Europäische Union

83/314/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1983 über eine von der belgischen Regierung gewährte Treibstoffbeihilfe an Fischer (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31983D0314 83/314/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Februar 1983 über eine von der belgischen Regierung gewährte Treibstoffbeihilfe an Fischer (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 169 vom 28/06/1983 S. 0035 - 0037 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Februar 1983 über eine von der belgischen Regierung gewährte Treibstoffbeihilfe an Fischer (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (83/314/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 des Rates vom 19. Januar 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3443/80 (2), insbesondere auf Artikel 26, sowie auf die Verordnung (EWG) Nr. 3796/81 des Rates (3), welche die Verordnung (EWG) Nr. 100/76 seit 1. Juni 1982 ersetzt, insbesondere auf Artikel 28, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz sowie im Hinblick auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben der Ständigen Vertretung Belgiens bei den Europäischen Gemeinschaften vom 15. Januar 1981 und mit ergänzendem Fernschreiben vom 6. Februar 1981 hat die belgische Regierung die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags über den Entwurf eines Ministerialerlasses über bestimmte Maßnahmen zur Förderung der Treibstoffeinsparung in der Seefischerei unterrichtet. Dieser Entwurf ist mit dem Königlichen Dekret Nr. 81/362 vom 26. Februar 1981 über Maßnahmen zur Förderung der Treibstoffeinsparung im Gartenbau und in der Hochseefischerei in Kraft getreten. Durch diese Inkraftsetzung hat die belgische Regierung gegen die Verpflichtungen verstossen, die ihr gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags obliegen. Für die Hochseefischerei, mit der sich diese Entscheidung allein befasst, sieht der betreffende königliche Erlaß die Gewährung einer Prämie an gewerbliche Fischer vor, mit der sie zur Treibstoffeinsparung angeregt werden sollen. Diese Prämie wird quartalsweise berechnet und gewährt. Sie beträgt 5 bfrs je Liter eingesparten Treibstoff pro Betriebsstunde, multipliziert mit der Anzahl der Betriebsstunden, welche das Schiff im Laufe des betreffenden Vierteljahres im Einsatz war. Die Einsparung wird im Verhältnis zum höheren der beiden folgenden Verbrauchsdurchschnittswerte gemessen, nämlich zum Standardverbrauch pro Betriebsstunde, der nur von der Bruttotonnage des betreffenden Schiffes abhängt, oder zum mittleren tatsächlichen Verbrauch pro Betriebsstunde des betreffenden Schiffes während eines Zeitraums von 12 Betriebsmonaten, der dem 1. Januar 1981 unmittelbar vorausgeht. Der Standardverbrauch ist statistisch auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs der belgischen Schiffe im Jahre 1980, ihre Tonnage und der Dauer ihres Einsatzes im Verlauf dieses Jahres errechnet worden. Für die betreffende Prämie ist ein Plafond gesetzt, da die von den Begünstigten gemeldete Einsparung 30 % des Standardverbrauchs pro Stunde nicht übersteigen darf. Für diese Beihilfe sind Mittel in Höhe von 60 Millionen bfrs angesetzt. Die Beihilfe ist einmalig und wird nicht erneuert, soll aber in Kraft bleiben, bis die Mittel aufgebraucht sind. Gemäß dem Ministerialerlaß Nr. 81/1643 vom 4. August 1981 mussten die Beihilfeanträge am Ende eines jeden Quartals des Jahres 1981 und spätestens vor dem 1. März 1982 eingereicht werden. Mit Schreiben vom 12. Juli und vom 25. August 1982 haben die belgischen Behörden die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des EWG-Vertrags von ihrer Absicht unterrichtet, den Termin 1. März 1982 auf den 31. Dezember 1982 zu verschieben. Die beschriebene Beihilfe fällt nach Maßgabe vorgenannter Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 100/76 und (EWG) Nr. 3796/81 unter die Artikel 92 bis 94 des EWG-Vertrags. Nach einer ersten Prüfung kam die Kommission zu der Auffassung, daß diese Beihilfe, die eine Betriebsbeihilfe darstellt, die ohne wirkliche Gegenleistung der Begünstigten gewährt wird, erhebliche unmittelbare Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel hat und nicht mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 des Vertrages vereinbar ist. Deshalb hat sie beschlossen, gegen diese Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten. In diesem Zusammenhang hat sie der belgischen Regierung mit Schreiben vom 31. März 1981 eine Frist zur Äusserung