Europäische Union

2005/934/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG hinsichtlich der Umverteilung der gemeinschaftlichen Finanzhilfen für die TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5564)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0934. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

23.12.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 340/73 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG hinsichtlich der Umverteilung der gemeinschaftlichen Finanzhilfen für die TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5564) (2005/934/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2004/696/EG der Kommission vom 14. Oktober 2004 über die Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung bestimmter TSE, die 2005 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommen (2) führt die Programme zur Überwachung von TSE (transmissible spongiforme Enzephalopathie) auf, welche die Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt haben und die für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahre 2005 in Frage kommen. Die genannte Entscheidung enthält auch den vorgeschlagenen Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe für jedes einzelne Programm. (2) Die Entscheidung 2004/863/EG der Kommission vom 30. November 2004 zur Genehmigung der TSE-Tilgungs- und Überwachungsprogramme bestimmter Mitgliedstaaten für das Jahr 2005 und zur Festsetzung der Finanzhilfe der Gemeinschaft (3) genehmigt die in der Entscheidung 2004/696/EG genannten Programme und legt die Höchstbeträge der gemeinschaftlichen Finanzhilfen fest. (3) Gemäß der Entscheidung 2004/863/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jeden Monat Fortschrittsberichte über die TSE-Überwachungsprogramme und die angefallenen Kosten vorlegen. Die Auswertung dieser Berichte hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2005 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag aufwenden werden. (4) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an einigen dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Programmen der Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Umverteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren. (5) Die Entscheidungen 2004/696/EG und 2004/863/EG sind daher entsprechend anzupassen. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und die Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge der Entscheidung 2004/696/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 2 Die Entscheidung 2004/863/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 7 Absatz 2 wird der Betrag „8 846 000 EUR“ ersetzt durch „8 536 000 EUR“. 2. In Artikel 10 Absatz 2 wird der Betrag „8 677 000 EUR“ ersetzt durch „8 397 000 EUR“. 3. In Artikel 11 Absatz 2 wird der Betrag „353 000 EUR“ ersetzt durch „503 000 EUR“. 4. In Artikel 16 Absatz 2 wird der Betrag „4 510 000 EUR“ ersetzt durch „4 840 000 EUR“. 5. In Artikel 18 Absatz 2 wird der Betrag „1 480 000 EUR“ ersetzt durch „1 540 000 EUR“. 6. In Artikel 21 Absatz 2 wird der Betrag „313 000 EUR“ ersetzt durch „363 000 EUR“. 7. In Artikel 24 Absatz 2 wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „100 000 EUR“. 8. In Artikel 25 Absatz 2 wird der Betrag „2 500 000 EUR“ ersetzt durch „3 350 000 EUR“. 9. In Artikel 26 Absatz 2 wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „80 000 EUR“. 10. In Artikel 28 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „20 000 EUR“. 11. In Artikel 29 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „20 000 EUR“. 12. In Artikel 31 Absatz 2 wird der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt durch „310 000 EUR“. 13. In Artikel 35 Absatz 2 wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „30 000 EUR“. 14. In Artikel 36 Absatz 2 wird der Betrag „450 000 EUR“ ersetzt durch „460 000 EUR“. 15. In Artikel 37 Absatz 2 wird der Betrag „10 000 EUR“ ersetzt durch „25 000 EUR“. 16. In Artikel 38 Absatz 2 wird der Betrag „975 000 EUR“ ersetzt durch „845 000 EUR“. 17. In Artikel 39 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „10 000 EUR“. 18. In Artikel 41 Absatz 2 wird der Betrag „25 000 EUR“ ersetzt durch „10 000 EUR“. 19. In Artikel 45 Absatz 2 wird der Betrag „20 000 EUR“ ersetzt durch „120 000 EUR“. 20. In Artikel 49 Absatz 2 wird der Betrag „1 555 000 EUR“ ersetzt durch „865 000 EUR“. 21. In Artikel 50 Absatz 2 wird der Betrag „9 525 000 EUR“ ersetzt durch „9 035 000 EUR“. 22. In Artikel 51 Absatz 2 wird der Betrag „1 300 000 EUR“ ersetzt durch „2 400 000 EUR“. 