Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1413 des Rates vom 20. Juni 2025 zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2025 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1413 25.6.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1413 DES RATES vom 20. Juni 2025 zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2025 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 8, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. (2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel gesunder öffentlicher Finanzen als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein starkes, nachhaltiges und inklusives Wachstum, das auf einem stabilen Finanzsystem fußt, und trägt so zur Verwirklichung der Ziele der Union für nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung bei. Zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates (1), die verabschiedet wurde, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern. (3) Am 3. April 2020 hat der Rat angesichts der geplanten Nichteinhaltung des Defizitkriteriums des AEUV im Jahr 2019 nach Artikel 126 Absatz 6 AEUV den Beschluss (EU) 2020/509 (2) zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Rumänien angenommen und eine Empfehlung nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV (3) mit dem Ziel abgegeben, das übermäßige öffentliche Defizit in Rumänien bis spätestens 2022 zu beenden. (4) Am 18. Juni 2021 hat der Rat angesichts des starken Rückgangs der Wirtschaftstätigkeit infolge der COVID-19-Pandemie gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV eine geänderte Empfehlung (4) abgegeben und Rumänien empfohlen, das übermäßige Defizit bis spätestens 2024 zu beenden. (5) Der Rat nahm am 26. Juli 2024 gemäß Artikel 126 Absatz 8 AEUV den Beschluss (EU) 2024/2130 (5) an, in dem festgestellt wurde, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2021 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat. In dem Beschluss des Rates vom 26. Juli 2024 wurde berücksichtigt, dass der nächste Schritt im Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das heißt der Erlass einer geänderten Empfehlung des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 AEUV zur Korrektur des übermäßigen Defizits, zeitlich nach der Vorlage des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans gemäß Artikel 11 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen würde. (6) Am 25. Oktober 2024 übermittelte Rumänien gemäß der Verordnung (EU) 2024/1263 seinen ersten nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan. Der Plan erstreckt sich auf den Zeitraum 2025 bis 2028 und sieht eine Haushaltsanpassung über sieben Jahre vor. Am 21. Januar 2025 nahm der Rat eine Empfehlung zur Billigung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans Rumäniens an (7). (7) Am 21. Januar 2025 nahm der Rat eine weitere überarbeitete Empfehlung gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV an und empfahl Rumänien, das bestehende übermäßige Defizit bis 2030 zu beenden (8). Der Rat empfahl Rumänien einen Nettoausgaben-Korrekturpfad (9) gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 mit den folgenden maximalen Wachstumsraten für die Nettoausgaben: 5,1 % im Jahr 2025, 4,9 % im Jahr 2026, 4,7 % im Jahr 2027, 4,3 % im Jahr 2028, 4,2 % im Jahr 2029 und 3,9 % im Jahr 2030; dies entspricht den unter Bezugnahme auf 2023 berechneten maximalen kumulativen Wachstumsraten von 20,2 % im Jahr 2025, 26,0 % im Jahr 2026, 31,9 % im Jahr 2027, 37,6 % im Jahr 2028, 43,3 % im Jahr 2029 und 49,0 % im Jahr 2030. Der Rat setzte Rumänien eine Frist bis zum 30. April 2025 mit der Maßgabe, wirksame Maßnahmen zu ergreifen und die erforderlichen Maßnahmen zusammen mit seinem jährlichen Fortschrittsbericht 2025, der der Kommission nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1263 zu übermitteln ist, vorzulegen. (8) Bislang hat Rumänien den jährlichen Fortschrittsbericht über die Maßnahmen, die infolge der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2025 mit dem Ziel hätten ergriffen werden müssen, das übermäßige Defizit zu beenden, und über die Umsetzung der Reformen und Investitionen, die der Verlängerung des Anpassungszeitraums zugrunde liegen, nicht vorgelegt. (9) Eine Bewertung der Maßnahmen Rumäniens im Anschluss an die Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2025 führt zu einer Reihe von Schlussfolgerungen, die nachstehend aufgeführt sind. Dieser Bewertung liegen Ist-Daten von Eurostat, die Frühjahrsprognose 2025 der Kommission und andere der Kommission vorliegende Informationen zugrunde. (10) Gemäß den von Rumänien übermittelten und von der Kommission (Eurostat) validierten Haushaltsergebnissen und den Berechnungen der Kommission stiegen die Nettoausgaben 2024 um 19,9 %. Der Frühjahrsprognose 2025 der Kommission zufolge werden die Nettoausgaben 2025 voraussichtlich um 5,4 % ansteigen und damit über dem in der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2025 empfohlenen Höchstwert von 5,1 % liegen. Im Verhältnis zum BIP beträgt die Abweichung zwischen der prognostizierten Nettoausgabenwachstumsrate für 2025 und dem empfohlenen Höchstwert 0,1 % des BIP. Für 2024 und 2025 zusammengenommen dürfte die kumulierte Wachstumsrate der