHOnet-Anfrage oder -Mitteilung gerichtet ist; g)   „Karten ausstellende Behörde“ („card issuing authority“, CIA): die Stelle, die von einer Vertragspartei ermächtigt wurde, Fahrtenschreiberkarten auszustellen und zu verwalten. 3.   Allgemeine Zuständigkeiten 3.1.   Keine Vertragspartei kann Vereinbarungen über den Zugang zu TACHOnet im Namen einer anderen Partei treffen oder auf eine andere Art und Weise die andere Vertragspartei auf der Grundlage dieser Anlage vertreten. Keine Vertragspartei handelt im Zusammenhang mit dem in dieser Anlage genannten Tätigkeiten als Unterauftragnehmer der anderen Vertragspartei 3.2.   Die Vertragsparteien gewähren über TACHOnet Zugang zu ihrem nationalen Fahrerkartenregister und zwar in einer Art und Weise und mit einem Leistungsniveau wie in Unteranlage 4.6 festgelegt. 3.3.   Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig und unverzüglich über Störungen oder Fehler in ihrem Zuständigkeitsbereich, die den normalen Betrieb von TACHOnet gefährden könnten. 3.4.   Jede Partei meldet dem AETR-Sekretariat Ansprechpartner für TACHOnet. Jede Änderung der Ansprechpartner ist dem AETR-Sekretariat schriftlich mitzuteilen. 4.   Tests für die Anbindung an TACHOnet 4.1.   Die Anbindung einer Vertragspartei an TACHOnet gilt als hergestellt, wenn die Verbindungs-, Integrations- und Leistungstests nach den Anweisungen und unter der Aufsicht der Europäischen Kommission erfolgreich abgeschlossen wurden. 4.2.   Bei einem Nichtbestehen der Vortests kann die Europäische Kommission die Testphase vorübergehend anhalten. Die Tests werden fortgesetzt, sobald die Vertragspartei der Europäischen Kommission mitgeteilt hat, dass die für eine erfolgreiche Durchführung der Vortests erforderlichen technischen Verbesserungen auf nationaler Ebene vorgenommen worden sind. 4.3.   Die Höchstdauer der Vortests beträgt sechs Monate. 5.   Vertrauensarchitektur 5.1.   Die TACHOnet-Vertrauensarchitektur muss die Vertraulichkeit, Integrität und Nichtabstreitbarkeit von TACHOnet-Benachrichtigungen gewährleisten. 5.2.   Die TACHOnet-Vertrauensarchitektur beruht auf einer von der Europäischen Kommission eingerichteten Public Key Infrastruktur (PKI), deren Anforderungen in den Teilanlagen 4.8 und 4.9 festgelegt sind. 5.3.   Folgende Stellen werden innerhalb der TACHOnet-Vertrauensarchitektur tätig: a) Die Zertifizierungsbehörde, die für die Generierung der digitalen Zertifikate, die von der Registrierungsbehörde den nationalen Behörden der Vertragsparteien (über die von ihnen ernannten vertrauenswürdigen Kuriere) übermittelt werden, sowie für den Aufbau der technischen Infrastruktur für die Ausstellung, die Sperrung und die Erneuerung der digitalen Zertifikate zuständig ist. b) Inhaber von Domänen, die für den Betrieb der in Unteranlage 4.1 genannten Zentralstelle sowie für die Validierung und Koordinierung der TACHOnet-Vertrauensarchitektur zuständig sind. c) Die Registrierungsbehörde, die für die Registrierung und Genehmigung der Anträge auf Ausstellung, Sperrung und Erneuerung digitaler Zertifikate sowie für die Überprüfung der Identität vertrauenswürdiger Kuriere zuständig ist. d) Vertrauenswürdiger Kurier ist eine von den nationalen Behörden für die Übermittlung des öffentlichen Schlüssels an die Registrierungsbehörde und für die Entgegennahme des entsprechenden von der Zertifizierungsbehörde generierten Zertifikats benannte Person. e) Die Nationale Behörde der Vertragspartei, die i) private Schlüssel und die entsprechenden öffentlichen Schlüssel generiert, die in die von der Zertifizierungsbehörde generierten Zertifikate eingetragen werden; ii) bei der Zertifizierungsbehörde die digitalen Zertifikate beantragt; iii) den vertrauenswürdigen Kurier benennt. 5.4.   Die Zertifizierungsbehörde und die Registrierungsbehörde werden von der Europäischen Kommission benannt. 5.5.   Jede Vertragspartei, die sich an das TACHOnet anbindet, muss zur Zeichnung und Verschlüsselung einer TACHOnet-Benachrichtigung die Ausstellung eines digitalen Zertifikats nach Unteranlage 4.9 beantragen. 5.6.   