Europäische Union

87/1/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Dezember 1986 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/31.128 - Fettsäuren) (Nur der niederländische, französische und deutsche Text sind verbindlich)

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en Mengen, grundsätzlich als Praktiken ansieht, die eine Einschränkung und Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und deshalb verboten sind. (36) Die Vereinbarung zwischen Unichema, Henkel und Oleofina über den Austausch zurückliegender individueller Verkaufszahlen für die Jahre 1976 bis 1978 ermöglichte es den Beteiligten, ihre herkömmliche jeweilige Marktstellung auf einem gegebenen Markt zu ermitteln. Der anschließende regelmässige Informationsaustausch gab jedem der Beteiligten die Möglichkeit, die von seinen beiden Hauptwettbewerbern einzeln getätigten Geschäfte zu identifizieren und so auf vierteljährlicher Basis ihre künftige Leistung zu messen. In dem bei Unichema aufgefundenen Schriftstück wird dies unzweideutig bestätigt, insbesondere durch die Verwendung des Begriffs »Soll" in seiner üblichen Bedeutung und durch die Beschreibung »nothing stolen" in Zusammenhang mit der offensichtlich wesentlichen Erhöhung des Marktanteils von Oleofina sowie durch den Gebrauch der Worte »GM refused to share". (37) Zur Zeit des vierteljährlichen Austausches standen natürlich jedem der an der Vereinbarung Beteiligten Informationen über seine Leistung auf dem Markt zur Verfügung, einschließlich Fluktuationen in den Verkaufszahlen aufgrund der Gewinnung neuer oder des Verlustes traditioneller Kunden. Diese Information ermöglichte es jedoch dem Unternehmen nicht, mit einiger Genauigkeit seine Stellung im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern auf dem Markt zu bestimmen oder irgendwelche Änderungen dieser Stellung festzustellen. Wertvolle zusätzliche Informationen wurden deshalb durch die Informationsaustausch-Vereinbarung erhalten, die den Beteiligten globale Verkaufszahlen der anderen zur Verfügung stellte, aus denen der Marktanteil jedes Beteiligten und dessen etwaige Veränderungen abgeleitet werden konnten. Der Informationsaustausch ermöglichte es daher den einzelnen Beteiligten, das Wettbewerbsverhalten der anderen rascher und leichter festzustellen, als dies - wenn überhaupt - ohne die Vereinbarung möglich gewesen wäre. Durch die Vereinbarung entfiel ein wichtiges Element der Unsicherheit für jeden Beteiligten hinsichtlich der Tätigkeiten der anderen. (38) Obwohl es sich angeblich um den Austausch von Informationen allgemeiner Art handelte, verbesserte dieser ihre Kenntnis der Marktbedingungen auf eine Weise, die die Verbindung zwischen den Beteiligten festigte, so daß sie in die Lage versetzt wurden, auf die Handlungen der anderen jeweils rascher und wirksamer zu reagieren. Im Hinblick auf die von den Beteiligten unzweifelhaft angestrebte Marktstabilisierung war es unvermeidbar, daß der Wettbewerb, der sonst zwischen ihnen bestanden hätte, an Intensität verlor. Dies trifft auch dann zu, wenn davon ausgegangen wird, daß die von Oleofina ursprünglich für 1976-1978 angegebenen Verkaufszahlen falsch waren und berichtigt werden mussten, weil sie den anderen immer noch einen Parameter lieferten, um ihr Marktverhalten anzupassen. Schließlich boten die regelmässigen Kontakte, bei denen die Verkaufszahlen ausgetauscht wurden, ein Forum für Beanstandungen, wenn ihre Marktanteile angegriffen wurden oder wenn das Marktgleichgewicht drastisch erschüttert wurde. (39) Ein weiterer Beweis für den wettbewerbsbeschränkenden Charakter der Vereinbarung ist, daß der Informationsaustausch ausserdem Gelegenheit bot bzw. Voraussetzungen schaffte, unter denen zusätzliche beschränkende Abreden, wie zum Beispiel nationale Festquoten oder -preise, möglich werden konnten. Selbst wenn derartige Festquoten oder -preise nicht unmittelbar von den Beteiligten festgesetzt werden, können sie durchaus indirekt durch eine Vereinbarung über einen Informationsaustausch zustandekommen. Obwohl kein Beweis für die Annahme vorliegt, daß in diesem besonderen Fall die an dem Informationsaustausch Beteiligten Quoten oder Preise direkt festsetzten, geht die Kommission dennoch davon aus, daß das Ziel der Vereinbarung demjenigen einer reinen Quotenabsprache sehr ähnlich ist, da sie klar darauf gerichtet war, die Beteiligten von einem