Europäische Union

2009/883/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 2009 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2010 und die Folgejahre vorgelegten nationalen Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 9131)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2010-12-01

Quellenkennung: 32009D0883. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en spongiformen Enzephalopathie (BSE) und der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt. ▼M1 (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 100 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Schnelltests bei Tieren gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, Anhang III Kapitel A Teile I und II Nummern 1 bis 5 sowie Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, der Durchführung von Bestätigungstests und primären molekularen Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstehen, auf 50 % der Kosten, die den Mitgliedstaaten für die Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer entsprechend ihren Programmen zur Tilgung von BSE und der Traberkrankheit gekeulten und beseitigten Tiere jeweils entstehen, sowie auf 50 % der Kosten für die Probenanalyse zur Genotypisierung, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 2 340 000 EUR für Belgien, b) 440 000 EUR für Bulgarien, c) 1 380 000 EUR für die Tschechische Republik, d) 1 420 000 EUR für Dänemark, e) 11 260 000 EUR für Deutschland, f) 300 000 EUR für Estland, g) 4 700 000 EUR für Irland, h) 2 000 000 EUR für Griechenland, i) 6 480 000 EUR für Spanien, j) 16 980 000 EUR für Frankreich, k) 7 210 000 EUR für Italien, l) 70 000 EUR für Zypern, m) 360 000 EUR für Lettland, n) 700 000 EUR für Litauen, o) 100 000 EUR für Luxemburg, p) 1 230 000 EUR für Ungarn, q) 30 000 EUR für Malta, r) 3 370 000 EUR für die Niederlande, s) 1 510 000 EUR für Österreich, t) 4 930 000 EUR für Polen, u) 1 640 000 EUR für Portugal, v) 1 000 000 EUR für Rumänien, w) 240 000 EUR für Slowenien, x) 650 000 EUR für die Slowakei, y) 610 000 EUR für Finnland, z) 970 000 EUR für Schweden, za) 5 920 000 EUR für das Vereinigte Königreich. ▼B (3)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Programme gemäß Absatz 1 wird für die Durchführung von Tests und für gekeulte und beseitigte Tiere bis zu folgenden durchschnittlichen Höchstbeträgen gewährt: für Tests an Rindern ►M1  8 EUR je Test ◄ , für Tests an Schafen und Ziegen 30 EUR je Test, für Bestätigungstests und primäre molekulare Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings 175 EUR je Test, je Genotypisierungstest 10 EUR, je gekeultes Rind 500 EUR, je gekeultes Schaf oder gekeulte Ziege 70 EUR. Artikel 10 Tollwut (1)  Die von Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt. ▼M1 (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 75 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen zum Nachweis von Tollwutantigenen oder -antikörpern, der Isolierung und Charakterisierung des Tollwutvirus, dem Biomarker-Nachweis, der Titration von Impfködern, der Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 1 870 000 EUR für Bulgarien, b) 680 000 EUR für Ungarn, c) 7 380 000 EUR für Polen, d) 820 000 EUR für Rumänien, e) 490 000 EUR für die Slowakei. (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) für einen serologischen Test: 12 EUR je Test, b) für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen: 12 EUR je Test, c) für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT): 18 EUR je Test. ▼B Artikel 11 Enzootische Rinderleukose (1)  Die von Estland, Litauen, Malta und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer unter die Programme fallenden getöteten Tiere entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 20 000 EUR für Estland, b)  ►M1  40 000 EUR ◄ für Litauen, c) 500 000 EUR für Malta, d)  ►M1  650 000 EUR ◄ für Polen. (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: für einen ELISA-Test 0,5 EUR je Test, für einen Agargelimmundiffusionstest 0,5 EUR je Test, für ein getötetes Tier 375 EUR je Tier. Artikel 12 Aujeszky-Krankheit (1)  Die von Bulgarien, Spanien, Ungarn und Polen vorgelegten Programme zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt. ▼M1 (2)  Die finanzielle Beteiligung der Union wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 25 000 EUR für Bulgarien, b) 300 000 EUR für Ungarn, c) 1 000 000 EUR für Polen, d) 700 000 EUR für Spanien. ▼B (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen durchschnittlichen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt. KAPITEL II MEHRJAHRESPROGRAMME Artikel 13 Tollwut (1)  Die von Litauen und Österreich vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 genehmigt. (2)  Das dritte Jahr der von Estland, Lettland, Slowenien und Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramme zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt. ▼M1 (3)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 75 % der Kosten festgesetzt, die den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen zum Nachweis von Tollwutantigenen oder -antikörpern, der Charakterisierung des Tollwutvirus, dem Biomarker-Nachweis, der Altersbestimmung und der Titration von Impfködern, der Beschaffung und Verteilung von Impfstoffen und Impfködern entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a) 1 360 000 EUR für Estland, b) 1 400 000 EUR für Lettland, c) 540 000 EUR für Litauen, d) 200 000 EUR für Österreich, e) 830 000 EUR für Slowenien, f) 150 000 EUR für Finnland. (4)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß den Absätzen 1 und 2 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: a) für einen serologischen Test: 12 EUR je Test, b) für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen: 12 EUR je Test, c) für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT): 18 EUR je Test. ▼B (5)  Über die Mittelbindungen