Ein Zertifikat kann nach Unteranlage 4.9 gesperrt werden. 6.   Datenschutz und Vertraulichkeit 6.1.   Im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen auf internationaler und nationaler Ebene und insbesondere mit dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die Parteien alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit der TACHOnet-Daten zu gewährleisten und um die Änderung, den Verlust, die unbefugte Verarbeitung dieser Daten oder den unbefugten Zugang zu diesen Daten zu verhindern (insbesondere im Hinblick auf Authentizität, Vertraulichkeit, Rückverfolgbarkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Nichtabstreitbarkeit und Sicherheit der Benachrichtigungen). 6.2.   Jede Partei schützt ihre eigenen Systeme gegen unbefugte Nutzung, schädliche Programmcodes, Viren, unbefugte Computerzugriffe, Verstöße gegen den Datenschutz und die Manipulation von Daten sowie sonstige vergleichbare Handlungen Dritter. Die Parteien vereinbaren, wirtschaftlich angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um die Übertragung von Viren, Zeitbomben, Würmern oder ähnlicher Schadsoftware sowie sonstiger Computerprogrammroutinen zu verhindern, die in die Computersysteme anderer Parteien eindringen können. 7.   Kosten 7.1.   Die Vertragsparteien tragen ihre eigenen Entwicklungs- und Betriebskosten, die bei ihren eigenen Datensystemen und Verfahren anfallen, die sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dieser Anlage benötigen. 7.2.   Die in Unteranlage 4.1 genannten Dienste werden von der Zentralstelle kostenfrei zur Verfügung gestellt. 8.   Vergabe von Unteraufträgen 8.1.   Die Parteien können über alle Dienste, für die sie nach dieser Anlage zuständig sind, Unteraufträge vergeben. 8.2.   Solche Unteraufträge befreien die Partei nicht von ihrer Zuständigkeit nach dieser Anlage, auch nicht von der Zuständigkeit für ein nach Unteranlage 4.6 angemessenes Leistungsniveau. Unteranlage 4.1 Allgemeine Aspekte des TACHOnet 1.   Allgemeine Beschreibung TACHOnet ist ein System für den elektronischen Austausch von Informationen über Fahrerkarten zwischen den AETR-Vertragsparteien. TACHOnet leitet Informationsanfragen von der anfragenden Partei an die antwortende Partei ebenso weiter wie die Antwort der Letzteren an die Erstere. Vertragsparteien, die Teil von TACHOnet sind, müssen ihre nationalen Fahrerkartenregister an das System anbinden. 2.   Architektur Das TACHOnet-Benachrichtigungssystem umfasst folgende Komponenten: 2.1. eine Zentralstelle, die in der Lage ist, die Anfrage einer anfragenden Partei entgegenzunehmen, sie zu validieren und sie an die antwortenden Parteien weiterzuleiten. Die Zentralstelle wartet auf die Beantwortung durch die antwortenden Parteien, konsolidiert alle Antworten und leitet die konsolidierte Antwort an die anfragende Partei weiter. 2.2. die nationalen Systeme der Parteien, die über eine Schnittstelle verfügen, über die sowohl Anfragen an die Zentralstelle gesendet als auch die Antworten von dieser empfangen werden können. Für die nationalen Systeme kann urheberrechtlich geschützte oder kommerzielle Software verwendet werden, um Benachrichtigungen der Zentralstelle zu empfangen oder an diese zu senden. 3.   Verwaltung 3.1.   Die Zentralstelle wird von der Europäischen Kommission verwaltet, die für den technischen Betrieb und die Instandhaltung der Zentralstelle zuständig ist. 3.2.   Die Zentralstelle speichert alle Daten höchstens sechs Monate lang, es sei denn, es handelt sich um die in Unteranlage 4.7 genannten Protokolldaten und statistischen Daten. 3.3.   Die Zentralstelle erlaubt keinen Zugriff auf personenbezogene Daten, es sei denn, hierzu befugtes Personal der Europäischen Kommission benötigt diesen Zugang für die Zwecke der Überwachung, der Instandhaltung und der Fehlerbehebung. 3.4.   