gegenseitigen aggressiven Wettbewerbsverhalten abzuhalten und ausserdem eine Stabilisierung ihrer relativen Stellung auf dem Markt zu erreichen. (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (1) Alle Zahlenangaben betreffen den für dieses Verfahren maßgeblichen Zeitraum. (1) »Soll", d. h. Angabe des jedem an einer Marktaufteilungsvereinbarung Beteiligten zugewiesenen Anteils. (1) Veröffentlicht im April 1978, Kapitel I, Paragraph 2, Ziffern 5-8. (2) Rechtssachen 40-48/73 usw., Suiker Unie und andere gegen Kommission, EuGH 1975, 1663. (40) Der gesamte wirtschaftliche Zusammenhang, in dem die Vereinbarung erfolgte, zeugt zusätzlich von ihrem restriktiven Zweck und Charakter. Die Vereinbarung wurde in einer Zeit der wirtschaftlichen Rezession bei beträchtlicher Produktionsüberkapazität und sinkenden Preisen und Gewinnspannen geschlossen. Als Unichema den Informationsaustausch vorschlug, kündigte das Unternehmen seinen beiden Hauptwettbewerbern an, daß seine Reorganisationspläne nicht als ein Zeichen dafür zu werten seien, daß es sich anschicke, seine Marktpräsenz einzuschränken. Unichema muß sich von dieser Ankündigung versprochen haben, daß sich die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen nicht verändern würden und die anderen die Gelegenheit nicht benutzen würden, ihren Marktanteil auf ihre Kosten auszuweiten. Tatsächlich führte Unichema aus, man habe nicht mit Veränderungen am Markt gerechnet. (41) Es ist durchaus möglich, daß die Beteiligten unterschiedliche Vorstellungen von der Vereinbarung hatten. Jedoch wird Henkels Behauptung, diese sei nur zur Kontrolle der APAG-Statistiken bestimmt gewesen, durch die Stellungnahmen der beiden anderen Beteiligten widerlegt und entbehrt der Logik. Wenn die APAG-Statistiken unzulänglich waren, konnte dafür Abhilfe geschaffen werden, indem man die Angelegenheit offen zur Sprache brachte, vor allem, weil ein führender Angestellter von Henkel Vorsitzender des Statistischen Ausschusses war. Ausserdem konnten die Informationen, die die »Big Three" untereinander austauschten, keinen besseren Einblick als das APAG-System in die Produktion der gesamten Industrie vermitteln, da sie definitionsgemäß nur die drei Produzenten betrafen. (42) Bei Abschluß der Vereinbarung bestand bereits ein durchaus rechtmässiges Informationsaustauschsystem im Rahmen der APAG. Unichema und andere hatten ihrer Sorge Ausdruck gegeben, daß Informationen, welche die Identität und Verhaltensweise einzelner Unternehmen offenlegen und als Geschäftsgeheimnisse zu werten sind, nicht durch die APAG verbreitet werden sollten, weil die Bekanntgabe derartiger Informationen offensichtlich mit den Wettbewerbsgesetzen kollidieren könnte. Gleichwohl vereinbarten Unichema, Henkel und Oleofina ausdrücklich, gerade diese Art von Informationen auszutauschen und den Austausch auf die drei grössten Hersteller zu beschränken, die sich gegenseitig am gefährlichsten sein konnten. (43) Das Argument der Beteiligten, die ausgetauschten Informationen hätten nur die Vergangenheit betroffen und seien zu allgemeiner Art gewesen, um einen wettbewerbsfeindlichen Zweck zu haben, ist mithin ebenfalls zurückzuweisen. Offensichtlich sahen die Beteiligten die Vereinbarung als wichtig an, denn sie setzten den regelmässigen Informationsaustausch über drei Jahre lang fort. (44) Der Zweck der Vereinbarungen blieb mithin die Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes. (45) Die Vereinbarung wurde von den Beteiligten während eines Zeitraums von etwas mehr als drei Jahren angewandt. Die Kommission ist der Auffassung, daß eine zwischen den drei grössten Herstellern in einem durch eine rückläufige Entwicklung gekennzeichneten Markt abgeschlossene und nachfolgend durchgeführte Vereinbarung, die auf einem Austausch vertraulicher Informationen über traditionelle Marktstellungen beruht und eine Möglichkeit zur Überwachung ihrer jeweiligen künftigen Leistungen schafft, unvermeidbar beschränkende Wirkungen auf den Wettbewerb hat, auch wenn diese nicht meßbar oder für einen Beobachter des Marktes, der von der Vereinbarung keine Kenntnis hat, nicht sichtbar sind. Durch die tatsächliche Anwendung der Vereinbarung haben die Beteiligten ihre Bindung an das ihr zugrunde liegende Marktstabilisierungsziel gezeigt. Durch den Informationsaustausch erhöhten sie die gegenseitige Transparenz, indem sie Kenntnisse über die Tätigkeiten