Europäische Union

2004/562/EG: Beschluss Nr. 198 vom 23. März 2004 über den Ersatz und die Aufhebung der Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 110, E 111, E 111 B, E 113, E 114, E 119, E 128 und E 128 B)

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Quellenkennung: 32004D0562. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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5.8.2004    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 259/1 BESCHLUSS Nr. 198 vom 23. März 2004 über den Ersatz und die Aufhebung der Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 110, E 111, E 111 B, E 113, E 114, E 119, E 128 und E 128 B) (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz) (2004/562/EG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER — aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (1), wonach sie alle Verwaltungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und aus späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (2), wonach sie die Muster der zur Anwendung der Verordnungen erforderlichen Dokumente festlegt, aufgrund des Beschlusses Nr. 153 vom 7. Oktober 1993 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 001, E 103 — E 127) (3), aufgrund des Beschlusses Nr. 177 vom 5. Oktober 1999 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 128, E 128 B) (4), aufgrund des Beschlusses Nr. 179 vom 5. Oktober 1999 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 111, E 111 B, E 113 — E 118, E 125 — E 127) (5), aufgrund des Beschlusses Nr. 187 vom 27. Juni 2002 über die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 111, E 111 B) (6), aufgrund des Beschlusses Nr. 191 vom 17. Juni 2003 betreffend die Ersetzung der Vordrucke E 111 und E 111 B durch die Europäische Krankenversicherungskarte (7), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 erforderlichen Vordrucke müssen in Hinblick auf den Beitritt zehn neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 angepasst werden. (2) Ab dem 1. Juni 2004 werden die Vordrucke E 111 und E 111 B gemäß den im Beschluss Nr. 191 festgelegten Modalitäten durch die Europäische Krankenversicherungskarte ersetzt. Die vor dem 1. Juni 2004 ausgestellten Bescheinigungen E 111 und E 111 B bleiben allerdings bis zum 31. Dezember 2004 gültig, sofern darin nicht ein früheres Ablaufdatum genannt ist. (3) Außerdem wird den Staaten aus der Liste im Anhang des Beschlusses Nr. 197 vom 23. März 2004 eine Übergangszeit für die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte eingeräumt. Daher werden die zuständigen Träger dieser Staaten bis zum 31. Dezember 2005 weiterhin Vordrucke auf der Grundlage des im Anhang wiedergegebenen Musters ausstellen. (4) Durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 dahin gehend geändert, dass ab dem 1. Juni 2004 alle Versichertengruppen Anspruch auf Sachleistungen haben, die sich während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als medizinisch notwendig erweisen. Somit werden die Vordrucke E 110, E 128 und E 128 B von diesem Zeitpunkt an überflüssig. Vom selben Zeitpunkt an bezieht sich der Vordruck E 119 nur noch auf Geldleistungen. (5) Durch die genannte Verordnung werden die Absätze 6 und 7 des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 mit Wirkung vom 1. Juni 2004 aufgehoben. Somit sind die Vordruckmuster E 113 und E 114 abzuschaffen. (6) Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vom 2. Mai 1992 in der Fassung des Protokolls vom 17. März 1993, Anhang VI, werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 im Europäischen Wirtschaftsraum angewandt. (7) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Schweizerische Eidgenossenschaft andererseits haben ein Abkommen über die Freizügigkeit (Abkommen mit der Schweiz) geschlossen, das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist. Durch Anhang II dieses Abkommens werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 in den Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweiz andererseits angewandt. (8) Aus praktischen Gründen sind in der Gemeinschaft, im Europäischen Wirtschaftsraum und in den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft identische Vordrucke zu verwenden — BESCHLIESST: 1. Das Vordruckmuster E 119 aus dem Beschluss Nr. 153 wird durch das diesem Beschluss beigefügte Muster ersetzt. 2. Das Vordruckmuster E 111 aus dem Beschluss Nr. 187 wird mit Wirkung vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2005 durch das diesem Beschluss beigefügte Muster ersetzt. Grundsätzlich gelten alle Bestimmungen, die aufgrund des Beschlusses Nr. 190 für die sichtbaren Daten auf der europäischen Karte gelten und die sich auf die Beschreibung, die Werte, die Länge und den Inhalt der Datenfelder beziehen, auch für das Vordruckmuster E 111. 