Europäische Union

AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Protokoll Nr. 1 - über die Satzung der Europäischen Investitionsbank

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Avis juridique important | 11994N/PRO/01 AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Protokoll Nr. 1 - über die Satzung der Europäischen Investitionsbank Amtsblatt Nr. C 241 vom 29/08/1994 S. 0349 Protokoll Nr. 1 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank ERSTER TEIL ANPASSUNG DER SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK Artikel 1 Artikel 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Nach Artikel 198d dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank: - das Königreich Belgien, - das Königreich Dänemark, - die Bundesrepublik Deutschland, - die Griechische Republik, - das Königreich Spanien, - die Französische Republik, - Irland, - die Italienische Republik, - das Großherzogtum Luxemburg, - das Königreich der Niederlande, - das Königreich Norwegen, - die Republik Österreich, - die Portugiesische Republik, - die Republik Finnland, - das Königreich Schweden, - das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland." Artikel 2 Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung: "(1) Die Bank wird mit einem Kapital von 62 940 Millionen ECU ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> " Artikel 3 Artikel 10 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung: "Artikel 10 Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die Entscheidungen des Rates der Gouverneure mit der Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. Diese Mehrheit muß mindestens 50 v. H. des gezeichneten Kapitals vertreten. Der Rat der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 148 dieses Vertrags vorgesehenen Bestimmungen ab." Artikel 4 Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung: "(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 26 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern. Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt: - drei ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden; - drei ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden; - drei ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden; - drei ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden; - zwei ordentliche Mitglieder, die vom Königreich Spanien benannt werden; - ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das von der Griechischen Republik benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Norwegen benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Österreich benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das von der Portugiesischen Republik benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Finnland benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Schweden benannt wird; - ein ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird. Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt: - zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden; - zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden; - zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden; - zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden; - ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird; - ein stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird; - ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Republik Griechenland und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird; - ein stellvertretendes Mitglied, das von dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird; - ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird." Artikel 5 Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung: "Für die qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen erforderlich." ZWEITER TEIL SONSTIGE BESTIMMUNGEN Artikel 6 (1) Die neuen Mitgliedstaaten zahlen folgende Beträge entsprechend ihrem Anteil an dem von den Mitgliedstaaten zum 1. Januar 1995 einzuzahlenden Teil des Kapitals: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Beiträge werden in fünf gleichen Halbjahresraten gezahlt, die jeweils am 30. April und 31. Oktober fällig werden. Die erste Rate wird an demjenigen der beiden Daten fällig, das dem Zeitpunkt des Beitritts als nächstes folgt. (2) An dem Teil, der zum Zeitpunkt des Beitritts aufgrund der am 11. Juni 1990 beschlossenen Kapitalerhöhung noch einzuzahlen ist, beteiligen sich die neuen Mitgliedstaaten wie folgt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Diese Beträge werden in acht gleichen Halbjahresraten gezahlt, die ab 30. April 1995 entsprechend dem für diese Kapitalerhöhungen festgelegten Zeitplan fällig werden. Artikel 7 Die neuen Mitgliedstaaten leisten zum Reservefonds, zu der zusätzlichen Rücklage und zu den den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des dem Beitritt vorausgehenden Jahres), wie sie in der genehmigten Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Zeitpunkten Beiträge, die folgenden Prozentsätzen der Rücklagen und Rückstellungen entsprechen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 8 Die in den Artikeln 6 und 7 dieses Protokolls vorgesehenen Einzahlungen werden von den neuen Mitgliedstaaten in ECU oder in ihrer Landeswährung geleistet. Erfolgt die Zahlung in Landeswährung, so wird für die Berechnung der einzuzahlenden Beträge der ECUUmrechnungskurs zugrunde gelegt, der am letzten Arbeitstag des den betreffenden Einzahlungsterminen vorausgehenden Monats gilt. Die gleiche Berechnungsweise gilt für den Kapitalausgleich nach Artikel 7 des Protokolls über die Satzung der Bank. Artikel 9 (1) Unmittelbar nach dem Beitritt erhöht der Rat der Gouverneure die Mitgliederzahl des Verwaltungsrats durch die Bestellung von vier ordentlichen Mitgliedern, von denen jeder neue Mitgliedstaat eines benennt, sowie eines im gegenseitigen Einvernehmen von dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden benannten stellvertretenden Mitglieds. (2) Die Amtszeit der so bestellten ordentlichen Mitglieder und des so bestellten stellvertretenden Mitglieds läuft mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure ab, auf welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 1997 geprüft wird.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.