der anderen Beteiligten erhielten, die sie ohne die Vereinbarung nicht gehabt hätten. Die Kommission geht davon aus, daß dies zwangsläufig dazu geführt hat, daß sie ihr wettbewerbliches Verhalten gegenüber den anderen Beteiligten gemässigt haben. Insofern ist es unerheblich, wenn aus der Entwicklung der jeweiligen Marktanteile möglicherweise ersichtlich sein sollte, daß es Spielraum für Wettbewerb zwischen ihnen gab und daß sie sich durchaus gegenseitig um Geschäfte bringen konnten. Dies zeigt deutlich, daß die Bindung der Beteiligten hinsichtlich der Marktstabilisierung nicht auf eine ausgesprochene Quotenabsprache hinauslief. (46) Die fortgesetzten regelmässigen Kontakte zwischen den Beteiligten, bei denen jeder von ihnen dazu aufgefordert werden konnte, mögliche Eingriffe in den traditionellen Markt des anderen zu erklären oder zu begründen, deuten ebenfalls auf die praktische Wirkung und Bedeutung der Vereinbarung hin. (47) In Anbetracht der Stellung von Unichema, Henkel und Oleofina auf dem Markt und der wirtschaftlichen Bedeutung dieses Marktes war die sich aus ihrer Vereinbarung ergebende Wettbewerbsbeschränkung spürbar. Wirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (48) Die vorstehend genannten Wettbewerbsbeschränkungen waren dem Wesen nach geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen, denn sie erstreckten sich auf die Belieferung des gesamten Gemeinsamen Marktes durch die drei grössten Fettsäurenhersteller, die zusammen den Bedarf des EG-Marktes an diesem Produkten weitgehend decken. Zumindest Unichema besaß in mehreren EG-Mitgliedstaaten Produktionsanlagen, und alle drei Hersteller brachten die Produkte in mehreren oder allen Mitgliedstaaten auf den Markt. Ausserdem wird eine zwischen den grössten EG-Herstellern über eine besondere Ware abgeschlossene Vereinbarung, die die Beschränkung des Wettbewerbs zwischen ihnen bezweckt, schon ihrem Wesen nach die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die sich ohne eine derartige Vereinbarung in anderer Weise ergeben hätten. B. Artikel 85 Absatz 3 (49) Die Vereinbarung zwischen Unichema, Henkel und Oleofina, Informationen über ihre Verkäufe auszutauschen, kann nach Artikel 85 Absatz 3 nicht freigestellt werden, da sie nicht in vorgeschriebener Form nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 angemeldet wurde. Ebensowenig war die Vereinbarung nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 von der Anmeldung befreit. (50) Auch wenn die Vereinbarung in vorgeschriebener Form angemeldet worden wäre, hätte sie nicht freigestellt werden können, denn es ist kaum vorstellbar, wie ein derartiges auf die drei Haupthersteller einer besonderen Ware beschränktes Informationssystem, das auf eine Marktstabilisierung zu ihrem eigenen Nutzen gerichtet ist, zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen könnte, und insbesondere, welche Gewinne für die Verbraucher entstehen könnten. C. Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 Abstellung der Zuwiderhandlung (51) Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, sofern sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung abzustellen. (52) Die drei Unternehmen haben erklärt, daß sie die Vereinbarung, Informationen über ihre Verkäufe von Fettsäuren auszutauschen, mit Wirkung vom 1. Januar 1983 beendet haben. Die Kommission hat diese Erklärung zur Kenntnis genommen und ist der Auffassung, daß für sie kein Grund mehr besteht, im Wege einer Entscheidung die Abstellung der durch die Vereinbarung gebildeten Zuwiderhandlung zu verlangen. Gleichwohl hält es die Kommission für erforderlich festzustellen, daß Unichema, Henkel und Oleofina gegen Artikel 85 verstossen haben, und angemessene Geldbussen festzusetzen. Geldbussen (53) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 1 000 bis 1 Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 oder Artikel 86 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Beldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. (54) Die Kommission hält es in diesem Fall für angemessen, gegen Unichema, Henkel und Oleofina wegen ihrer Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Geldbussen festzusetzen. (55) Die Kommission ist der Ansicht, daß die Zuwiderhandlung absichtlich oder zumindest fahrlässig begangen wurde. Den Beteiligten war von den APAG- und CEFIC-Regeln her wohlbekannt, daß ihre Vereinbarung gegen