Europäische Union

2014/687/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6750) Text von Bedeutung für den EWR

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che Anteile des Abwassers durch Mikroorganismen unter Luftabschluss in Methan, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff usw. umgewandelt. Der Prozess erfolgt in einem luftdichten Reaktor. Die Mikroorganismen werden im Anaerobreaktor als Biomasse (Schlamm) zurückgehalten. Das bei diesem biologischen Prozess entstehende Biogas besteht aus Methan, Kohlendioxid und anderen Gasen (Wasserstoff, Schwefelwasserstoff usw.) und kann zur Energieerzeugung genutzt werden. Wegen der verbleibenden CSB-Frachten ist die anaerobe Behandlung als Vorbehandlung vor der aeroben Behandlung zu betrachten. Die anaerobe Vorbehandlung reduziert das Volumen des bei der biologischen Behandlung entstehenden Schlamms. Dritte Reinigungsstufe Die dritte Reinigungsstufe beinhaltet Techniken wie z. B. die Filtration zur Abtrennung weiterer Feststoffe, die Nitrifikation und die Denitrifikation zur Elimination von Stickstoff oder Flockung/Fällung mit anschließender Phosphatfiltration. In der Regel erfolgt eine dritte Reinigungsstufe dann, wenn die Vorklärung und die biologische Behandlung nicht ausreichend sind, um die erforderlichen niedrigen AFS-, Stickstoff- oder Phosphorkonzentrationen zu erzielen (etwa aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten). Angemessen ausgelegte und betriebene Anlagen zur biologischen Behandlung Eine angemessen ausgelegte und betriebene Anlage zur biologischen Behandlung setzt eine geeignete Ausgestaltung und Dimensionierung der Behandlungsbehälter/-becken (z. B. Sedimentationsbehälter) entsprechend der jeweiligen hydraulischen Belastung und den vorhandenen Verunreinigungen voraus. Niedrige AFS-Emissionen werden durch eine gute Ausfällung der aktiven Biomasse erreicht. Mit regelmäßigen Überprüfungen der Auslegung, der Dimensionierung und des Betriebs der Anlage zur Abwasserbehandlung sind diese Ziele leichter zu erreichen. 1.7.3.   Beschreibung der Techniken zur Abfallvermeidung und Abfallmanagement Technik Beschreibung System zur Abfallbewertung und -entsorgung Systeme zur Abfallbewertung und zum Abfallmanagement werden eingesetzt, um machbare Ansätze zur optimierten Vermeidung, Wiederverwendung, Rückgewinnung, Recyclierung und endgültigen Entsorgung der Abfälle zu ermitteln. Abfallverzeichnisse ermöglichen die Identifizierung und die Einstufung von Typen, Merkmalen, Mengen und Herkunft der einzelnen Abfallfraktionen. Getrennte Sammlung unterschiedlicher Abfallfraktionen Die getrennte Sammlung unterschiedlicher Abfallfraktionen jeweils am Entstehungsort und ggf. die Zwischenlagerung der Abfälle können die Möglichkeiten zur Wiederverwendung oder zum Recyclieren der Abfälle verbessern. Die getrennte Sammlung beinhaltet auch die Abtrennung und Einstufung gefährlicher Abfallfraktionen (z. B. Öl- und Fettrückstände, Hydraulik- und Transformatoröle, Altbatterien, Elektroschrott, Lösemittel, Lacke, Biozide und Chemikalienrückstände). Mischung geeigneter Rückstandsfraktionen Mischung geeigneter Rückstandsfraktionen je nach bevorzugten Optionen zur Wiederverwendung/zum Recycling und je nach weiterer Behandlung und Entsorgung. Vorbehandlung von Prozessrückständen vor der Wiederverwendung bzw. vor dem Recycling Die Vorbehandlung umfasst Techniken wie zum Beispiel: — Entwässern z. B. von