3. Die Vordruckmuster E 113 und E 114 aus dem Beschluss Nr. 179 werden mit Wirkung vom 1. Juni 2004 aufgehoben. 4. Die Vordruckmuster E 110 aus dem Beschluss Nr. 153 sowie E 128 und E 128 B aus dem Beschluss Nr. 177 werden mit Wirkung vom 1. Juni 2004 aufgehoben. 5. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Betreffenden (Anspruchsberechtigten, Versicherungsträgern, Arbeitgebern usw.) die Vordrucke entsprechend den beigefügten Mustern zur Verfügung. 6. Die einzelnen Vordrucke stehen in den Amtssprachen der Gemeinschaft zur Verfügung. Ihr Muster ist so gestaltet, dass sie in den verschiedenen Sprachen völlig deckungsgleich sind. 7. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er tritt am 1. Juni 2004 in Kraft. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Tim QUIRKE (1)   ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 6.4.2004, S. 1). (2)   ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 631/2004. (3)   ABl. L 244 vom 19.9.1994, S. 22. (4)   ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 65. (5)   ABl. L 54 vom 25.2.2002, S. 1. (6)   ABl. L 93 vom 10.4.2003, S. 40. (7)   ABl. L 276 vom 27.10.2003, S. 19. ANHANG Text von Bild VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER E 111 (1) BESCHEINIGUNG ÜBER DEN LEISTUNGSANSPRUCH WÄHREND EINES AUFENTHALTS IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT (Dieser Vordruck ist nur von manchen Staaten vorübergehend zu verwenden. Nach dem 31. Dezember 2005, wenn die Europäische Krankenversicherungskarte von allen Staaten ausgegeben wird, darf kein Vordruck E 111 mehr ausgestellt werden.) Achtung! Diese Bescheinigung verleiht keinen Anspruch, wenn Zweck der Reise eine ärztliche Behandlung im Ausland ist. Angaben zum Berechtigten 1. Name(n): 2. Vorname(n): 3. Geburtsdatum: 4. Persönliche Kennnummer(2): Angaben zum zuständigen Träger 5. Bezeichnung des Trägers: 6. Kennnumm Ausgabedatum der Bescheinigung er des Trägers: Gültigkeitsdauer der Bescheinigung a) vom: b) bis: c) Stempel des Trägers und Unterschrift d) Text von Bild HINWEISE Der Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen a) Die Bescheinigung ist personengebunden b) Mit dieser Bescheinigung können der Versicherte und seine Familienangehörigen alle Sachleistungen erhalten, die sich während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer als medizinisch notwendig erweisen. c) Bei der Inanspruchnahme von Sachleistungen einschließlich einer Krankenhausbehandlung ist diese Bescheinigung dem Leistungserbringer vorzulegen. ANMERKUNGEN Kennbuchstaben des Landes des die Bescheinigung ausfüllenden Trägers: IT = Italien, NL = Niederlande, AT = Österreich, PT = Portugal, UK = Vereinigtes Königreich, IS = Island, LI = Liechtenstein, CY = Zypern, LT = Litauen; LV = Lettland, HU = Ungarn, MT = Malta, PL = Polen, SK = Slowakei, CH = Schweiz. (2)Wenn ein Familienangehöriger nicht über eine eigene persönliche Kennnummer verfügt, ist die Kennnummer der Person anzugeben, von der sein Anspruch abgeleitet ist. Text von Bild VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER E 119(1) BESCHEINIGUNG ÜBER DEN ANSPRUCH VON ARBEITSLOSEN UND IHREN FAMILIENANGEHÖRIGEN AUF GELDLEISTUNGEN (Der zuständige Träger muss diesen Vordruck dem Arbeitslosen aushändigen oder ihn an den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes senden, falls dieser ihn aufgefordert hat.) Angaben zum Berechtigten 1. Name(n): 2. Vorname(n): 3. Geburtsdatum: 4. Persönliche Kenn-Nr. (2): 5. Anschrift in dem Land, in das er sich zur Arbeitssuche begeben hat: Angaben zum Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes (3) 6. Bezeichnung des Trägers: 7. Kenn-Nr. des Trägers: 8. Anschrift: 9. Ihr Vordruck h E 107 vom h E 115 vom 10. Die betreffende Person hat Anspruch auf Geldleistungen 10.1 h für sich 10.2 h für ihre Familienangehörigen 11. Bei Arbeitsunfähigkeit können Geldleistungen gezahlt werden 11.1 h für den Zeitraum, für den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit besteht 11.2 h für die bis zum einschließlich aufgetretenen Krankheitsfälle für Tage Wochen Text von Bild 12. Diese Geldleistungen werden gezahlt 12.1 h von uns 12.2 h von Ihnen für unsere Rechnung 13. Die Geldleistung ist zu zahlen 13.1 h für die gleichen Wochentage, die in der Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind 13.2 h für alle Wochentage, außer h Montag h Dienstag h Mittwoch h Donnerstag h Freitag h Samstag h Sonntag 14. Der Netto-Tagessatz dieser Geldleistungen ist gleich (4) 14.1 h dem in der Arbeitslosenversicherung vorgesehenen Betrag 14.2 h, wenn der Versicherte nicht stationär behandelt wird, und, wenn er stationär behandelt wird Angaben zum zuständigen Träger 15. Bezeichnung des Trägers: 16. Kenn-Nr. des Trägers: 17. Anschrift: 18. Stempel: 19. Datum: 20. Unterschrift: Text von Bild HINWEISE