Artikel 85 verstossen könnte. Tatsächlich hatte einer von ihnen mehrmals offen die Befürchtung geäussert, daß private Informationen im Rahmen der APAG-Regelung vertraulich behandelt werden sollten; dennoch vereinbarten sie bewusst, eben derartige Informationen auszutauschen. Ausserdem war das Urteil im Zucker-Fall zu der Zeit ebenso bekannt wie die öffentlich erklärte allgemeine Einstellung der Kommission zu derartigen Vereinbarungen. (56) Die Beteiligten kontrollieren gemeinsam den grössten Anteil des Fettsäurenmarktes in der EG, sie verzeichnen jeweils einen beträchtlichen Umsatz mit den betreffenden Erzeugnissen. Die Vereinbarung beeinträchtigte das Wettbewerbsverhalten der Beteiligten, wenngleich ihre wirtschaftliche Auswirkung auf den Markt wahrscheinlich sehr begrenzt war. Es gibt keinen Beweis dafür, daß von den Beteiligten Quoten direkt festgesetzt wurden. (57) Die Zuwiderhandlung dauerte ungefähr drei Jahre lang und wurde, obgleich sie nach den Nachprüfungen der Kommission fortgesetzt wurde, von den Beteiligten freiwillig, wenngleich auf Empfehlung der Kommission, abgestellt. (58) Trotz der öffentlich erklärten Einstellung der Kommission zu Vereinbarungen über den Austausch von Informationen ist dies der erste Fall, in dem sie wegen einer reinen Vereinbarung über einen Informationsaustausch eine Geldbusse festsetzt. (59) Die Kommission ist daher der Ansicht, daß die in dieser Sache zu verhängende Geldbusse niedrig sein sollte und die Höhe der Geldbusse für jedes der drei Unternehmen trotz ihrer unterschiedlichen Umsätze die gleiche sein sollte - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung vom September 1979 zwischen Unichema, Henkel und Oleofina, Informationen über ihre Olein- und Stearinverkäufe auszutauschen, und die Durchführung dieser Vereinbarung bis Ende 1982 stellen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar. Artikel 2 Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden wegen der in Artikel 1 bezeichneten Zuwiderhandlung folgende Geldbussen festgesetzt: i) gegen Unichema: 50 000 ECU, ii) gegen Henkel: 50 000 ECU, iii) gegen Oleofina: 50 000 ECU. Diese Geldbussen sind binnen drei Monaten nach dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung auf die nachstehenden Konten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen: 1.2 // i) von Unichema: // // a) Konto-Nr. 54.16.99.369 // Commissie van de Europese Gemeenschappen Brussel - ECU (für Zahlungen in ECU), // Algemene Bank Nederland NV // // attentie de Heer F. Maane, // // Vijzelstraat, 32, // // Amsterdam. // // b) Konto Nr. 41.60.95.518 // (für Zahlungen in hfl), // Amrobank, // // Rembrandtplein 47, // // Postbus 1220, // // Amsterdam 1000; // // ii) von Henkel: // // a) Konto-Nr. 262.00.64910 // Kommission der Europäischen Gemeinschaften Brüssel - ECU (für Zahlungen in ECU), // Sal. Oppenheim & Cie, // // Untersachsenhausen 4, // // 5000 Köln. // // b) Konto-Nr. 260.00.64910 // (für Zahlungen in DM), // Sal. Oppenheim & Cie, // // Untersachsenhausen 4, // // 5000 Köln; // // iii) von Oleofina: // // a) Konto-Nr. 426-4403003-54 // Commission des Communautés Européennes Bruxelles - ECU (für Zahlungen in ECU), // Kredietbank, // // Agence Schuman, // // 2, Rond Point Schuman, // // 1040 Bruxelles; // // b) Konto-Nr. 426-4403001-52 // (für Zahlungen in bfrs), // Kredietbank, // // Agence Schuman, // // 4, Rond Point Schuman, // // 1040 Bruxelles. // Die Geldbusse ist nach Ablauf dieser Frist zu verzinsen, ohne daß es hierfür einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Der dabei anzuwendende Zinssatz entspricht dem um dreieinhalb Punkte erhöhten Zinssatz des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für Transaktionen in ECU, der am ersten Werktag des Monats der Entscheidung galt; er beträgt demnach 10,75 %. Im Falle der Zahlung in der Landeswährung der Adressaten wird die Umrechung zum Kurs des der Zahlung vorausgehenden Tages durchgeführt. Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an: i) Unilever NV, Burg. s'Jacobsplein 1, Postbus 760, NL-3000 DG Rotterdam, im Namen von Unichema; ii) Henkel KGaA, Postfach 1100, D-4000 Düsseldorf 1; iii) Oleofina SA, 15, rü de la Loi, B-1040 Bruxelles. Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel im Sinne von Artikel 192 des EWG-Vertrages. Brüssel, den 2. Dezember 1986 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.