Schlamm, Rinde oder Spuckstoffen sowie gelegentlich Trocknung zur Verbesserung der Wiederverwendungsmöglichkeiten noch vor der Nutzung (z. B. Erhöhen des Brennwerts vor der eigentlichen Verbrennung); oder — Entwässern zur Gewichts- oder Volumenreduzierung für den Transport; zur Entwässerung werden Bandpressen, Schraubenpressen, Dekantierzentrifugen und Kammerfilterpressen eingesetzt; — Zerkleinern/Schreddern von Spuckstoffen z. B. aus der Altpapierverarbeitung und Abtrennung metallischer Teile zur Verbesserung des Verbrennungsverhaltens vor der Verbrennung; — biologische Stabilisierung vor dem Entwässern, wenn eine Verwendung in der Landwirtschaft vorgesehen ist. Stoffliche Rückgewinnung oder Recycling von Prozessrückständen vor Ort Zur Rückgewinnung von Material werden beispielsweise folgende Techniken eingesetzt: — Abscheidung von Fasern aus Wasserströmen und Rückführung in das Ausgangsmaterial; — Rückgewinnung von chemischen Zusatzstoffen, Beschichtungspigmenten usw.; — Rückgewinnung von Kochungschemikalien mit Ablaugekesseln, durch Kaustizieren usw. Rückgewinnung von Energie vor Ort oder an einem anderen Standort aus Abfällen mit hohem Gehalt an organischen Bestandteilen Rückstände aus Entrindungs-, Häcksel- und Siebprozessen usw.; z. B. Rinde, Faserschlamm oder sonstige hauptsächlich organische Rückstände werden wegen ihres Heizwerts in Verbrennungsanlagen verbrannt oder zur Energierückgewinnung in Biomasse-Kraftwerken eingesetzt. Externe stoffliche Verwendung an einem anderen Standort Die stoffliche Verwendung geeigneter Abfälle aus der Zellstoff- und Papierproduktion kann auch in anderen Industriezweigen erfolgen; z. B. — beim Verbrennen in den Öfen oder beim Mischen mit dem Einsatzmaterial für die Herstellung von Zement, Keramik oder Ziegeln (beinhaltet die Rückgewinnung von Energie); — Kompostierung des Papierschlamms oder Ausbringung geeigneter Abfallfraktionen in der Landwirtschaft; — Nutzung anorganischer Abfallfraktionen (Sand, Steine, Grobstaub, Asche und Kalk) im Bausektor (zur Herstellung von Pflastern, zum Straßenbau usw.); Die Eignung von Abfallfraktionen zur Verwendung an anderen Standorten hängt von der Zusammensetzung der Abfälle (z. B. vom Gehalt an anorganischen Stoffen/Mineralien) ab und kommt nur dann in Betracht, wenn bei der vorgesehenen Wiederverwertung nachweislich keine Umwelt- oder Gesundheitsschäden zu erwarten sind. Vorbehandlung der Abfallfraktion vor der Beseitigung Die Vorbehandlung des Abfalls vor der Entsorgung beinhaltet Maßnahmen zur Gewichts- oder Volumenreduzierung vor dem Transport oder der Entsorgung (Entwässern, Trocknen usw.). (1)  In besonderen Fällen muss unter Umständen ein anderes Probenahmeverfahren angewendet werden (z. B. Stichprobe). (2)  Aus wirtschaftlichen und ökologischen Gründen wird anstelle des chemischen Sauerstoffbedarfs (CSB) zunehmend der Gesamtgehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) gemessen. Wenn der TOC bereits als wesentlicher Prozessparameter erfasst wird, ist eine Messung des CSB nicht erforderlich. Allerdings sollte für die jeweilige Emissionsquelle und den betreffenden Schritt in der Abwasserbehandlung eine Korrelation zwischen diesen beiden Parametern ermittelt werden. (3)  Die Prüfung kann auch mit Schnelltests vorgenommen werden. Die Ergebnisse der Schnelltests sollten regelmäßig nach Maßgabe von EN-Normen überprüft werden (z. B. monatlich); wenn keine EN-Normen