23. In Artikel 54 Absatz 2 wird der Betrag „5 565 000 EUR“ ersetzt durch „5 075 000 EUR“. 24. In Artikel 58 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 EUR“ ersetzt durch „55 000 EUR“. 25. In Artikel 59 Absatz 2 wird der Betrag „575 000 EUR“ ersetzt durch „755 000 EUR“. 26. In Artikel 61 Absatz 2 wird der Betrag „695 000 EUR“ ersetzt durch „915 000 EUR“. 27. In Artikel 64 Absatz 2 wird der Betrag „5 000 EUR“ ersetzt durch „25 000 EUR“. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. Dezember 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31). (2)   ABl. L 316 vom 15.10.2004, S. 91. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/413/EG (ABl. L 141 vom 4.6.2005, S. 24). (3)   ABl. L 370 vom 17.12.2004, S. 82. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2005/413/EG. ANHANG Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 2004/696/EG werden wie folgt ersetzt: „ANHANG I Liste der Programme zur Überwachung von TSE Prozentsatz und Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe (in EUR) Seuche Mitgliedstaat Prozentsatz durchgeführter Tests (1) Höchstbetrag TSE Österreich 100  % 2 076 000 Belgien 100  % 3 586 000 Zypern 100  % 503 000 Tschechische Republik 100  % 1 736 000 Dänemark 100  % 2 426 000 Estland 100  % 294 000 Finnland 100  % 1 170 000 Frankreich 100  % 29 755 000 Deutschland 100  % 15 170 000 Griechenland 100  % 1 487 000 Ungarn 100  % 1 184 000 Irland 100  % 6 172 000 Italien 100  % 8 397 000 Litauen 100  % 836 000 Luxemburg 100  % 155 000 Malta 100  % 36 000 Niederlande 100  % 4 840 000 Portugal 100  % 1 540 000 Slowenien 100  % 444 000 Spanien 100  % 8 536 000 Schweden 100  % 363 000 Vereinigtes Königreich 100  % 5 690 000 Insgesamt 96 396 000 „ANHANG II Liste der Programme zur Überwachung von BSE Prozentsatz und Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe (in EUR) Seuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag BSE Österreich 50 % Keulung 25 000 Belgien 50 % Keulung 100 000 Zypern 50 % Keulung 25 000 Tschechische Republik 50 % Keulung 3 350 000 Dänemark 50 % Keulung 80 000 Estland 50 % Keulung 20 000 Finnland 50 % Keulung 10 000 Frankreich 50 % Keulung 310 000 Deutschland 50 % Keulung 875 000 Griechenland 50 % Keulung 20 000 Irland 50 % Keulung 4 000 000 Italien 50 % Keulung 205 000 Luxemburg 50 % Keulung 30 000 Niederlande 50 % Keulung 460 000 Portugal 50 % Keulung 845 000 Slowakische Republik 50 % Keulung 25 000 Slowenien 50 % Keulung 10 000 Spanien 50 % Keulung 1 320 000 Vereinigtes Königreich 50 % Keulung 4 235 000 Insgesamt 15 945 000 „ANHANG III Liste der Programme zur Überwachung von Scrapie Höchstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe (in EUR) Seuche Mitgliedstaat Prozentsatz Höchstbetrag Scrapie Österreich 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 10 000 Belgien 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 105 000 Zypern 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 5 075 000 Tschech. Republik 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 120 000 Dänemark 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 5 000 Estland 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 10 000 Finnland 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 25 000 Frankreich 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 2 400 000 Deutschland 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 2 275 000 Griechenland 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 865 000 Ungarn 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 55 000 Irland 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 800 000 Italien 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 2 485 000 Lettland 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 5 000 Litauen 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 5 000 Luxemburg 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 35 000 Niederlande 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 755 000 Portugal 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 915 000 Slowak. Republik 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 340 000 Slowenien 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 65 000 Spanien 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 9 035 000 Schweden 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 10 000 Vereinigtes Königreich 50 % Keulung; 100 % Genotypisierung 7 380 000 Insgesamt 32 775 000 “ (1)  Schnelltests und molekulare Ersttests.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.