Nettoausgaben 26,4 % betragen und somit über dem in der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2025 empfohlenen maximalen kumulierten Anstieg von 20,2 % liegen. Im Verhältnis zum BIP beträgt die Abweichung zwischen der kumulativen Nettoausgabenwachstumsrate für 2024 und 2025 und dem empfohlenen Höchstwert 1,7 % des BIP. Die Abweichung ist weitgehend auf das hohe Wachstum der laufenden Staatsausgaben im Jahr 2024 zurückzuführen, die gegenüber 2023 um 18,7 % anwuchsen. Zu erwähnen sind insbesondere der Anstieg der Lohn- und Gehaltskosten im öffentlichen Dienst um 21,5 % und der Anstieg der Sozialtransfers (einschließlich Renten) um 19,5 %. (11) Aufgrund des starken Anstiegs der Nettoausgaben im Jahr 2024 legte das gesamtstaatliche Defizit Rumäniens von 6,6 % des BIP im Jahr 2023 auf 9,3 % des BIP zu und lag damit deutlich über den von Rumänien im Herbst 2024 anvisierten 7,9 % des BIP. In der Frühjahrsprognose 2025 der Kommission wird für 2025 von einem Rückgang des gesamtstaatlichen Defizits auf 8,6 % des BIP ausgegangen Der projizierte Rückgang des Defizits im Jahr 2025 spiegelt in erster Linie die Umsetzung eines Pakets zur Haushaltskonsolidierung von Ende 2024 wider. Zu den dort vorgesehenen Maßnahmen zählten ein nominales Einfrieren von Löhnen und Renten sowie einige zusätzliche einnahmensteigernde Maßnahmen, darunter die Abschaffung von Steuererleichterungen für mehrere Wirtschaftszweige. Die im mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plan Rumäniens vorgesehene Überprüfung des Steuerrahmens, die für die Erreichung der Haushaltsziele in den Jahren 2025 und 2026 von entscheidender Bedeutung ist, trat jedoch nicht bis spätestens 1. April 2025 in Kraft, wie in der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2025 zur Billigung des mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans Rumäniens angemahnt worden war. Die öffentliche Schuldenquote stieg von 48,9 % des BIP Ende 2023 auf 54,8 % Ende 2024 und wird nach Einschätzung der Kommission aufgrund hoher Defizite der öffentlichen Hand bis Ende 2025 weiter auf 59,4 % anwachsen. (12) Daher waren die Maßnahmen, die Rumänien aufgrund der Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2025 ergriffen hat, unzureichend. Die Nettoausgaben stiegen deutlich schneller als vom Rat empfohlen. Dies führt zu einem anhaltend hohen öffentlichen Defizit, wodurch eine rechtzeitige Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2030 gefährdet wird. In diesem Defizitverfahren liegen keine mildernden „einschlägigen Faktoren“ vor, die diese Bewertung ändern würden; hingegen stellen die hohen Risiken für die mittelfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, denen Rumänien ausgesetzt ist, einen erschwerenden Faktor dar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Rumänien hat auf die Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2025 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. DOMAŃSKI (1)  Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6). (2)  Beschluss (EU) 2020/509 des Rates vom 3. April 2020 zum Bestehen eines übermäßigen Defizits in Rumänien (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 58). (3)  Empfehlung des Rates vom 3. April 2020 mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Rumänien zu beenden (ABl. C 116 vom 8.4.2020, S. 1). (4)  Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2021 mit dem Ziel, das übermäßige öffentliche Defizit in Rumänien zu beenden (ABl. C 304 vom 29.7.2021, S. 111). (5)  Beschluss (EU) 2024/2130 des Rates vom 26. Juli 2024 zur Feststellung, dass Rumänien auf die Empfehlung des Rates vom 18. Juni 2021 nicht mit wirksamen Maßnahmen reagiert hat (ABl. L, 2024/2130, 1.8.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2130/oj). (6)  Verordnung (EU) 2024/1263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über die wirksame Koordinierung der Wirtschaftspolitik und über die multilaterale haushaltspolitische Überwachung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates (ABl. L, 2024/1263, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1263/oj). (7)  Empfehlung des Rates vom 21. Januar 2025 zur Billigung des nationalen mittelfristigen finanzpolitisch-strukturellen Plans Rumäniens (ABl. C, C/2025/647, 10.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/647/oj). (8)  Alle Dokumente zum Defizitverfahren gegen Rumänien sind zu finden unter: https://economy-finance.ec.europa.eu/economic-and-fiscal-governance/stability-and-growth-pact/corrective-arm-excessive-deficit-procedure/excessive-deficit-procedures-overview/romania_en. (9)  Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1263 bezeichnet der Ausdruck „Nettoausgaben“ die Staatsausgaben ohne i) Zinsausgaben, ii) diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, iii) Ausgaben für Programme der Union, die vollständig durch Einnahmen aus den Unionsfonds ausgeglichen werden, iv) nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von Programmen, die von der Union finanziert werden, v) konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und vi) einmalige und sonstige befristete Maßnahmen. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1413/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.