verfügbar sind, sollten ISO-Normen, nationale Normen oder sonstige internationale Normen zugrunde gelegt werden, die die Ermittlung von Daten in gleicher wissenschaftlicher Qualität gewährleisten. (4)  Für Fabriken, in denen weniger als sieben Tage pro Woche gearbeitet wird, kann die Häufigkeit der CSB- und der AFS-Kontrollen auf die Anzahl der tatsächlichen Produktionstage reduziert werden, oder der Zeitraum für die Probenahme kann auf 48 oder 72 Stunden ausgedehnt werden. (5)  Maßgeblich, wenn in einem Prozess EDTA oder DTPA (Komplexbildner) eingesetzt werden. (6)  Nicht anwendbar bei Fabriken, die Nachweise dafür vorlegen, dass weder AOX erzeugt noch AOX durch chemische Zusatzstoffe oder chemische Ausgangsmaterialien hinzugegeben werden. (7)  Nicht anwendbar bei Anlagen, bei denen nach der Vorklärung nur noch ein sehr geringer Anteil biologischer Bestandteile im Abwasser verbleibt (z. B. bei einigen Papierfabriken zur Herstellung von Spezialpapieren). (8)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf die Herstellung von Marktzellstoff und auf die Zellstoffproduktion in integrierten Fabriken. (Emissionen aus der Papierherstellung wurden nicht berücksichtigt.) (9)  Bei einer kompakten Anlage zur biologischen Abwasserbehandlung können sich etwas höhere Emissionswerte ergeben. (10)  Die höheren Werte im angegebenen Bereich gelten für Fabriken, in denen Eukalyptus aus Regionen mit höherem Phosphorgehalt (z. B. Iberischer Eukalyptus) verwendet wird. (11)  Anwendbar bei Fabriken, in denen Bleichchemikalien auf Chlorbasis eingesetzt werden. (12)  Für Fabriken, in denen Zellstoff mit hoher Festigkeit, Steifheit und Reinheit hergestellt wird (z. B. für Getränkekarton und leichtes gestrichenes Papier), können die Emissionen adsorbierbarer organisch gebundener Halogene (AOX) bis zu 0,25 kg/Tonne lutro betragen. (13)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf die Herstellung von Marktzellstoff und auf die Zellstoffproduktion in integrierten Fabriken. (Emissionen aus der Papierherstellung wurden nicht berücksichtigt.) (14)  Bei einer kompakten Anlage zur biologischen Abwasserbehandlung können sich etwas höhere Emissionswerte ergeben. (15)  Die SOx-Emissionen der Kalköfen erhöhen sich beträchtlich, wenn nicht kondensierbare Starkgase in die Öfen geleitet und keine alkalischen Wäscher verwendet werden. (16)  Anwendbar bei der Behandlung von Schwachgasen. (17)  Anwendbar bei der Behandlung von Starkgasen. (18)  Eine Erhöhung des Trockengehalts der Schwarzlauge führt zu geringeren SO2-Emissionen und höheren NOx-Emissionen. Daher können bei Ablaugekesseln mit niedrigen SO2-Emissionen höhere NOx-Emissionen auftreten und umgekehrt. (19)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich nicht auf Zeiträume, in denen der Ablaugekessel mit einem deutlich geringeren Trockengehalt als normal betrieben wird, weil die Anlage zum Eindicken der Schwarzlauge heruntergefahren oder gewartet wurde. (20)  Wenn in einem Ablaugekessel Schwarzlauge mit einem Trockengehalt > 83 % verbrannt werden soll, sollten die SO2-Emissionen und die Emissionen gasförmiger Schwefelverbindungen im Einzelfall geprüft werden. (21)  Die Werte in diesem Bereich gelten für den Betrieb ohne die Verbrennung von Starkgasen. (22)  Eine Erhöhung des Trockengehalts der Schwarzlauge führt zu geringeren SO2-Emissionen und höheren NOx-Emissionen. Daher können bei Ablaugekesseln mit niedrigen SO2-Emissionen