Der Vordruck ist in Druckschrift auszufüllen Hinweise für den Arbeitslosen: Um bei Arbeitsunfähigkeit oder Krankenhausbehandlung Geldleistungen zu erhalten, müssen Sie (außer in den Niederlanden) den oben genannten Vordruck sowie eine von Ihrem behandelnden Arzt auszustellende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgendem Träger vorlegen: — in Belgien der mutualité (örtliche Krankenkasse) Ihrer Wahl; — in Dänemark der kommunekantoret på opholdsstedet (Gemeindeverwaltung des Aufenthaltsortes); — in Deutschland der Krankenkasse Ihrer Wahl; — in Griechenland in der Regel der Regional- oder Ortsgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt (IKA); — in Spanien der Dirección Provincial del Instituto Nacional de la Seguridad Social (Provinzdirektion der Landesanstalt für soziale Sicherheit) des Aufenthalts- oder Wohnorts; — in Frankreich der Caisse primaire d'assurance-maladie (Krankenkasse); — in Irland dem Department of Social and Family Affairs, EC Record section (Ministerium für Sozial- und Familienangelegenheiten, Dokumentation, EG-Bereich), Dublin 2; — in Italien der Azienda sanitaria locale (ASL); — in Luxemburg der Caisse de maladie des ouvriers (Arbeiterkrankenkasse); — in den Niederlanden: hier müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit der Uitvoering werknemersverzekeringen (UWV) (Ausführungsbehörde für Arbeitnehmerversicherungen) melden; — in Portugal: für das Festland dem Instituto de Solidaridade e Segurança Social — Centro Distrital de Segurança Social (Regionalstelle für die soziale Sicherheit); für Madeira dem Centro de Segurança Social da Madeira (Regionaldirektion für die soziale Sicherheit) in Funchal; für die Azoren dem Centro de Prestações Pecuniarias (Regionaldirektion für die soziale Sicherheit) in Angra do Heroísmo; — im Vereinigten Königreich dem Department for Work and Pensions (Ministerium für Arbeit und Renten), The Pension Service, International Pension Centre, Tyneview Park, Newcastle on Tyne; in Nordirland dem Department for Social Development (Ministerium für Soziale Entwicklung), Overseas Benefits Unit, Block 2, Castle Buildings, Belfast; — in Österreich der für den Wohnort oder Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse; — in Finnland der örtlichen Geschäftsstelle der Kansanzlaekelaitos (Sozialversicherungsanstalt); — in Island dem Tryggingastofrun rsikins (Landessozialversicherungsanstalt) in Reykjavik; — in Liechtenstein dem Amt für Volkswirtschaft in Vaduz; — in Norwegen dem lokale Trygdekontor (örtliches Versicherungsamt) am Wohn- oder Aufenthaltsort; — in Schweden der försäkringskassan (Versicherungskasse) am Wohn- oder Aufenthaltsort; — in der Schweiz der Institution commune LAMal — Istituzione comune LAMal — Gemeinsame Einrichtung KVG in Solothurn; — in der Tschechischen Republik územní organiza?ní jednotky ?eské správy sociálního zabezpe?ení; — in Lettland der Valsts soci?l?s apdrošin?šanas a?ent?ra (staatliche Sozialversicherungsanstalt); — in Litauen der Valstybinio socialinio draudimo fondo valdybos teritorinial skyriai (gebietsmäßig zuständige Stelle der Landessozial-versicherungskasse); — in der Slowakei dem Sociálna pois?ov?a (Sozialversicherungsamt) in Bratislava; — in Estland der Eesti Haigekassa (Estnische Krankenkasse); — in Malta dem Department of Social Security Ministerium für soziale Sicherheit, Valetta; — in Polen Wojewódzkiego Urz?du Pracy (WUP); der Zweigstelle der Nationalen Gesundheitseinrichtung des Aufenthaltsortes; — in Ungarn dem örtlich zuständigen Megyei Egészségniztosítási Pénztár Bezirksbüro für Gesundheitsversicherung; — in Slowenien der örtlich zuständigen Außenstelle des Zavod za zdravstveno zavarovanje Slovenje (ZZZS) (Krankenversicherungsanstalt Sloweniens) des Wohn- oder Aufenthaltsortes; — in Zypern dem Ministerium für Gesundheit. Text von Bild ANMERKUNGEN (1) Kennbuchstaben des Landes, in dem der Vordruck ausgefüllt wird: BE = Belgien; DK = Dänemark; DE = Deutschland; GR= Griechenland; ES = Spanien; FR = Frankreich; IE = Irland; LU = Luxemburg; FI = Finnland; SE = Schweden; IT = Italien; NL = Niederlande; AT = Österreich; PT = Portugal; UK = Vereinigtes Königreich; NO = Norwegen; IS = Island; LI = Liechtenstein; CZ = Tschechische Republik; CY = Zypern; EE = Estland; LV = Lettland; LT = Litauen; HU = Ungarn; MT = Malta; PL = Polen; SI = Slowenien; SK = Slowakei; CH = Schweiz. (2) Haben Familienangehörige keine eigene persönliche Kennnummer, so ist die Kennnummer der Person anzugeben, von der sich ihre Ansprüche ableiten. (3) Nur auszufüllen, wenn der Vordruck auf Antrag des Trägers am Wohn- oder Aufenthaltsort ausgestellt wird. (4) Nur auszufüllen, wenn die Geldleistungen vom Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts zu gewähren sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.