Europäische Union

2006/665/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2006 zur vorübergehenden Ermächtigung Spaniens, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf die Identifizierung und Etikettierung nicht entsprechendes, aus Neuseeland eingeführtes Saatgut der Art Pinus radiata und daraus erzeugtes Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4320)

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4.10.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 273/5 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Oktober 2006 zur vorübergehenden Ermächtigung Spaniens, bestimmtes, den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf die Identifizierung und Etikettierung nicht entsprechendes, aus Neuseeland eingeführtes Saatgut der Art Pinus radiata und daraus erzeugtes Pflanzgut zum Verkehr zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 4320) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (2006/665/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1, auf Antrag Spaniens, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Spanien ist die erzeugte Menge von Saat- und Pflanzgut der Art Pinus radiata, das den Anforderungen der Richtlinie 1999/105/EG an Vermehrungsgut entspricht, derzeit unzureichend, um den Bedarf der Endkunden zu decken. Das erforderliche Vermehrungsgut kann von anderen Mitgliedstaaten nicht geliefert werden. (2) Neuseeland kann Vermehrungsgut der betreffenden Art für die Erzeugung von Pflanzgut in ausreichender Menge liefern. Dieses Saatgut entspricht jedoch in Bezug auf Identifizierung und Etikettierung nicht der Richtlinie 1999/105/EG. (3) Um den Engpass zu überbrücken, sollte Spanien ermächtigt werden, vorübergehend Saatgut und daraus erzeugtes Pflanzgut der Art Pinus radiata zum Verkehr zuzulassen, das weniger strengen Anforderungen in Bezug auf Identifizierung und Etikettierung genügt. (4) Dieses Saat- und Pflanzgut sollte mit einem Schriftstück in Verkehr gebracht werden, das Angaben zu seiner Identifizierung enthält. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Spanien wird ermächtigt, 400 kg Saatgut der Art Pinus radiata mit Ursprung in Neuseeland, das den Anforderungen der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf Identifizierung und Etikettierung nicht entspricht und zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt ist, bis zum 31. Dezember 2006 gemäß den Anforderungen im Anhang dieser Entscheidung zum Verkehr zuzulassen. (2)   Spanien wird ermächtigt, Pflanzgut, erzeugt aus dem Saatgut gemäß Absatz 1, das den Anforderungen der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG in Bezug auf Identifizierung und Etikettierung nicht entspricht, gemäß den Anforderungen des Anhangs dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 2011 zum Verkehr zuzulassen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 3. Oktober 2006 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 11 vom 15.1.2000, S. 17. ANHANG Identifizierung und Etikettierung von Saat- und Pflanzgut 1. Zur Identifizierung erforderliche Angaben: a) Identifizierungscode des Ausgangsmaterials, falls verfügbar, b) botanischer Name, c) Kategorie, d) Zweck, e) Art des Ausgangsmaterials, f) etwaige genetische Veränderung, g) Herkunftsgebiet oder Identitätscode, h) gegebenenfalls ist anzugeben, ob das Ausgangsmaterial autochthon/indigen, nichtautochthon/nichtindigen oder unbekannten Ursprungs ist, i) Herkunft oder geografische Lage (Längen- und Breitengrad), j) Höhenlage oder Höhenzone, k) Reifejahr. 2. Auf dem Etikett oder Dokument des Lieferanten erforderliche Angaben: a) die Angaben unter Nummer 1 und darüber hinaus: b) Name des Lieferanten, c) gelieferte Menge, d) Hinweis, dass das Saatgut und das aus diesem Saatgut erzeugte Pflanzgut weniger strengen Anforderungen als denjenigen der Artikel 13 und 14 der Richtlinie 1999/105/EG genügen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.