Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/438 des Rates vom 14. März 2022 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsrat des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) zu vertretenden Standpunkts

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17.3.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 89/8 BESCHLUSS (EU) 2022/438 DES RATES vom 14. März 2022 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Verwaltungsrat des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) zu vertretenden Standpunkts DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Dem Verwaltungsrat des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) wird im schriftlichen Verfahren über ein Paket von Änderungsvorschlägen der ICSID abstimmen. Das schriftliche Verfahren wurde am 20. Januar 2022 eingeleitet und soll am 21. März 2022 abgeschlossen werden. (2) Die Union ist nicht Mitglied des ICSID. Die Union hat jedoch die ICSID-Regeln in ihre Handels- und Investitionsabkommen, die den Schutz von Investitionen und die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vorsehen, durch Verweis aufgenommen. (3) In seinem Gutachten 2/15 vom 16. Mai 2017 (1) stellte der Gerichtshof klar, dass ausländische Direktinvestitionen in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und dass Mechanismen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten nicht ohne die Zustimmung der Mitgliedstaaten eingerichtet werden können. (4) Durch die Reform der ICSID-Regeln könnten die ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung in Verfahren Anwendung finden, die gegen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, wie die Union, angestrengt werden. Die Union stützt sich auch in ihren Investitionsabkommen auf die ICSID-Regeln, und diese Regeln können von Investoren aus der Union in Verfahren gegen Drittstaaten, oder von Investoren aus Drittstaaten gegen Mitgliedstaaten der Union oder von Investoren aus Drittstaaten gegen die Union selbst geltend gemacht werden, wenn die einschlägigen Vorschriften des ICSID-Übereinkommens erfüllt sind. Daher werden die Änderungen der ICSID-Regeln für die Funktionsweise und Anwendung der von der Union geschlossenen internationalen Überkommen und für die Führung von Gerichtsverfahren, an denen die Union beteiligt sein könnte, Rechtswirkung entfalten. Folglich hat die Union ein besonderes Interesse an der Reform der ICSID-Regeln. (5) 26 Mitgliedstaaten der Union sind Mitglieder des ICSID. Diese Mitgliedstaaten können im Verwaltungsrat mitwirken und im Rahmen des schriftlichen Verfahrens über die geänderten Regeln abstimmen. (6) Daher sollte der Rat den Standpunkt der Union in Bezug auf die vorgesehenen Änderungen der ICSID-Regeln annehmen, sodass die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, im Interesse der Union gemeinsam handeln und den Standpunkt der Union im Verwaltungsrat des ICSID vertreten können. (7) Im Rahmen der Verfahren des ICSID-Übereinkommens werden die ICSID-Verwaltungs- und Finanzordnung, die ICSID-Regeln für die Verfahrenseinleitung, die ICSID-Schiedsordnung und die ICSID-Vergleichsordnung durch die Änderungen aktualisiert und weiterentwickelt. Die Änderungen werden unter anderem zur Verbesserung der Transparenz der Verfahren, zur Klarstellung der Bestimmungen über die frühzeitige Abweisung unbegründeter Ansprüche und zur Kostensicherung führen; zudem wird mit den Änderungen die Pflicht zur Offenlegung der Finanzierungsbeteiligung Dritter umgesetzt. (8) Im Rahmen der ICSID-Verfahren für die Zusatzeinrichtung werden die ICSID-Verwaltungs- und -Finanzordnung für die Zusatzeinrichtung, die ICSID-Schiedsordnung für die Zusatzeinrichtung und die ICSID-Vergleichsordnung für die Zusatzeinrichtung durch die vorgesehenen Änderungen aktualisiert und weiterentwickelt. Die meisten Änderungen an den Verfahren des ICSID-Übereinkommens werden sich auch in den ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung niederschlagen. Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich der Verfahren für die Zusatzeinrichtung so ausgeweitet, dass er künftig unter anderem Streitigkeiten umfasst, an denen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration beteiligt sind. (9) Im Rahmen der ICSID-Verfahren für die Tatsachenfeststellung werden durch die vorgesehenen Änderungen eigenständige ICSID-Regeln für die Tatsachenfeststellung und die ICSID-Verwaltungs- und Finanzordnung für die Tatsachenfeststellung aktualisiert und weiterentwickelt. (10) Im Rahmen der ICSID-Mediationsverfahren werden durch den Reformvorschlag mehrere neue Bestimmungen in die ICSID-Regeln für Mediationsverfahren und die ICSID-Verwaltungs- und Finanzordnung für Mediationsverfahren aufgenommen. (11) Mit den Änderungen wird den gegenwärtigen Bedenken im Hinblick auf das bestehende System der Investor-Staat-Streitbeilegung Rechnung getragen und werden die ICSID-Regeln wesentlich verbessert. (12) Der gemäß diesem Beschluss im Namen der Union zu vertretende Standpunkt berührt nicht das Hauptziel der Union und ihrer Mitgliedstaaten in diesem Bereich, nämlich einen ständigen multilateralen Investitionsgerichtshof einzurichten, wodurch das derzeitige Investitionsschiedssystem durch einen ständigen Mechanismus ersetzt würde — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Interesse der Union gemeinsam handelnden Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ICSID-Übereinkommens sind, erklären in dem vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats des ICSID am 20. Januar 2022 eingeleiteten schriftlichen Abstimmungsverfahren, das bis zum 21. März 2022 abschlossen werden soll, ihre Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der ICSID-Regeln, indem sie die vier Entschließungsentwürfe billigen, mit denen — die Ordnungen und Regeln für Verfahren des ICSID-Übereinkommens (AC(C)/RES/1/2022) geändert werden sollen, — die Ordnungen und Regeln für ICSID-Verfahren für die Zusatzeinrichtung (AC(C)/RES/2/2022) geändert werden sollen, — Ordnungen und Regeln für ICSID-Mediationsverfahren (AC(C)/RES/3/2022) angenommen werden sollen und — Ordnungen und Regeln für ICSID-Verfahren für die Tatsachenfeststellung (AC(C)/RES/4/2022) angenommen werden sollen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. März 2022. Im Namen des Rates Die Präsidentin É. BORNE (1)  Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017, ECLI:EU:C:2017:376.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.