Europäische Union

2003/416/EG,EGKS,Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 (Einzelplan I — Europäisches Parlament)

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Avis juridique important | 32003B0416 2003/416/EG,EGKS,Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 (Einzelplan I — Europäisches Parlament) Amtsblatt Nr. L 148 vom 16/06/2003 S. 0061 - 0061 Amtsblatt Nr. 064 E vom 12/03/2004 S. 0231 - 0232 Beschluss des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 über die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2001 (Einzelplan I - Europäisches Parlament) (2003/416/EG, EGKS, Euratom) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT - in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2001 (SEK(2002) 405 - C5-0242/2002), in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2001 und der Antworten der Organe (C5-0538/2002)(1), unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (C5-0538/2002), gestützt auf Artikel 275 des EG-Vertrags, Artikel 78d des EGKS-Vertrags und Artikel 179a des Euratom-Vertrags, gestützt auf Artikel 77 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977(2) und die Artikel 145 bis 147 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002(3) sowie Artikel 13 der Internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Parlaments(4), gestützt auf Artikel 89 Absatz 7 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, demzufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, gestützt auf Artikel 93a und Artikel 184 Absatz 3 sowie Anlage V seiner Geschäftsordnung, in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0082/2003), 1. erteilt seinem Generalsekretär Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2001; 2. legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung nieder; 3. genehmigt die Entlastung des Rechnungsführers für das Haushaltsjahr 2001 gemäß den Übergangsbestimmungen(5) für das Entlastungsverfahren betreffend den Zeitraum vor dem Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung; 4. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. der Generalsekretär Julian Priestley Der Präsident Pat Cox (1) ABl. C 295 vom 28.11.2002, S. 1. (2) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. (3) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (4) PE 265.492/BUR/ENDG. (5) Artikel 267 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Veordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002 S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.