für die folgenden Jahre wird nach Maßgabe der Programmdurchführung im Jahr 2010 entschieden. Artikel 14 Aujeszky-Krankheit (1)  Das dritte Jahr des von Belgien vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Aujeszky-Krankheit wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die Belgien bei der Durchführung der Laboruntersuchungen entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von ►M1  310 000 EUR ◄ . (3)  Die Belgien für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf einen durchschnittlichen Höchstbetrag von 1 EUR je ELISA-Test festgesetzt. Artikel 15 Enzootische Rinderleukose (1)  Das zweite Jahr der von Italien, Lettland und Portugal vorgelegten Mehrjahrsprogramme zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird auf 50 % der Kosten festgesetzt, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Laboruntersuchungen und der Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer unter die Programme fallenden getöteten Tiere entstehen, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von a)  ►M1  600 000 EUR ◄ für Italien, b) 55 000 EUR für Lettland, c)  ►M1  500 000 EUR ◄ für Portugal. (3)  Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: für einen ELISA-Test 0,5 EUR je Test, für einen Agargelimmundiffusionstest 0,5 EUR je Test, für getötete Tiere 375 EUR je Tier. Artikel 16 Traberkrankheit (1)  Das zweite Jahr des von Zypern am 18. März 2009 vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Überwachung und Tilgung der Traberkrankheit wird hiermit für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 genehmigt. (2)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, die höchstens ►M1  4 000 000 EUR ◄ beträgt, wird wie folgt festgesetzt: a) 100 % der Kosten, die Zypern bei der Durchführung von Schnelltests gemäß Anhang III Kapitel A Teil II Nummern 1 bis 5 sowie Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sowie bei der Durchführung von primären molekularen Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstehen; b) 75 % der Kosten, die Zypern bei der Entschädigung von Bestandseigentümern im Wert ihrer gekeulten und beseitigten Tiere gemäß seinem Programm zur Überwachung und Tilgung der Traberkrankheit entstehen; c) 50 % der Kosten für i) die Probenanalyse zur Genotypisierung; ii) den Erwerb von Mitteln für die schmerzfreie Tötung der Tiere; iii) Personal, das eigens für Tätigkeiten gemäß dem Programm eingestellt wird; iv) die Beseitigung der Tierkörper. (3)  Die Zypern für das Programm gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende durchschnittliche Höchstbeträge festgesetzt: für Tests an Schafen und Ziegen 30 EUR je Test, für primäre molekulare Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings 175 EUR je Test, für Genotypisierungstests 10 EUR je Test, für gekeulte Schafe oder Ziegen 100 EUR je Tier. KAPITEL III ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 17 Die Entschädigung der Bestandseigentümer im Wert der gekeulten oder getöteten Tiere und der vernichteten Erzeugnisse wird binnen 90 Tagen nach der Tötung oder Keulung des Tiers bzw. der Vernichtung der Erzeugnisse oder nach Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Eigentümer gewährt. Für Entschädigungszahlungen außerhalb des 90-Tage-Zeitraums gelten die Absätze 1, 2 und 3 des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission ( 12 ). Artikel 18 (1)  Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind ohne Mehrwertsteuer und andere Abgaben in Euro anzugeben. (2)  Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. Artikel 19 (1)  Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Programmen gemäß den Artikeln 1 bis 16 wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten a) die Programme gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen; b) bis spätestens 1. Januar 2010 die zur Durchführung der Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen; c) der Kommission bis spätestens 31. Juli 2010 die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die in den Artikeln 1 bis 16 genannten Programme gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG vorlegen; d) für die Programme gemäß Artikel 8 der Kommission über deren Online-System alle drei Monate und binnen vier Wochen nach Ende des Berichtsmonats die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen; e) für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 der Kommission bis spätestens 30. April 2011 einen Abschlussbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG über die technische Durchführung des Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen; f) die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 effizient durchführen; g) für die Programme gemäß den Artikeln 1 bis 16 keine weiteren Anträge auf andere gemeinschaftliche Finanzhilfen für diese Maßnahmen vorlegen und auch bisher keine solchen Anträge gestellt haben. (2)  Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft von der Kommission je nach Art und Schwere des Verstoßes und des Verlustes für die Gemeinschaft gekürzt. Artikel 20 Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Januar 2010. Artikel 21 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ( 1 ) ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30. ( 2 ) ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22. ( 3 ) ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44. ( 4 ) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. ( 5 ) ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16. ( 6 ) ABl. L 314 vom 1.12.2007, S. 29. ( 7 ) ABl. L 322 vom 2.12.2008, S. 39. ( 8 ) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. ( 9 ) ABl. L 34 vom 4.2.2009, S. 11. ( 10 ) ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 56. ( 11 ) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. ( 12 ) ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.