Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1437 des Rates vom 8. Juli 2025 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite hinsichtlich der Gemeinsamen Haltung zur Verlängerung der Gewährung gebundener Entwicklungshilfe an die Ukraine zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D1437. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/1437 17.7.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/1437 DES RATES vom 8. Juli 2025 zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite hinsichtlich der Gemeinsamen Haltung zur Verlängerung der Gewährung gebundener Entwicklungshilfe an die Ukraine zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen und im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten Leitlinien wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich. (2) In Artikel 32 des Übereinkommens sind die länderbezogenen Voraussetzungen für gebundene Entwicklungshilfe festgelegt. Gemäß seinem Buchstaben a darf gebundene Entwicklungshilfe nicht für Länder gewährt werden, deren Bruttonationaleinkommen (BNE) pro Kopf laut den Daten der Weltbank über der Obergrenze für Länder mit mittlerem Einkommen, untere Einkommenskategorie, liegt. Ein Land wird nur dann in eine andere Kategorie eingestuft, wenn es der betreffenden Weltbankkategorie während zweier aufeinanderfolgender Jahre angehört hat. (3) Gemäß Artikel 35 Buchstabe e des Übereinkommens kann ein Teilnehmer an dem Übereinkommen in Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Annahme einer Gemeinsamen Haltung einem Land gebundene Entwicklungshilfe gewähren, das andernfalls gemäß Artikel 32 des Übereinkommens nicht dafür in Betracht käme. (4) Im Juli 2025 stufte die Weltbank die Ukraine erstmals als Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie, ein. Dies bedeutet, dass die Ukraine für den Erhalt gebundener Entwicklungshilfe nicht mehr in Betracht kommt. Im Einklang mit der unerschütterlichen Entschlossenheit der Union, die Ukraine und ihre Bevölkerung so lange wie nötig zu unterstützen, liegt es jedoch im Interesse der Union, der Ukraine weiterhin gebundene Entwicklungshilfe gewähren zu können. (5) Die Teilnehmer am Übereinkommen (im Folgenden „Teilnehmer“) entscheiden in einem schriftlichen Verfahren über den Vorschlag der Europäischen Union für eine Gemeinsame Haltung gemäß Kapitel IV Abschnitt 5 des Übereinkommens, die Gewährung gebundener Entwicklungshilfe an die Ukraine zu verlängern. (6) Gemäß Artikel 59 Buchstabe a des Übereinkommens sind Gemeinsame Haltungen für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig. Gemeinsame Haltungen, die sich nicht auf ein spezifisches Geschäft beziehen, können gemäß den Verfahren der Artikel 54 bis 58 des Übereinkommens verlängert werden. Da die Union möglicherweise länger als zwei Jahre lang weiterhin Sonderunterstützung für die Ukraine leisten muss, liegt es im Interesse der Union, der Verlängerung der vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung um höchstens vier Jahre zustimmen zu können. (7) Es ist angezeigt, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der vorgeschlagenen Gemeinsamen Haltung zur Verlängerung der Gewährung gebundener Entwicklungshilfe an die Ukraine sowie der möglichen weiteren Verlängerung der Gemeinsamen Haltung festzulegen, da die vorgeschlagene Gemeinsame Haltung, sobald sie vereinbart wurde, gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 für die Union verbindlich und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen. (8) Daher sollte der von der Union im schriftlichen Verfahren der Teilnehmer zu vertretende Standpunkt darin bestehen, den Vorschlag auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs der Gemeinsamen Haltung zu unterstützen und eine mögliche Verlängerung dieser Gemeinsamen Haltung zu unterstützen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Teilnehmer“) hinsichtlich der Gemeinsamen Haltung zur Verlängerung der Gewährung gebundener Entwicklungshilfe an die Ukraine zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf der Gemeinsamen Haltung. (2)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im schriftlichen Verfahren von den Teilnehmern in Bezug auf die Verlängerung der in Absatz 1 genannten Gemeinsamen Haltung zu vertreten ist, besteht darin, die Verlängerung um höchstens vier Jahre zu unterstützen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. LOSE (1)  Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1233/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1437/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.