gesetzt. II In ihrer Antwort an die Kommission vom 25. Mai 1981 hat die belgische Regierung geltend gemacht, daß die geplanten Maßnahmen einen wirksamen Anreiz zur Verbreitung praktischer Berufskenntnisse auf dem Gebiet der Energieeinsparung bieten dürften. Es handele sich um eine »menschliche Investition" die von grösserer Dauer sei als bestimmte materielle Investitionen. In Anbetracht der allgemeinen Wirtschaftslage und der Wirtschaftslage des Fischereisektors im besonderen erscheine es nicht empfehlenswert, die Gewährung der betreffenden Beihilfe unbedingt an eine Investition zu binden. Schließlich handele es sich um eine Anreizmaßnahme mit dauerhaften Auswirkungen, welche die Bewusstwerdung der Begünstigten und ihre Kenntnisse bezueglich des Problems der Energieeinsparungen verbessern dürfte. Mehrere Mitgliedstaaten sowie mehrere andere Beteiligte als die Mitgliedstaaten haben ihre Äusserungen der Kommission übermittelt. Einige Mitgliedstaaten und berufsständische Organisationen teilen die Meinung der Kommission. Nach Ansicht anderer Mitgliedstaaten kann das Fehlen einer gemeinschaftlichen Fischereipolitik der Mitgliedstaaten dazu führen, Beihilfen einzuführen, die eine Verschlechterung der derzeitigen Lage vermeiden sollen. Mehrere berufsständische Organisationen geben dem Wunsch Ausdruck, daß die Gewährung von Beihilfen zugunsten der Fischerei innerhalb der Gemeinschaft harmonisiert wird. III In bezug auf die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags weist die von der belgischen Regierung eingeführte Regelung zwei Aspekte auf. Der erste ist eine implizite Aufforderung an die belgischen Fischer, sich der Notwendigkeit, Energieeinsparungen vorzunehmen sowie der Möglichkeit bewusst zu werden, dieses Ergebnis durch einen rationelleren Einsatz und einen besseren Unterhalt der von ihnen betriebenen Schiffe und deren Motoren zu erhalten. Der andere Aspekt ist eine Prämie für die Fischer, deren durchschnittlicher Stundenverbrauch an Treibstoff 1981 gegenüber einem Bezugsverbrauch und einem Bezugszeitraum zurückgegangen ist. Das somit verfolgte Ziel einer Einsparung von Treibstoff durch die belgischen Fischer entspricht zweifellos der Energiepolitik der Gemeinschaft. Insbesondere hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften in seiner Entschließung vom 9. Juni 1980 über die energiepolitischen Ziele der Gemeinschaft für 1990 und die Konvergenz der Politik der Mitgliedstaaten (1) erklärt, daß die Gemeinschaft ihre Bemühungen um Energieeinsparung und Verringerung des Erdölverbrauchs und der Erdöleinfuhren intensivieren muß. Die eingeführte Prämie scheint jedoch langfristig nicht zur Verwirklichung dieses Ziels zu führen. Sie ist nämlich keine Gegenleistung für eine Ausgabe oder Bildungsaktion von Seiten der Begünstigten. Die strukturelle Lage der Begünstigten wird nach der Gewährung dieser Prämie unverändert sein. Das Bemühen um eine gute Bewirtschaftung führt die Fischer allein schon dazu, alle Mittel anzuwenden, die eine Energieeinsparung und ganz allgemein eine Verringerung ihrer Produktionskosten ermöglichen. Diese Bemühungen haben keinerlei Bezug zur Zahlung einer Beihilfe der hier erörterten Art. Diese Beihilfe ist also keinesfalls der Grund für die möglicherweise festgestellte Einsparung von Treibstoff und bewirkt lediglich, daß die Kosten für den von den Begünstigten tatsächlich verbrauchten Kraftstoff sinken. Die einzige Bedingung, die erfuellt werden muß, um in den Genuß der genannten Beihilfe zu kommen, ist eine Verringerung des Treibstoffverbrauchs pro Stunde. Eine solche zeitweilige Verringerung des Verbrauchs kann nicht als Energieeinsparung im wahren Sinne des Wortes betrachtet werden, da sie keinerlei dauerhafte Auswirkungen auf den Treibstoffverbrauch durch den Begünstigten hat. Die gewährte Beihilfe hängt also nicht von einer dauerhaften Veränderung der Betriebsbedingungen und der Einsatzart des Schiffes durch den Begünstigten ab. Infolgedessen ist die von der belgischen Regierung eingeführte Beihilfe als eine direkte Beihilfe für den Treibstoffverbrauch der Fischer anzusehen. Diese Beihilfe hat also eine unmittelbare Auswirkung auf die Produktionskosten der Begünstigten und gibt ihnen einen unbestreitbaren Vorteil gegenüber den übrigen Fischern der Gemeinschaft, die eine solche Beihilfe nicht erhalten. Der innergemeinschaftliche Handelsverkehr mit zum Nahrungsverbrauch bestimmten Fischereierzeugnissen ist bedeutend und entspricht rund 30 % der Gesamtanlandungen für den Nahrungsverbrauch, die