höhere NOx-Emissionen auftreten und umgekehrt. (23)  Die tatsächlichen NOx-Emissionen eines Ablaugekessels hängen vom Trockengehalt und vom Stickstoffgehalt der Schwarzlauge sowie vom Anteil und von der Kombination der verbrannten nicht kondensierbaren Geruchsgase und der sonstigen stickstoffhaltigen Ströme ab (z.B. Gase aus dem Auflösetank, aus dem Kondensat abgeschiedenes Methanol, Bioschlamm). Je höher der Trockengehalt, der Stickstoffgehalt der Schwarzlauge und der Anteil an nicht kondensierbaren Geruchsgasen und sonstigen verbrannten stickstoffhaltigen Strömen, desto eher werden die Emissionswerte im oberen Bereich der BVT-assoziierten Emissionswerte liegen. (24)  Wenn in einem Ablaugekessel Schwarzlauge mit einem Trockengehalt > 83 % verbrannt werden soll, sollten die NO2-Emissionen im Einzelfall geprüft werden. (25)  Bei einem bestehenden Ablaugekessel mit Elektrofilter können die Emissionswerte gegen Ende der Betriebslebensdauer des Filters auf bis zu 50 mg/Nm3 (entspricht 0,4 kg/Tonne lutro) ansteigen. (26)  Zu „Starkgasen“ werden auch Methanol und Terpentin gerechnet. (27)  Wenn in Kalköfen Starkgase verbrannt werden (u. a. Methanol und Terpentin), können die höheren assoziierten Emissionswerte bis zu 40 mg/Nm3 betragen. (28)  Wenn flüssige Brennstoffe pflanzlichen Ursprungs (z. B. Terpentin, Methanol oder Tallöl), einschließlich solcher, die als Nebenprodukte beim Zellstoffaufschluss anfallen, eingesetzt werden, können Emissionen bis zu 350 mg/Nm3 (entspricht 0,35 kg NOx/Tonne lutro) auftreten. (29)  Wenn gasförmige Brennstoffe pflanzlichen Ursprungs (z. B. nicht kondensierbare Gase), einschließlich solcher, die als Nebenprodukte beim Aufschließen des Zellstoffs anfallen, eingesetzt werden, können Emissionen bis zu 450 mg/Nm3 (entspricht 0,45 kg NOx/Tonne lutro) auftreten. (30)  Bei einem vorhandenen Kalkofen mit Elektrofilter können die Emissionswerte gegen Ende der Betriebslebensdauer des Filters auf bis zu 50 mg/Nm3 (entspricht 0,05 kg/Tonne lutro) ansteigen. (31)  Dieser BVT-assoziierte Emissionswert basiert auf einem Abgasvolumenstrom von 100-200 Nm3/Tonne lutro. (32)  Wenn die Umstellung bestehender Anlagen auf eine gestufte Verbrennung nicht machbar ist, können Emissionswerte bis zu 1 000 mg/Nm3 (entspricht 0,2 kg/Tonne lutro) auftreten. (33)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf die Herstellung von Marktzellstoff und auf die Zellstoffproduktion in integrierten Fabriken. (Emissionen aus der Papierherstellung wurden nicht berücksichtigt.) (34)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte gelten nicht für Fabriken zur Herstellung von natürlichem fettdichtem Zellstoff. (35)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte für CSB und Gesamtphosphor gelten nicht für Marktzellstoff auf Eukalyptus-Basis. (36)  Fabriken, in denen Marktzellstoff im Sulfitverfahren hergestellt wird, können eine schonende ClO2-Bleiche vornehmen, um die Produktanforderungen zu erfüllen; dabei entstehen entsprechende AOX-Emissionen. (37)  Nicht anwendbar bei Fabriken mit TCF-Verfahren. (38)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte beziehen sich auf die Herstellung von Marktzellstoff und auf die Zellstofffraktion integrierter Fabriken (Emissionen aus der Papierherstellung wurden nicht berücksichtigt). (39)  Aufgrund der prozessspezifischen höheren Emissionen gelten die BVT-assoziierten Emissionswerte für den Gesamtgehalt an