Jede Vertragspartei ist zuständig für 3.4.1. die Einrichtung und Verwaltung ihrer nationalen Systeme, einschließlich der Schnittstellen mit der Zentralstelle; 3.4.2. die Installation und Instandhaltung der Hardware und Software ihrer nationalen urheberrechtlich geschützten oder kommerziellen Systeme; 3.4.3. die funktionierende Interoperabilität ihrer nationalen Systeme mit der Zentralstelle, darunter die Bearbeitung von Fehlermeldungen der Zentralstelle; 3.4.4. die Ergreifung aller Maßnahmen, die für die Wahrung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Informationen notwendig sind; 3.4.5. den Betrieb der nationalen Systeme gemäß den in Unteranlage 4.6 festgelegten Leistungsanforderungen. Unteranlage 4.2 TACHOnet-Benachrichtigungen 1.   Das TACHOnet-Benachrichtigungssystem muss folgende Funktionen bieten: 1.1. „Check Issued Cards (CIC)“ (Überprüfung der ausgestellten Karten): Mit Hilfe dieser Funktion kann die anfragende Vertragspartei einer oder allen antwortenden Partei(en) eine Anfrage zur Überprüfung der ausgestellten Karten übermitteln, um festzustellen, ob ein Antragsteller bereits über eine in einer antwortenden Parteien ausgestellte Fahrerkarte verfügt. Die antwortenden Parteien reagieren auf die Anfrage mit einer Antwort nach der Überprüfung der ausgestellten Karten „Check Issued Cards Response“. 1.2. „Check Card Status (CCS)“ (Überprüfung des Kartenstatus): Mit dieser Funktion kann die anfragende Partei bei der antwortenden Partei Einzelheiten zu der von letzterer ausgestellten Karte abfragen, indem sie eine Anfrage zur Überprüfung des Kartenstatus „Check Card Status Request“ schickt. Die antwortende Partei reagiert auf die Anfrage mit einer Antwort nach Überprüfung des Kartenstatus „Check Card Status Response“. 1.3. „Modify Card Status (MCS)“ (Änderung des Kartenstatus): Mit dieser Funktion kann die anfragende Partei der antwortenden Partei eine Mitteilung über die Änderung des Kartenstatus schicken, um ihr mitzuteilen, dass sich der Status einer von ihr ausgestellten Karte geändert hat. Die antwortende Partei reagiert auf die Mitteilung mit einer Bestätigung der Änderung des Kartenstatus „Modify Card Status Acknowledgement“. 1.4. „Issued Card Driving Licence (ICDL)“ (Ausstellung einer Karte anhand des Führerscheins): Mit dieser Funktion kann die anfragende Partei der antwortenden Partei mitteilen, dass sie auf der Grundlage einer von der antwortenden Partei ausgestellten Fahrerlaubnis eine Karte ausgestellt hat. Die antwortende Partei reagiert auf diese Mitteilung mit einer „Issued Card Driving Licence Response“. 2.   Weitere Arten von Benachrichtigungen, wie etwa Fehlermeldungen, die für das reibungslose Funktionieren des TACHOnet als geeignet empfunden werden, sind aufzunehmen. 3.   Die nationalen Systeme müssen bei der Nutzung der in Nummer 1 erläuterten Funktionen den in Tabelle 1 aufgeführten Kartenstatus erkennen. Die Parteien sind jedoch nicht verpflichtet, ein Verwaltungsverfahren einzuführen, das alle aufgeführten Statusmeldungen nutzt. 4.   Erhält eine Partei eine Antwort oder Mitteilung über einen Status, der in ihren Verwaltungsverfahren nicht verwendet wird, überträgt das nationale System den in der eingegangenen Benachrichtigung angegebenen Status in den entsprechenden Status dieses Verfahrens. Die Benachrichtigung darf von der antwortenden Partei nicht abgewiesen werden, sofern der in der Benachrichtigung angegebene Status in Tabelle 1 aufgeführt ist. 5.   Der in Tabelle 1 aufgeführte Kartenstatus darf nicht dazu verwendet werden, die Gültigkeit der Fahrerlaubnis festzustellen. Fragt eine Partei das Register der Karten ausstellenden nationalen Behörde über die CCS-Funktion ab, muss die Antwort ein spezielles Feld „valid for driving“ (gültig als Fahrerlaubnis) enthalten. Die nationalen Verwaltungsverfahren müssen so ausgelegt sein, dass die CCS-Antworten stets den entsprechenden Wert für „valid for driving“ (gültig als Fahrerlaubnis) enthalten. Tabelle 1 Kartenstatusmeldungen „Card Status“ (Kartenstatus) Begriffsbestimmung „Application“ (Beantragung) Bei der CIA geht ein Antrag auf Ausstellung einer Fahrerkarte ein. Diese Information wird registriert und mit den generierten Suchschlüsseln in die Datenbank eingegeben. „Approved“ (genehmigt) Die CIA h

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.