Europäische Union

94/1075/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1994 über ein Beihilfevorhaben von Deutschland zugunsten des Stahlunternehmens EKO Stahl GmbH, Eisenhüttenstadt (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D1075. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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s von fünf Jahren nach der letzten Stillegung oder nach der letzten Zahlung einer Investitionsbeihilfe im Rahmen des vorliegenden Umstrukturierungsplans, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist, nicht erhöht werden. Artikel 3 (1) Folgende Produktionsanlagen sind endgültig stillzulegen: - Die Mittelprofilstrasse Nr. 450 der HES Hennigsdorfer Elektrostahlwerke GmbH, Hennigsdorf/Brandenburg, mit einer Kapazität von 320 Kilotonnen pro Jahr ist bis spätestens 31. Januar 1995 stillzulegen. Die Stillegung muß endgültig und unwiderruflich sein. - Die Spezialblechwalzanlage der Walzwerk Burg GmbH, Burg/Sachsen-Anhalt, mit einer Kapazität von 41 Kilotonnen pro Jahr ist bis spätestens 31. Januar 1995 stillzulegen. Die Stillegung muß endgültig und unwiderruflich sein. - Der endgültige, unwiderrufliche Abbau von Warmwalzkapazitäten in der ehemaligen DDR zwischen dem 1. Juli 1990 und dem 31. Dezember 1996, ohne Berücksichtigung der Stillegung der Anlagen in Hennigsdorf und Burg, ohne Berücksichtigung der Stillegungen, die gebraucht werden, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung der für die Sächsische Edelstahlwerke GmbH Freital nach Artikel 95 des EGKS-Vertrages genehmigten Beihilfen zu verringern, und unter Berücksichtigung der nach dem Restrukturierungsplan für die EKO Stahl GmbH vorgesehenen neuen Kapazität, muß mindestens 10 % der Ausgangskapazität in warmgewalzten Fertigerzeugnissen in dem Gebiet der ehemaligen DDR am 1. Juli 1990 betragen. Diese Stillegung ist erforderlich zum Ausgleich der Befreiungen nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS. (2) Die Endgültigkeit dieser Stillegungen wird entweder durch den Abbruch der betreffenden Anlagen oder ihren Verkauf in Länder ausserhalb Europas gewährleistet. Artikel 4 Die Genehmigung der Beihilfen gemäß Artikel 1 ist darüber hinaus an folgende Bedingungen gebunden: 1. Die Netto-Zinslast der EKO Stahl GmbH beträgt zum Zeitpunkt ihrer 60 %igen Privatisierung netto mindestens 3,5 % des Jahresumsatzes. 2. Das Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger beantragt und erhält Steuererleichterungen weder für die bis zur Privatisierung aufgelaufenen Verluste noch für künftige Verluste, wenn diese durch staatliche Beihilfen gedeckt sind. 3. Das begünstigte Unternehmen führt sämtliche Umstrukturierungsmaßnahmen durch, die in dem der Kommission vorgelegten Umstrukturierungsplan aufgeführt sind, und zwar entsprechend dem darin enthaltenen Zeitplan. Artikel 5 (1) Deutschland gewährleistet seine volle Mitarbeit im Rahmen der folgenden Überwachungsmaßnahmen: a) Deutschland unterbreitet der Kommission halbjährlich, und zwar spätestens am 15. März und 15. September, Berichte mit vollständigen Angaben in Übereinstimmung mit dem Anhang über die begünstigte Gesellschaft und die Umstrukturierung. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 15. März 1995 und der letzte bis zum 15. September 2000 zu übermitteln, sofern die Kommission nicht etwas anderes beschließt. b) Die Berichte enthalten vollständige Angaben, die der Kommission ermöglichen, den Umstrukturierungsprozeß sowie die Schaffung und Nutzung von Kapazitäten zu verfolgen, sowie hinreichende Finanzangaben, damit sie prüfen kann, ob ihre Bedingungen erfuellt werden. Die Berichte enthalten mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben, wobei die Kommission sich vorbehält, den Anhang aufgrund der im Laufe der Überwachung gewonnen Erkenntnisse zu ändern. Deutschland ist dafür verantwortlich, das begünstigte Unternehmen zur Herausgabe sämtlicher relevanter Daten zu verpflichten, auch wenn diese unter anderen Umständen als vertraulich betrachtet würden. (2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Berichte Halbjahresberichte, die sie dem Rat bis spätestens 1. Mai bzw. 1. November übermittelt, damit dieser sie gegebenenfalls erörtern kann. Plant das begünstigte Unternehmen Investitionen zur Schaffung oder Erweiterung von Kapazitäten, so unterrichtet die Kommission den Rat durch einen Bericht über die Finanzierung, in dem nachgewiesen wird, daß diese keine staatlichen Beihilfen enthält. Artikel 6 (1) Die Kommission kann jederzeit beschließen, daß die Berichte nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) vierteljährlich erstellt werden müssen, wenn sie dies zur Erfuellung ihrer Überwachungsaufgaben für erforderlich hält. Die Kommission kann jederzeit einen mit Zustimmung Deutschlands ausgewählten unabhängigen Berater damit beauftragen, die Ergebnisse der Überwachung auszuwerten, etwaige erforderliche Nachforschungen anzustellen und dem Rat Bericht zu erstatten. (2) Die Kommission kann gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag erforderlichenfalls Kontrollen des begünstigten Unternehmens vornehmen, um die Richtigkeit der in den Berichten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) enthaltenen Angaben und insbesondere die Erfuellung der in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen zu überprüfen. Reicht ein Mitgliedstaat eine Beschwerde ein, nach der die staatlichen Beihilfen das Unternehmen in die Lage versetzt, die Marktpreise zu unterbieten, so leitet die Kommission eine Untersuchung insbesondere nach Artikel 60 EGKS-Vertrag ein. (3) Durch Prüfung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Berichte stellt die Kommission sicher, daß die Anforderungen insbesondere des Artikels 1 Absatz 7 eingehalten werden. Artikel 7 (1) Unbeschadet etwaiger Sanktionen, die die Kommission auf der Grundlage des EGKS-Vertrags auferlegen kann, kann sie jederzeit die Aussetzung der Beihilfezahlungen oder die Rückforderung bereits gewährter Beihilfen verlangen, wenn sie aufgrund der ihr übermittelten Angaben feststellt, daß die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nicht eingehalten werden. Kommt Deutschland einem solchen Verlangen nicht nach, so findet Artikel 88 EGKS-Vertrag Anwendung. (2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Berichte eine wesentliche Abweichung von den der Prüfung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit zugrundeliegenden Finanzangaben fest, so kann sie Deutschland auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Umstrukturierungsmaßnahmen des begünstigten Unternehmens zu verstärken. Artikel 8 Die Entscheidung Nr. 94/256/EGKS (1) wird aufgehoben. Artikel 9 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57. (1) ABl. Nr. L 112 vom 3. 5. 1994, S. 45.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.