Stickstoff nicht für die Herstellung von Neutralsulfit-Halbzellstoff (NSSC) auf Ammoniumbasis. (40)  Bei Fabriken auf Ammoniumbasis können höhere NOx-Emissionen auftreten: Tagesmittelwerte bis zu 580 mg/Nm3 und Jahresmittelwerte bis zu 450 mg/Nm3. (41)  Bei Ablaugekesseln in Fabriken, in denen Rohstoff mit einem Anteil von mehr als 25 % Hartholz (mit hohem Kaliumgehalt) verwendet wird, können höhere Staubemissionen (bis zu 30 mg/Nm3) auftreten. (42)  Die BVT-assoziierten Emissionswerte für Staub gelten nicht für Anlagen, die auf Ammonium-Basis betrieben werden. (43)  Wegen der prozessspezifisch höheren Emissionen sind die BVT-assoziierten Emissionswerte für SO2 bei Ablaugekesseln, die ständig unter „sauren“ Bedingungen betrieben werden (d. h. bei denen im Prozess zur Sulfitrückgewinnung Sulfitlauge als Waschflüssigkeit für die Nasswäscher verwendet wird), nicht anwendbar. (44)  Bei vorhandenen mehrstufigen Venturi-Wäschern können höhere SO2-Emissionen (Tagesmittelwerte bis zu 400 mg/Nm3 und Jahresmittelwerte bis zu 350 mg/Nm3) auftreten. (45)  Nicht anwendbar im „sauren“ Betrieb, d. h. während der vorbeugenden Wäsche und während des Entfernens von Verkrustungen in den Wäschern; die Emissionen können beim Reinigen eines vorgeschalteten Wäschers bis zu 300-500 mg SO2/Nm3 (bei 5 % O2) und beim Reinigen des Endwäschers bis zu 1 200 mg SO2/Nm3 (halbstündliche Mittelwerte bei 5 % O2) betragen. (46)  Bei stark gebleichtem Holzstoff (Fasergehalt des fertigen Papiers 70-100 %) können Emissionswerte bis zu 8 kg/t auftreten. (47)  Wenn aufgrund der Anforderungen an die Holzstoffqualität (z. B. hoher Weißgrad) keine biologisch abbaubaren oder eliminierbaren Komplexbildner verwendet werden können, können die Stickstoffemissionen insgesamt höher sein als der hier genannte BVT-assoziierte Emissionswertebereich; dies ist entsprechend im Einzelfall zu prüfen. (48)  Wenn aufgrund der Anforderungen an die Holzstoffqualität (z. B. hoher Weißgrad) keine biologisch abbaubaren oder eliminierbaren Komplexbildner verwendet werden können, können die Stickstoffemissionen insgesamt höher sein als der hier genannte BVT-assoziierte Emissionswert; dies ist entsprechend im Einzelfall zu prüfen. (49)  Bei Fabriken mit vollständig geschlossenen Wasserkreisläufen, fallen keine CSB-Emissionen an. (50)  Bei bestehenden Anlagen können wegen der kontinuierlich abnehmenden Qualität des Altpapiers und wegen der Schwierigkeit kontinuierlicher Nachrüstungen der Abwasserbehandlung Emissionen bis zu 0,45 kg/t auftreten. (51)  Bei Fabriken mit einer spezifischen Abwassermenge zwischen 5 und 10 m3/t beträgt der obere Wert 0,008 kg/t. (52)  Bei Fabriken zur Herstellung grafischer Papiere beziehen sich die Werte am oberen Ende des Bereichs auf Anlagen, in denen im Streichprozess Stärke verwendet wird. (53)  Bei Fabriken mit besonderen Gegebenheiten (z. B. häufigen Änderungen der Papiersorte, im Jahresmittel etwa ≥ 5 pro Tag) und bei Fabriken, in denen sehr leichte Spezialpapiere hergestellt werden (im Jahresmittel ≤ 30 g/m2), können höhere Emissionswerte auftreten als hier angegeben. (54)  Die höheren BVT-assoziierten Emissionswerte gelten für Fabriken, in denen hochausgemahlene Papiere hergestellt werden und in denen eine intensive Mahlung erforderlich ist, sowie für Fabriken mit häufigen Änderungen der Papiersorte (im Jahresmittel z. B. ≥ 1-2 Wechsel/Tag).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.