in der gesamten Gemeinschaft vorgenommen werden. Der belgische Markt wird zu ungefähr einem Viertel durch die Anlandungen der belgischen Fischer, zu etwas mehr als der Hälfte durch Einfuhren aus den übrigen Mitgliedstaaten und für den Rest durch Einfuhren aus Drittländern versorgt. Alle Gemeinschaftsfischer sehen sich seit mehreren Jahren einer sehr starken Treibstoffverteuerung gegenüber, und auf dem Gemeinschaftsmarkt für Fischereierzeugnisse spielt sich ein sehr heftiger Konkurrenzkampf ab. IV Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß die von der belgischen Regierung eingeführte Beihilfe geeignet ist, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen bzw. den Wettbewerb zu verfälschen droht. Nach Artikel 92 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind die Beihilfen, die den darin aufgezählten Kriterien entsprechen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Absatz 3 des genannten Artikels vorgesehenen Ausnahmen von dieser Unvereinbarkeit, die in vorliegendem Fall als einzige Ausnahmen in Betracht kommen, beziehen sich auf Ziele, die im Interesse der Gemeinschaft, und nicht im Interesse besonderer Sektoren einer Volkswirtschaft erreicht werden sollen. Diese Ausnahmen müssen bei der Prüfung jedes auf eine Region oder einen Sektor bezogenen Beihilfeprogramms oder jedes Einzelfalls einer Anwendung von allgemeinen Beihilferegelungen streng ausgelegt werden. Sie dürfen insbesondere nur dann gewährt werden, wenn die Kommission feststellt, daß die Beihilfe für die Verwirklichung eines der in diesen Bestimmungen genannten Ziele erforderlich ist. Die Anwendung der genannten Ausnahmen auf Beihilfen, die für diese Zielverwirklichung entbehrlich sind, würde bedeuten, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und Wettbewerbsverzerrungen, die nicht ihre Rechtfertigung im Gemeinschaftsinteresse finden, und damit gleichzeitig unzulässige Vorteile für die Begünstigten hingenommen werden. Im vorliegenden Fall lässt sich eine solche Rechtfertigung nicht erkennen. Weder hat nämlich die belgische Regierung Gründe angegeben, anhand derer festgestellt werden könnte, daß die betreffenden Beihilfen die für die Anwendung einer Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags vorgesehenen Bedingungen erfuellen, noch hat die Kommission solche Gründe erkennen können. Es handelt sich offensichtlich nicht um eine Maßnahme zur Förderung oder Erleichterung der Entwicklung bestimmter Gebiete. Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) ist also bezueglich des regionalen Aspekts des Vertrages nicht anwendbar. Diese Beihilfen stellen kein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse dar und sind auch nicht zur Behebung einer beträchtlichen Störung im belgischen Wirtschaftsleben geeignet. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrages ist also nicht anwendbar. Eine Beihilfe für Treibstoff stellt in ihrer Eigenschaft als Beihilfe zur Verringerung der Kosten für bestimmte Produktionsmittel eine Betriebsbeihilfe ohne dauerhafte Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage der Begünstigten dar. Die Kommission hat sich stets gegen solche Beihilfen ausgesprochen, denn sie erfuellen im allgemeinen nicht die Bedingungen, die sie für eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EWG-Vertrags in Frage kommen ließen, da sie nicht zur Förderung der Entwicklung bestimmter Tätigkeiten entsprechend dieser Bestimmung beitragen können. Aus vorstehenden Erwägungen geht hervor, daß die betreffende Beihilfe nicht die Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 des EWG-Vertrags erfuellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe zur Förderung der Treibstoffeinsparung in der Hochseefischerei, die von der belgischen Regierung mit Königlichem Erlaß Nr. 81/362 vom 26. Februar 1981 beschlossen wurde, ist gemäß Artikel 92 des EWG-Vertrags mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Infolgedessen darf eine solche Beihilfe nicht mehr gewährt werden. Artikel 2 Das Königreich Belgien setzt die Kommission innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen in Kenntnis, die es ergriffen hat, um ihr zu entsprechen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 8. Februar 1983 Für die Kommission Giorgios CONTOGEORGIS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1976, S. 1. (2) ABl. Nr. L 359 vom 31. 12. 1980, S. 13. (3) ABl. Nr. L 379 vom 31. 12. 1981, S. 1. (1) ABl. Nr. C 149 vom 18. 6. 1980, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.